Allgemein
Lebenspartnerschaft (LPartG) im Steuerrecht
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglichte vom August 2001 bis September 2017 gleichgestellten Lebenspartnerschaften die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Seit Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Für Paare, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen haben, gelten die Regeln weiterhin.
Als Nachweis für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft dient die vom Standesbeamten ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde (ähnlich Heiratsurkunde) nach § 58 Personenstandgesetz, die einen Auszug aus dem beim Standesamt geführten Lebenspartnerschaftsregister darstellt.
Aus der Lebenspartnerschaftsurkunde gehen die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt, die etwaige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, und das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft hervor. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft wird in der Urkunde der Zeitpunkt der Auflösung vermerkt.
Nach dem Statistischen Jahrbuch 2012 bestanden im Jahr 2011 ca. 27.000 Lebenspartnerschaften (2009: 19.000).
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stellt die Lebenspartnerschaft als solche und ihre steuerliche Behandlung nicht explizit der Ehe gleich. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind an die Ehe angelehnt, jedoch nicht automatisiert auf allen Rechtsgebieten der Ehe gleichgestellt.
Die Gleichstellung der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Ehegatten erfolgte im Steuerrecht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013, BGBl I 2013, Seite 2397 durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.6.2014 (BGBl Teil I Nr. 32 v. 23.7.2014).
Mit diesem Gesetz erfolgte die Anpassung der jeweiligen Vorschriften in den folgenden Gesetzen: Abgabenordnung, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Bewertungsgesetz, Bundeskindergeldgesetz, Eigenheimzulagegesetz, Einkommensteuergesetz, Energiesteuergesetz, Erbschaftssteuergesetz, Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Wohnungsbauprämiengesetz, Vermögensbildungsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen und Durchführungsverordnungen hierzu. Die Regelungen gelten rückwirkend für alle offenen Fälle. Erfolgte bereits eine bestandskräftige Einzelveranlagung, ist eine nachträgliche Zusammenveranlagung nicht mehr möglich (FG Köln Urteil v. 25.2.2016 11 K 3198/14).
Handlungsempfehlung für Lebenspartner nach dem LPartG:
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten prüfen, ob für sie der Splittingtarif per Saldo steuerliche Vorteile bringt. Betroffene bzw. deren Steuerberater können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif beantragen. Ebenso sollte geprüft werden, ob für Vorjahre, im Rahmen der Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO noch Einkommensteuererklärungen abgegeben werden können.
Hinweis bei Tod des Lebenspartners: Soweit eine Lebenspartnerschaft besteht können die Anspruchsvoraussetzungen auf das sogenannte Gnadensplitting §32a Abs. 6 Nr. 1 EStG erfüllt sein.
Hinweis zu den Finanzamtsformularen: Die in den Formularen vorherrschenden Bezeichnungen Antragsteller oder Lebenspartner A und Ehegatte oder Lebenspartner B sind mit der Reihenfolge der in der Lebenspartnerschaftsurkunde eingetragenen Lebenspartner gleichzusetzen. Der Lebenspartner 1 in der Lebenspartnerschaftsurkunde entspricht demgemäß dem Antragsteller oder dem Lebenspartner A des Finanzamtsformulars.
Link für weitere Infos: Lesben- und Schwulenverband www.lsvd.de
Stand: August 2022