Steuertipps
Keine Angst vor der Quellen- / Abgeltungssteuer
Die Steuer, die an der Quelle der Einkünfte vom Fiskus einbehalten wird, nennt die Fachwelt auch Quellensteuer. Sind mit dem Steuereinbehalt bereits alle steuerlichen Pflichten abgegolten, spricht man von einer Abgeltungsteuer.
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (§§ 20, 32d EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-/Spekulationsgewinne) von Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt. Auf Zinsen und Dividenden werden Steuern pauschal mit einem festen Satz von 25 % erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, soweit der Anleger kirchenzugehörig ist, im Ergebnis 28 %. Eine weitere Höherversteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft. Dividenden sind in voller Höhe der Besteuerung zu unterziehen.
Für Bürger, deren Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer über 25 % liegt, ist diese Regelung vorteilhaft. Der Grenzsteuersatz von 25 % wird bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 Euro bei einer ledigen Person und von 30.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten erreicht. Betroffene mit einem geringeren Steuersatz können die zu viel gezahlte Steuer mit der Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Betragen die Kapitaleinkünfte mehr als 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) bzw. bei Verheirateten 2.000 Euro (bis 2022: 1.602 Euro), wird eine 25%ige Abgeltungsteuer einbehalten. Soweit der Grenzsteuersatz höher als 25 % ist, macht es theoretisch keinen Sinn, diese Beträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Ausnahme: der Kirchensteuerabzug ist noch nicht erfolgt).
Durch die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist für Kapitaleinkünfte sind realisierte Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Fondsanteilen etc. in voller Höhe zu versteuern. Dies betrifft alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 getätigt werden.
Realisierte Kursverluste können im Gegenzug grundsätzlich mit Kursgewinnen verrechnet werden. Realisiert bedeutet, dass die Kapitalanlagen wieder veräußert wurden.
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren die restriktiven Regelungen des § 20 Abs. 6 EStG zur Verlustverrechnung mehrfach zugunsten der Steuerpflichtigen abgelehnt (vgl. zuletzt Urt. v. 29.10.2019 - VIII R 16/16). Mit dem Jahressteuergesetz hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nur teilweise umgesetzt und Verlustverrechnungsschranken von 10.000 Euro je Kalenderjahr eingeführt. Ob diese Neuregelung einer gerichtlichen Prüfung standhält, bleibt abzuwarten.
Nachteilig ist auch, dass seit dem Jahr 2009 keine Werbungskosten wie Depotgebühren oder Schuldzinsen auf kreditfinanzierte Kapitalanlagen steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Abgeltungsteuer betrifft die Einkünfte der Privatpersonen aus Kapitalvermögen (Hinweis: Einnahmen gem. § 20 EStG unter Ausnahme von § 20 Abs. 8 EStG i.V.m. § 32d EStG). Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, fallen nicht unter diese Regelung.
ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen / privaten Veräußerungsgeschäften:
- Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der Einnahmen sowie der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. etwaige Kirchensteuer erhoben. Per saldo beträgt die Belastung dann ca. 28 %. Ausländische Quellensteuer wird angerechnet.
Beispiel
Zinsen: 1.000 €
25 % Abgeltungsteuer = 250,00 €
+ 5,5 % Solizuschlag = 13,75 €
gesamt = 263,75 €
Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich die anteilige Kirchensteuer erhoben. Da diese wiederum als Sonderausgabe steuermindernd abzugsfähig ist, wurde hierzu eine besondere Berechnungsformel festgelegt.
Beispiel
Kirchensteuersatz von 8 %
Formel: Erträge/(4 + 0,08) = Abgeltungsteuer + Solizuschlag + 8 % Kirchensteuer
Zinsen: 1.000 €/4,08 = 245,09 € Abgeltungsteuer
+ 5,5 % Solizuschlag = 13,48 €
+ 8 % Kirchensteuer = 19,61 €
Gesamtbelastung = 278,18 €, = ca. 28 %
Soweit der persönliche Steuersatz über dem Satz der Abgeltungsteuer liegt, kann es bei dieser günstigeren Besteuerung bleiben. Die Einkünfte, die damit steuerlich abgegolten wurden, führen somit auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerprogression bei den übrigen steuerpflichtigen Einkünften.
Liegt der persönliche Steuersatz unter der Belastung mit Abgeltungsteuer, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und die zu viel gezahlte Steuer zurückgefordert werden.
