Allgemein

Steuerliche Vorteile durch Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen und Parteien

Das Gute mit dem Nützlichen zu verbinden ist an sich bereits eine positive Tat. Die Motivation für Leistungen an steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen kann im Eigeninteresse des Einzelnen – es bereitet ihm Freude und Erfolg – liegen und dennoch zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen. Dies ist kein Widerspruch. Das, was einem „am Herzen liegt“, kann und sollte man je nach den persönlichen finanziellen Möglichkeiten unterstützen. Es sind nicht wenige Fälle bekannt, die per saldo zu einer steuerbegünstigten Finanzierung des eigenen Hobbys führen, das auch dem Wohl der Allgemeinheit dient. Der Gesetzgeber hat mit einer Reihe von weitgehenden Vorschriften einen Beitrag dazu geleistet, um Gelder, die man für gute Zwecke weitergibt, möglichst von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer zu befreien.

Spenden sind freiwillige Leistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung! Leistungen können in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder Arbeits-/Dienstleistungen erfolgen. Steuerlich sind die Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen an anerkannte Organisationen als „steuerbegünstigt“ von Bedeutung. Privatpersonen können Spenden an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft (z.B. Vereine, Stiftungen u.a.) steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.

Spendennachweis: Für Mitgliedsbeiträge, die zum Steuerabzug ausdrücklich zugelassen sind (siehe Freistellungsbescheid), und für Spenden ist idealerweise eine Spendenbescheinigung des Begünstigten nach amtlichem Vordruck vorzulegen. Bei Spenden bis 300 € reicht auch der sogenannte vereinfachte Spendennachweis. Dieser besteht aus dem Zahlbeleg/Kontoauszug und einer Bescheinigung, die i.d.R. von der Homepage der begünstigten Organisation heruntergeladen werden kann. Bei Spenden an bundesweit bekannte und anerkannte Organisationen wie DRK, ASB oder VDK reicht i.d.R. der Zahlungsnachweis (Kopie Kontoauszug). Die Finanzverwaltung kann nach eigenem Ermessen auf die Vorlage von Spendenbescheinigungen bis zu einem Wert von 300 € verzichten. Insoweit werden auch tatsächlich geleistete typische Kleinspenden wie der Beitrag zur freiwilligen Feuerwehr etc. ohne besonderen Nachweis vom Finanzamt anerkannt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die letztgenannte Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht für Parteispenden.

Der Spendenhöchstbetrag im Kalenderjahr beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann jährlich abweichend sein. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € beträgt der Spendenhöchstbetrag somit 12.000 €. Übersteigen die Spenden diesen Höchstbetrag, kann der übersteigende Betrag in den folgenden Jahren (im Rahmen des Höchstbetrags) steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Steuervorteile gehen damit auch bei höheren Spenden nicht verloren. Mit dieser großzügigen Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Spendenfreudigkeit der Bürger weiter fördern möchte. Natürlich entstehen Steuervorteile nur, soweit der Spender auch Einkünfte erzielt, die zu einer Steuerbelastung führen. Je höher die persönliche Steuerbelastung, desto größer auch der steuerliche Vorteil. Wer mehr verdient, hat damit auch mehr vom Spenden! Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der persönlichen Grenzsteuerbelastung ab. Je nach Höhe des Grenzsteuersatzes (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) kann der Steuervorteil bis zu 51 % der Zuwendung betragen.

 

Nachfolgend eine Tabelle zur Übersicht. Eine etwaige Belastung mit Kirchensteuer wurde hier noch nicht mit eingerechnet. Die Grenzsteuerbelastung kann sich bei Kirchensteuerpflicht bis zu 4 % erhöhen.

