Steuertipps

Keine Angst vor der Quellen- / Abgeltungssteuer

Die Steuer, die an der Quelle der Einkünfte vom Fiskus einbehalten wird, nennt die Fachwelt auch Quellensteuer. Sind mit dem Steuerbehalt bereits alle steuerlichen Pflichten abgegolten, spricht man von einer Abgeltungssteuer.

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (§§ 20, 32d EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-/Spekulationsgewinne) von Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt. Zukünftig werden Steuern auf Zinsen und Dividenden pauschal mit einem festen Satz von 25% erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer soweit der Anleger kirchenzugehörig ist, im Ergebnis 28%. Eine weitere Höherversteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft. Dividenden sind in voller Höhe der Besteuerung zu unterziehen.

Für Bürger, deren Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer über 25% liegt, ist diese Regelung vorteilhaft. Der Grenzsteuersatz von 25% wird bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 € bei einer ledigen Person und 30.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten erreicht. Betroffene mit einem geringeren Steuersatz können die zuviel gezahlte Steuer mit der Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung wird vom Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt. D.h. es bleibt bei einer maximalen Steuerbelastung der Kapitaleinkünfte in Höhe der Abgeltungssteuer und zuviel gezahlte Steuer wird erstattet. Die so versteuerten Einkünfte sind jedoch nach wie vor für die Berechnung des Kindergeldanspruchs (Einkünfte der Kinder), der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und anderen auf den Einkünften basierenden Vergünstigungen von Bedeutung.

Die neue Regelung stellt für die Kapitaleinkünfte die bisher bereits steuerpflichtig waren und bei dem Empfänger mit einem Einkommensteuersatz von mehr als 25% besteuert wurden, ein steuerliche Vergünstigung dar. In die neuen Besteuerungsregelungen wurden jedoch Kapitaleinkünfte einbezogen die bisher unter bestimmten Umständen steuerfrei waren. In diesen Fällen ist ab 2009 mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen. Die Fachwelt spricht hier von einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Dies mit dem Ziel per Saldo, auch nach der Gewährung neuer Steuervergünstigungen das gesamte Steueraufkommen auf gleichem Niveau zu halten.

Durch die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist für Kapitaleinkünfte sind realisierte Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Fondsanteilen etc. in voller Höhe zu versteuern. Dies betrifft alle Ankäufe die nach dem 31.12.2008 getätigt werden.

Realisierte Kursverluste können im Gegenzug mit Kursgewinnen verrechnet werden. Realisiert bedeutet, dass die Kapitalanlagen wieder veräußert wurden.

Nachteilig ist auch, dass ab dem Jahr 2009 keine Werbungskosten, wie Depotgebühren oder Schuldzinsen auf kreditfinanzierte Kapitalanlagen, steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Abgeltungssteuer betrifft die Einkünfte der Privatpersonen aus Kapitalvermögen (Hinweis: Einnahmen gem. § 20 EStG unter Ausnahme von § 20 Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 32d EStG). Kapitaleinkünfte die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, fallen nicht unter diese Neuregelung.

 

ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen / privaten Veräußerungsgeschäften: 

  • Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer beträgt 25% der Einnahmen sowie der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. etwaige Kirchensteuer erhoben. Per Saldo beträgt die Belastung dann ca. 28%. Ausländische Quellensteuer wird angerechnet. 

Beispiel:

Zinsen 1.000€

25% Abgeltungssteuer =      250€

+ 5,5% Solizuschlag      =   13,75€

Gesamt                           = 263,75€ 

Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich die anteilige Kirchensteuer erhoben. Da diese wiederum als Sonderausgaben steuermindernd abzugsfähig ist, wurde hierzu eine besondere Berechnungsformel festgelegt. 

Beispiel: Kirchensteuersatz von 8%

Formel: Erträge / (4 + 0,08) = Abgeltungssteuer + Solizuschlag + 8% Kirchensteuer

Zinsen 1.000€ / 4,08      = 245,09€ Abgeltungssteuer

+ 5,5% Solizuschlag            =   13,48€

+ 8% Kirchensteuer             =   19,61€

Gesamtbelastung     = 278,18€, = ca. 28%. 

Soweit der persönliche Steuersatz über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, kann es bei dieser günstigeren Besteuerung bleiben. Die Einkünfte die damit steuerlich abgegolten wurden, führen damit auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerprogression bei den übrigen steuerpflichtigen Einkünften. 

Liegt der persönliche Steuersatz unter der Belastung mit Abgeltungssteuer, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und die zuviel gezahlte Steuer zurückgefordert werden. 

Was unterliegt nicht der Abgeltungssteuer?