Was unterliegt nicht der Abgeltungsteuer?
1. Alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen konnten nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden. Hier konnte eine steuerfreie Veräußerung bis zum 30.06.2009 erfolgen.
2. Für alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Fondsanteile können die Gewinne aus der Veräußerung auch zukünftig bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die innerhalb einer anderen Einkunftsart anfallen (Gewerbebetrieb, Vermietung usw.), und sogenannte Back-to-Back-Finanzierungen. In diesem Fall hat der Bankkunde beim gleichen Geldinstitut sowohl eine Geldanlage als auch einen Finanzierungskredit.
4. Zinsen aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen
5. Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen und Riester-/Rürup-Verträgen
6. Einnahmen aus bestimmten Lebensversicherungen
– Abschluss vor dem 01.01.2005
– Abschluss nach dem 31.12.2004 mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und einem Alter bei Fälligkeit von mindestens 60 Jahren
Aktien-/Wertpapierverkäufe (Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate u.a.)
Der Abgeltungsteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrags zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.
ausländische Steuern/ausländische Quellensteuer
Auf die Kapitaleinnahmen gezahlte ausländische Steuern werden auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.
Betriebsvermögen
Für Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer nicht. Für Aktien und Beteiligungen, die im Betriebsvermögen geführt werden, gilt das Teileinkünfteverfahren, das 60 % der Erträge besteuert.
bewegliche Gegenstände des Privatvermögens
Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Kunstgegenstände, Edelmetalle, Autos, Hausrat u.a.) ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist.
Bitcoins
Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte, die dem persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuer unterliegen.
Depotübertragung
siehe Kinder
Dividenden
Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2008 unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Emissionsrendite
Emissionsrendite ist der Gewinn/die Rendite eines neu in Umlauf gebrachten (emittierten) Wertpapiers, der/die bei Ausgabe bereits fest garantiert wird und unabhängig von Kursschwankungen ist.
Finanzinnovationen
Finanzinnovationen sind von Finanzdienstleistern unter steueroptimierten Gesichtspunkten phantasievoll entwickelte Anlageprodukte. Die Einstufung eines Anlageprodukts als Finanzinnovation erfolgt durch die Finanzverwaltung mit entsprechend negativen Folgen. Die ursprünglich gedachten Steuervorteile werden hierdurch weitgehend negiert. Am Ende wird der gesamte Ertrag – bestehend aus Zinsen und Kursgewinnen – besteuert. Der Bestandsschutz für Anschaffungen, die vor dem 01.01.2009 erfolgten, gilt nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden. Hier konnte jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens 30.06.2009 erfolgen.
Freistellungsauftrag
Freistellungsaufträge können bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € (bis 2022: 801 €) für Alleinstehende und 2.000 € (bis 2022: 1.602 €) für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten erteilt werden. Insoweit wird vom Steuerabzug Abstand genommen. Wichtig: Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) verlieren zum 01.01.2016 ihre Gültigkeit (§ 45d EStG). Insoweit sollte dies ggf. überprüft und die Steuer-ID dem Anlageinstitut mitgeteilt werden.
fremdfinanzierte Kapitalanlagen
Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen sind Werbungskosten. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Anlagen in anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung etc.) bleiben hiervon unberührt.
Genussrechte
Die Erträge aus Genussrechten unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Gesellschafterdarlehen/Darlehen an nahe Angehörige
Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 32d Abs. 2 EStG) fallen Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und Darlehen an nahe Angehörige nicht unter die günstige Regelung der Abgeltungsteuer. Dies ist rechtlich umstritten. Auf die Rechtsentwicklung/Rechtsprechung hierzu ist zu achten.
Zum Thema „nahe Angehörige“ hat der Bundesfinanzhof bereits am 29.04.2014 drei Grundsatzentscheidungen zugunsten der Kläger getroffen (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13). Gemäß dem Tenor der Urteile ist zwar nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahin gehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Insoweit ist jeder einzelne Sachverhalt zu prüfen.
Bei Gesellschafterdarlehen und einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % ist die Anwendung des Regelsteuersatzes statt des Abgeltungsteuersatzes nach Auffassung des Bundesfinanzhofs rechtmäßig (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 23/13).
Immobilien
Der Verkauf von Immobilien ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.
Immobilienfonds – geschlossene Immobilienfonds
Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der zehnjährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.