Grenzsteuerbelastung: Alleinstehende (Grundtabelle 2022):

zu versteuerndes

Einkommensteuer

Soli-Zuschlag

Steuer

Grenzsteuersatz

Einkommen

Alleinstehende

 

insgesamt

 

 

(Grundtabelle)

 

 

 

20.000,00 €

2.138 €

0 €

2.138 €

26,1 %

30.000,00 €

4.951 €

0 €

4.951 €

30,2 %

40.000,00 €

8.177 €

0 €

8.177 €

34,3 %

50.000,00 €

11.816 €

0 €

11.816 €

38,5 %

55.000,00 €

13.790 €

0 €

13.790 €

40,5 %

Ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen (siehe Einkommensteuerbescheid) von 55.000 € unterliegt einer Grenzsteuerbelastung von ca. 40 % (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer). Bei einer Zuwendung von 3.000 € beträgt die Steuerersparnis damit 1.200 €. Diese Summe kann er somit bereits im Vorfeld bei seiner „Spendenkalkulation“ mit einberechnen. Die Zuwendung kann im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht und in bestimmten Fällen über mehrere Jahre verteilt werden (§ 10b Abs. 1 EStG).

Grenzsteuerbelastung: Verheiratete/Lebenspartner bei Zusammenveranlagung (Splittingtabelle 2022):

zu versteuerndes

Einkommensteuer

Soli-Zuschlag

Steuer

Grenzsteuersatz

Einkommen

Verheiratete

 

insgesamt

 

 

(Splittingtabelle)

 

 

 

30.000,00 €

1.774 €

0 €

1.774 €

24,0 %

40.000,00 €

4.276 €

0 €

4.276 €

26,1 %

50.000,00 €

6.986 €

0 €

6.986 €

28,1 %

60.000,00 €

9.902 €

0 €

9.902 €

30,2 %

80.000,00 €

16.354 €

0 €

16.354 €

34,3 %

100.000,00 €

23.632 €

0 €

23.632 €

38,5 %

110.000,00 €

27.580 €

0 €

27.580 €

40,5 %

Unabhängig von den Spendenhöchstbeträgen können Zahlungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (Stiften und Zustiftungen) bis zu 1 Mio. € innerhalb eines Zehnjahreszeitraums steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 10b Abs. 1a EStG). Der Abzugsbetrag kann über den Zehnjahreszeitraum steueroptimiert verteilt werden. Bei Ehegatten steht der Stiftungshöchstbetrag jedem einzeln zu, so dass per saldo maximal 2 Mio. € steuermindernd zugewendet werden können.

Innerhalb von 24 Monaten nach einem Erbfall besteht die Möglichkeit, Ererbtes weiterzustiften. Bei Zuführung an eine gemeinnützige Stiftung entfällt die Erbschaftsteuer auf das gestiftete Vermögen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer ist dann jedoch nicht möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).

Zur steuerlichen Geltendmachung von Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen reicht bis zu einem Betrag von 300 € der Zahlbeleg und der Nachweis der Gemeinnützigkeit (vereinfachter Spendennachweis) der begünstigten Organisation aus. Diesen findet man i.d.R. zum Download auf der Homepage der Organisation in Form des Freistellungsbescheids. In allen anderen Fällen ist die Vorlage einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung) erforderlich. Bei Spenden von bis zu 300 € – insbesondere an eine als gemeinnützig anerkannte Großorganisation (DRK, Feuerwehr, SOS-Kinderdörfer etc.) – kann die Finanzverwaltung von der Nachforderung eines Spendennachweises absehen. Die Angabe des Spendenbetrags und der Organisation, an die gespendet wurde, reicht in diesen Fällen aus.