  1. Alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen können nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht für Finanzinnovationen die nach dem 14. 3.2007 erworben wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30. 6.2009 erfolgen.
  2. Für alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Fondsanteile können die Gewinne aus der Veräußerung auch zukünftig bei einer Haltedauer von mind. einem Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die innerhalb einer anderen Einkunftsart anfallen (Gewerbebetrieb, Vermietung u.s.w.) und sogenannte „back to back“ Finanzierungen. In diesem Fall hat der Bankkunde beim gleichen Geldinstitut sowohl eine Geldanlage wie auch einen Finanzierungskredit.
  4. Zinsen aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen.
  5. Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen und Riester / Rürup-Verträgen.
  6. Einnahmen aus bestimmten Lebensversicherungen.
    1. Abschluss vor dem 1. 1.2005
    2. Abschluss nach dem 31.12.2004 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einem Alter bei Fälligkeit von mind. 60 Jahren.

 

  • Aktien- / Wertpapierverkäufe (Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate u.a.)

Der Abgeltungssteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen. 

  • Ausländische Steuern / ausländische Quellensteuer

Auf die Kapitaleinnahmen gezahlte ausländische Steuern werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet. 

  • Betriebsvermögen

Für Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gelten die Regelungen zur Abgeltungssteuer nicht. Für Aktien- und Beteiligungen die im Betriebsvermögen geführt werden, gilt das neue Teileinkünfteverfahren, dass 60% der Erträge besteuert und das bisherige Halbeinkünfteverfahren ablöst. 

  • Bewegliche Gegenstände des Privatvermögens

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Kunstgegenstände, Edelmetalle, Autos, Hausrat u.a.) ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist. 

  • Depotübertragung

siehe Kinder 

  • Dividenden

Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2008 unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft. 

  • Emmissionsrendite

Emmissionsrendite ist der Gewinn / die Rendite eines neu in Umlauf gebrachten (emmittierten) Wertpapiers, die bei Ausgabe bereits fest garantiert wird und unabhängig von Kursschwankungen ist. 

  • Finanzinnovationen

Finanzinnovationen sind von Finanzdienstleistern unter steueroptimierten Gesichtspunkten phantasievoll entwickelte Anlageprodukte. Die Einstufung eines Anlageprodukts als Finanzinnovation erfolgt durch die Finanzverwaltung mit entsprechend negativen Folgen. Die ursprünglich gedachten Steuervorteile werden hierdurch weitgehend negiert. Am Ende wird der gesamte Ertrag bestehend aus Zinsen und Kursgewinnen besteuert. Der Bestandsschutz für Anschaffungen, die vor dem 1. 1.2009 erfolgten, gilt nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14. 3.2007 erworben wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30. 6.2009 erfolgen. 

  • Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge können ab 2009 bis zur Höhe des neuen Sparerpauschbetrages von 801€ für Alleinstehende und 1.602€ für steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten erteilt werden. Insoweit wird vom Steuerabzug Abstand genommen. 

  • Fremdfinanzierte Kapitalanlagen

Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen sind Werbungskosten. Diese sind ab 2009 mit dem Sparerpauschbetrag von 801€ (verh. 1.602€) abgegolten. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Anlagen in anderen Einkunftsarten (Vermietung- und Verpachtung etc.) bleiben hiervon unberührt. 

  • Genussrechte

Die Erträge aus Genussrechten unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. 

  • Immobilien

Der Verkauf von Immobilien ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen. 

  • Immobilienfonds – geschlossene Immobilienfonds

Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen. 

Beim geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um ein frei handelbares Investmentpapier, sondern um eine Beteiligung an einer Immobilieninvestition als Gesellschafter. Nach Abschluss der Investorensuche (Platzierung der Fondsanteile) bleibt der Investorenkreis geschlossen. Es können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb wie auch aus Kapitalvermögen erzielt werden. Geschlossene Fonds bestehen auch im Bereich des Schiffbaus, der Energieerzeugung, der Filmherstellung etc. Ein Verkauf eines Fondsanteils vor Auflösung des Fonds ist nur möglich, soweit man selbst einen Käufer hierfür findet. 

  • Immobilienfonds – offene Immobilienfonds

Ein offener Immobilienfonds ist ein Fonds der überwiegend in Immobilien investiert. Das Wertpapier ist frei handelbar. Die Besteuerung unterliegt den gleichen Regeln wie der anderer Investmentfonds / Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

  • Investmentfonds

Der Abgeltungssteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen. 