Beim geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um ein frei handelbares Investmentpapier, sondern um eine Beteiligung an einer Immobilieninvestition als Gesellschafter. Nach Abschluss der Investorensuche (Platzierung der Fondsanteile) bleibt der Investorenkreis geschlossen. Es können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen erzielt werden. Geschlossene Fonds bestehen auch im Bereich des Schiffbaus, der Energieerzeugung, der Filmherstellung etc. Ein Verkauf eines Fondsanteils vor Auflösung des Fonds ist nur möglich, soweit man selbst einen Käufer hierfür findet.
Immobilienfonds – offene Immobilienfonds
Ein offener Immobilienfonds ist ein Fonds, der überwiegend in Immobilien investiert. Das Wertpapier ist frei handelbar. Die Besteuerung unterliegt den gleichen Regeln wie die anderer Investmentfonds/Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Investmentfonds
Der Abgeltungsteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrags zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.
Kinder/Vermögensübertragungen
Werden Wertpapierdepots auf einen anderen übertragen, muss das Anlageinstitut grundsätzlich von einer entgeltlichen Veräußerung ausgehen und diese auch so behandeln. Erfolgt die Übertragung im Wege der Schenkung (z.B. Kinder, Ehegatten), muss der Anleger dies der Bank für die Übertragung mitteilen. In diesem Fall erfolgt kein Einbehalt von Quellen-/Abgeltungsteuer. Solche unentgeltlichen Vermögensübertragungen sollten jedoch unbedingt im Vorfeld unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten bedacht werden. Die Finanzverwaltung greift diesen Vorgang erfahrungsgemäß auf.
Kontrollmitteilungen/Kontrollen der Finanzverwaltung/Datenaustausch
Die Finanzverwaltung verfügt nur noch über eingeschränkte Befugnisse zum Zugriff auf die Kontendaten. Eine Anpassung des Gesetzes erfolgte aufgrund der abgeltenden Wirkung der zum 01.01.2009 eingeführten Quellen-/Abgeltungsteuer.
Marktrendite
Die Markrendite errechnet sich aus den erzielten Zinsen/Dividenden und dem Differenzbetrag zwischen dem An- und Verkauf eines Wertpapiers.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Auf Antrag können nach wie vor Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt werden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Nichtveranlagungsbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Einkünfte auf absehbare Zeit gleich bleiben und zu keiner Steuerbelastung führen. Insbesondere Ruheständler machen von dieser Regelung Gebrauch.
REIT
Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein Unternehmen (i.d.R. eine Aktiengesellschaft), das als Geschäftszweck Immobilien besitzt, verwaltet, finanziert und hiermit Erträge erwirtschaftet. Nach § 16 Abs. 1 REITG ist die Deutsche REIT AG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei den Ausschüttungen der REITs an ihre Anteilseigner handelt es sich stets um Dividendeneinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Nach § 3 Nr. 70 EStG wurden bis zum 31.12.2009 Erträge von REITs, die im inländischen Betriebsvermögen gehalten werden, begünstigt besteuert (50 % – Exit Tax).
Steuerbescheinigung/Jahreserträgnisaufstellung
Seit 2009 entfallen die bisherigen – automatisch erstellten – Bescheinigungen über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Informationen über Kapitaleinkünfte und gezahlte Quellensteuer können jedoch bei den Banken in Form einer Steuerbescheinigung angefordert werden.
Stillhalterprämien
Die Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Stückzinsen
Stückzinsen werden bei Ankauf von verzinslichen Wertpapieren an den Veräußerer gezahlt. Stückzinsen mindern damit die Zinseinnahmen des Käufers und stellen negative Einnahmen dar, die letztlich auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer führen.
Termingeschäfte
Die Erträge aus Termingeschäften unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Vermögensübertragungen/Schenkungen
siehe Kinder
Verluste
Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Ein etwaiger verbleibender Verlust kann dann festgestellt und mit den Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden. Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren können ebenso nur mit Gewinnen (nicht Dividenden) aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Auch die bis zum 31.12.2008 angefallenen und noch nicht verrechneten Verluste aus Wertpapierverkäufen (privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 (Übergangsregelung) mit zukünftigen positiven Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden.
Werbungskosten
Alle im Zusammenhang mit Kapitalanlagen dem Anleger entstandenen Werbungskosten sind seit 2009 mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Dies ist insbesondere bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen zu bedenken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr.
Zinsen
Zinseinnahmen unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Stand: Dezember 2023