Ob die Mitgliedsbeiträge eines als gemeinnützig anerkannten Vereins steuerlich abzugsfähig sind, ergibt sich aus der vom Finanzamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung und der dar­aufhin vom Verein auszustellenden Spenden-/Mitgliedsbeitragsbescheinigung. Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die den Sport fördern, der kulturellen Betätigung und hierbei in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sich der Heimatpflege und der Heimatkunde oder der Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, des Amateurfunkens, des Modellflugs und Hundesports widmen, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Für aktive Vereinsmitglieder und Förderer interessant ist auch die sogenannte Aufwandsspende. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spender einen Rechtsanspruch auf Ersatz des von ihm im Auftrag/Interesse des Vereins getätigten Aufwands hat und der Verein auch in der wirtschaftlichen Lage wäre, diesen zu befriedigen. Missbräuchlich ist damit ein von vornherein ausgesprochener Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, nach Tätigung des Aufwands frei darüber zu entscheiden, ob er diesen ersetzt haben will oder den Ersatzanspruch der Organisation spendet. Ist dies geklärt, kann der Spender auf den Ersatz des ihm zustehenden Aufwands verzichten und hierüber eine Spendenbescheinigung erhalten. Stellen wir uns vor, dass ein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Musikvereins (Chor, Kapelle oder Ähnliches) eine Reise tätigt, um die Möglichkeiten neuer Auftritte/kultureller Darbietungen auszuloten. Auf den Ersatz der Reisekosten, die dem Mitglied gemäß Vorstandsbeschluss zustehen (Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungskosten), verzichtet das Mitglied zugunsten des Vereins.

Auch Unternehmer können ihre Steuerlast (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer) durch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mindern. Der Spendenhöchstbetrag beträgt hier 4  des Jahresumsatzes zuzüglich der aufgewendeten Löhne in einem Kalenderjahr (§ 10b Abs. 1 EStG). Die verbilligte Überlassung von Waren aus dem Unternehmen eines Unternehmers stellt keine Spendenleistung dar. Werden Gegenstände eines Unternehmens (Betriebsvermögen) einer gemeinnützigen Einrichtung zugewendet (Beispiel: gebrauchte Kopierer, PCs u.a.), so müssen diese erst als Entnahme zum korrekten Entnahmewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) dem Betrieb entnommen werden. Dies kann eine Umsatzsteuerpflicht und eine Gewinnerhöhung zur Folge haben. Der Entnahmewert ist kein überhöhter Phantasiewert, sondern entspricht in etwa dem marktüblichen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Wird dies nicht beachtet, werden die Aufwendungen des Wirtschaftsguts zunächst als Betriebsausgaben im Unternehmen des Unternehmers steuermindernd verbucht und darüber hinaus nochmals im Rahmen einer Spende steuermindernd geltend gemacht. Gefälligkeitsatteste, rückwirkende Datierungen, überhöhte Spendenbescheinigungen etc. sind nicht nur Betrugsdelikte, sondern führen auch zur persönlichen finanziellen Haftung des Vorstands der gemeinnützigen Organisation. Gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet der Aussteller der Zuwendungsbescheinigung i.H.v. 30 % des bestätigten Betrags. Davon unberührt bleiben weitere strafrechtliche Konsequenzen.

Spenden an Parteien und ähnliche politische Organisationen (§ 34g EStG, § 2 Parteiengesetz) werden unabhängig von den genannten Sonderausgabenhöchstbeträgen bei Privatpersonen bis zu einem Betrag von 1.650 € (zusammenveranlagte Ehegatten: 3.300 €) mit einem Steuerabzugsbetrag i.H.v. 50 % der Zuwendung gefördert. Im Klartext kann bis zu den genannten Beträgen die Hälfte der Spende von der tatsächlichen Steuerlast abgezogen werden. Parteispenden, die die genannten Höchstbeträge in einem Kalenderjahr übersteigen, können in Höhe des übersteigenden Betrags als Sonderausgaben im Rahmen der dort angeführten Höchstbeträge (20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd geltend gemacht werden. Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbetätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV). Für Spenden gelten die bereits für die sonstigen Spenden beschriebenen Regeln.

Beispiel: alleinstehend, Gesamtbetrag der Einkünfte = 65.000 €, Parteispende: 5.000 €

Sachverhalt:

Spende

Steuervorteil

geleistete Spende:

5.000 €

 

Steuerabzug gem. § 34g EStG

 

 

maximal 1.650 €

-1.650 €

825 €

verbleibender Betrag

3.350 €

 

Grenzsteuersatz 42 %

 

1.407 €

Steuervorteil insgesamt:

 

2.232 €

 

aktualisiert: August 2022