  • Kinder / Vermögensübertragungen

Werden Wertpapierdepots auf einen Anderen übertragen, muss das Anlageinstitut grundsätzlich von einer entgeltlichen Veräußerung ausgehen und diese auch so behandeln. Erfolgt die Übertragung im Wege der Schenkung (Bsp. Kinder, Ehegatten), muss der Anleger dies der Bank für die Übertragung mitteilen. In diesem Fall erfolgt kein Einbehalt von Quellen- / Abgeltungssteuer. Solche unentgeltliche Vermögensübertragungen sollten jedoch unbedingt im Vorfeld unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten bedacht werden. Die Finanzverwaltung greift diesen Vorgang erfahrungsgemäß auf. 

  • Kontrollmitteilungen / Kontrollen der Finanzverwaltung / Datenaustausch

Ab 2009 verfügt die Finanzverwaltung nur noch über eingeschränkte Befugnisse zum Zugriff auf die Kontendaten. Eine Anpassung des Gesetzes erfolgte aufgrund der abgeltenden Wirkung der ab 2009 eingeführten Quellen- / Abgeltungssteuer. 

  • Marktrendite

Die Markrendite errechnet sich aus den erzielten Zinsen / Dividenden und dem Differenzbetrag zwischen dem An- und Verkauf eines Wertpapiers. 

  • Nichtveranlagungsbescheinigung

Auf Antrag können nach wie vor Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt werden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungssteuer erhoben. Nichtveranlagungsbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Einkünfte auf absehbare Zeit gleich bleiben und zu keiner Steuerbelastung führen. Insbesondere Ruheständler machen von dieser Regelung Gebrauch. 

  • REIT

Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein Unternehmen (in der Regel eine Aktiengesellschaft) die als Geschäftszweck Immobilien besitzt, verwaltet, finanziert und hiermit Erträge erwirtschaftet. Nach § 3 Nr. 70 EStG werden bis zum 31.12.2009 Erträge von Reits, die im inländischen Betriebsvermögen gehalten werden begünstigt besteuert (50% - Exit-Tax). Nach § 16 Abs. 1 REITG ist die deutsche REIT-AG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei den Ausschüttungen der Reits an ihrer Anteilseigener handelt es sich stets um Dividendeneinkünfte, die ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen. 

  • Steuerbescheinigung / Jahreserträgnisaufstellung

Erstmals ab dem Jahr 2009 entfallen die bisherigen – automatisch erstellten - Bescheinigungen über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Informationen über die Kapitaleinkünfte und gezahlte Quellensteuer können jedoch bei den Banken in Form einer Steuerbescheinigung angefordert werden. 

  • Stillhalterprämien

Die Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

  • Stückzinsen

Stückzinsen werden bei Ankauf von verzinslichen Wertpapieren an den Veräußerer gezahlt. Stückzinsen mindern damit die Zinseinnahmen des Käufers und stellen negative Einnahmen dar, die letztlich auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer führen. 

  • Termingeschäfte

Die Erträge aus Termingeschäften unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. 

  • Vermögensübertragungen / Schenkungen

Siehe Kinder 

  • Verluste

Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Ein etwaiger verbleibender Verlust kann dann festgestellt und mit den Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden. Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren können ebenso nur mit Gewinnen (nicht Dividenden) aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Auch die bis zum 31.12.2008 angefallenen und noch nicht verrechneten Verluste aus Wertpapierverkäufen (privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 (Übergangsregelung) mit zukünftigen positiven Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. 

  • Werbungskosten

Alle im Zusammenhang mit Kapitalanlagen dem Anleger entstandenen Werbungskosten sind ab 2009 mit dem Sparerpauschbetrag von 801€ (verh. 1.602€) abgegolten. Dies ist insbesondere bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen zu bedenken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr. 

  • Zinsen

Zinseinnahmen unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

Zur Frage was in 2008 zur Steuerminimierung noch getan werden kann, folgende Tipps:

 

1.      Verlagerung von Zinseinnahmen

Bei einem hohen persönlichen Steuersatz lohnen sich Anlagepapiere, deren Zinszahlung erst 2009 erfolgt. Hier bleibt es bei einer Belastung in Höhe der 25%igen Abgeltungssteuer. Typische Anlagepapiere sind hier Bundesschatzbriefe Typ B und Nullkuponanleihen mit Zinsauszahlungstermin am Ende der Laufzeit. Auch bei Festgeldanlagen ist eine Vereinbarung möglich die Zinszahlungen in das Jahr 2009 verschieben.

 

2. Wertpapiere, Fondsanteile etc., die vor dem 1. 1.2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten werden, fallen noch unter die bisherige steuerliche Regelung. D.h. Kursgewinne bleiben steuerfrei. Schlechte Anlagen sollten noch im Jahr 2008 veräußert und das Kapital in bessere Anlagen umgeschichtet werden. 

