Steuertipps

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung / Unfallrente / Hinterbliebenenrente

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der BRD sind die Berufsgenossenschaften.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden. Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (Vergleiche H 6 / Einkommensteuerrichtlinien / EstR).

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG) unterliegen. Die Leistungen bleiben zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Gesetzgeber hält sich die Steuerprogression nach den Gesamteinkünften vor. Welche Einkünfte unter den Progressionsvorbehalt fallen ist abschließend in der Gesetzesvorschrift (§ 32b EStG) aufgeführt. Hierzu zählt auch das Verletztengeld. Das Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung analog zum Krankengeld und wird gewährt solange der Betroffene infolge eines Arbeitsunfalls – nach den Vorschriften der Krankenversicherung - arbeitsunfähig ist. Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist es unbedeutend, ob die Leistung in Form eines Einmalbetrages oder einer monatlichen Teilzahlungen wird. Bei der Unfallrente handelt es sich nicht um Verletzten-(Kranken-)geld. Die Unfallrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die durch die Berufsgenossenschaften für das Jahr 2008 geplanten Abfindungsmöglichkeiten von Ansprüchen aus der Unfallrente führen u.E. zu keiner anderen steuerlichen Betrachtung. Die Abfindungszahlung teilt das gleiche Schicksal wie die Rente und verbleibt damit steuerfrei. Der Vorgang sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

 

Dieter P. Gonze, Stb., 6. 2.2008

 

>>zurück zur Übersicht