3. Verluste aus Wertpapieren, die kürzer als ein Jahr gehalten wurden, sollten realisiert und steuerlich festgestellt werden. Auch Wertpapierverluste in 2007 und früher, die bisher noch nicht steuerlich festgestellt wurden, sollten auf ihre steuerliche Verrechenbarkeit mit zukünftigen Gewinnen hin überprüft werden. Ggf. ist der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides zu beantragen. So können Sie die Spekulationsgewinne ab 2009 zunächst mit den festgestellten Verlusten verrechnen.

4.  Für fremdfinanzierte Kapitalanlagen sollten zweckmäßige Umschuldungen vorgenommen werden, um eine Verlagerung in andere Einkünftebereiche zu bewirken.

 

Die Banken und andere Finanzdienstleister raten massiv zur Umschichtung der Kapitalanlagen. Hier ist Vorsicht geboten. Prüfen Sie zunächst die wirtschaftliche und nachhaltige Rendite einer Anlage. Wirtschaftlich schlecht laufende Anlagen werden erfahrungsgemäß auch durch vermeintliche Steuervorteile nicht gut. Setzen Sie auf einen Anlagemix zwischen Ihrem Sicherheitsbedürfnis und Ihrer Renditeerwartung. Die meisten Finanzdienstleister erheben ihre „Beratungshonorare“ durch Provisionen auf die jeweiligen Kapitalanlagen. Diese sind damit für den Anleger versteckt und nicht durchschaubar. Letztlich ist auch der „Anlagerat“ kritisch zu beurteilen. Ein Anlageberater der ansonsten nicht entlohnt wird, neigt erfahrungsgemäß dazu besonders hoch provisionierte Kapitalanlagen eher zu empfehlen. Dies hat sich auch in der Vergangenheit bereits für viele Anlagen per Saldo negativ ausgewirkt. Hierbei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob es sich um einen Bankangestellten mit einer erfolgsorientierten Vergütung oder einen selbständigen Finanzberater handelt. Im Zweifel lassen Sie sich von den Anlageinstituten beraten und legen uns das Angebot zur Prüfung vor. Wir werden Ihnen, gegen Honorar, die Risiken und Chancen Ihres Anlagevorhabens wertneutral darlegen.

 

Weitere Gestaltungstipps: 

  • Kapitalanlagen im Betriebsvermögen

Einzelunternehmer u.a. können bei ausreichender Eigenkapitalausstattung wählen, ob Sie Ihre Kapitalanlagen im unternehmerischen Bereich tätigen oder überflüssige liquide Mittel in das Privatvermögen übernehmen und dort anlegen. Einkünfte aus Kapitalvermögen im unternehmerischen Bereich unterliegen nicht nur der Gewerbesteuer, sondern auch dem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt die Steuerbelastung per Saldo über 25%, dies wird wohl in einer Vielzahl von Fällen der Fall sein, kann durch eine Entnahme des Anlagebetrages in den privaten Vermögensbereich und die Unterwerfung der Einnahmen der Abgeltungssteuer ein besseres Ergebnis erzielt werden. Es bleibt vom Anlagegewinn unterm Strich mehr übrig. Bei späterem Finanzbedarf kann das benötigte Geld ja wieder in den Betrieb eingelegt werden. 

  • Entschuldung in der Endphase / Rückzahlung von Krediten

Soweit Kreditaufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, sind diese dort steuermindernd zu berücksichtigen. Teilweise kann in diesen Fällen die geringe Differenz zwischen den Kreditzinsen bei guter Bonität und den Guthabenzinsen bei gewinnbringender Kapitalanlage durch eine geschickte Gestaltung steuerlich genutzt werden. Hierzu ein vereinfachtes Beispiel: Ein Darlehen über 100.000€ zur Finanzierung einer Mietimmobilie führt bei einem Kreditzinssatz von 4,7% zu einer steuermindernden Zinsbelastung von 4.700€. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42% führt dies zu einer steuerlichen Entlastung von 1.974€ und damit zu einem Nettoaufwand von 2.726€. Eine langfristige Geldanlage von 100.000€ führt u.U. zu einem ähnlichen hohen Kapitalzins. Bei 4,5% wären dies 4.500€. Nach Abzug der Abgeltungssteuer von 25% (1.125€) verbleiben dem Anleger 3.375€. Per Saldo ständen damit (3.375 – 2.726) 649€ mehr zur Verfügung. Noch besser ist die Berechnung bei Verträgen mit niedrigen Kreditzinsen aus der Vergangenheit und aktuellen Kapitalanlagen. Hierüber sollte im Bedarfsfall nachgedacht werden.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

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