Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer durch die beruflich bedingte Unterhaltung von zwei Haushalten entstehen sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Selbstständige können diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Typische Mehraufwendungen sind: 

  • Fahrten zur Bewerbung / Wohnungssuche am neuen Beschäftigungsort (0,30 € je Fahrtkilometer)
  • Aufwendungen für Makler / Anzeigen
  • Anmeldekosten / Zweitwohnungssteuer, Rundfunkgebühren, Sonstige Anschlussgebühren etc. 
  • Mehrverpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen
  • Wohnungsmiete und Umlagen der Wohnung
  • Einrichtungsaufwendungen für die neue Wohnung
  • Transportkosten der Einrichtung zur Zweitwohnung / Umzugskosten bei Begründung oder Aufgabe des doppelten Haushalts am Arbeitsort (ggf. Umzugskostenpauschale).
  • Sonstiger zweitwohnungsbedingter Mehraufwand
  • Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt. Ist keine Familienheimfahrt möglich, dann ein wöchentliches Ferngespräch (15 Minuten im günstigsten Zeittarif)

Der Mehraufwand bezieht sich auf den Unterhalt der zweiten, beruflich bedingten Wohnung. Grundvoraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist somit, dass zwei Wohnungen aus eigenem Recht (Mietvertrag, Eigentum) unterhalten werden, die Unterhaltung einer Wohnung davon beruflich veranlasst ist und man die finanziellen Belastungen hieraus ganz oder zumindest teilweise trägt. Berufstätige Kinder die bei ihren Eltern wohnen und keine eigene Wohnung an ihrem Heimatwohnsitz unterhalten, können Mehraufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort steuerlich geltend machen, wenn ihre finanzielle Beteiligung am gemeinsamen elterlichen Haushalt mehr als 10 % beträgt.

Typischer Fall:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie am Familienwohnsitz, beispielsweise in Rüdesheim am Rhein und unterhält am Arbeitsort, beispielsweise Frankfurt am Main, eine 1-Zimmer-Wohnung um dort in der Woche von Montag bis Freitag zu übernachten. Sämtliche angemessenen Aufwendungen für den beruflich bedingten zweiten Haushalt in Frankfurt am Main macht der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend. 

Hinweis: „beruflich veranlasst

Ein zweiter Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn der Anlass der Begründung oder die Beibehaltung des Haushalts aus beruflichen Gründen erfolgte. Typischer Fall ist die Annahme eines Arbeitsplatzes weit außerhalb des eigenen Wohnorts. Auf die Gründe für die Beibehaltung des Haushalts kommt es dann für die spätere steuerliche Anerkennung nicht mehr an.

Was ist wenn der Wegzug vom Arbeitsplatz privat veranlasst ist?
In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Verlegung des Haushalts vom Beschäftigungsort an einen weiter entfernten Ort als rein privat veranlasst angesehen und die hieraus entstehenden Mehraufwendungen nicht zum Steuerabzug zugelassen. Problematisch war dies im Besonderen wenn jemand heiratsbedingt an einen anderen Ort umgezogen ist und seine bisherige beruflich bedingt beibehalten hat.

Demgemäß hat mit Urteil vom 5.3.2009 (Az. VI R 58/06 u. VI R 23/07) der BFH seine urprüngliche Auffassung aufgegeben und auch in diesen Fällen die Aufwendungen für den zweiten Haushalt als Werbungskosten anerkannt. Die Umzugskosten für den Wegzug vom Arbeitsort und die Mehrverpflegungsaufwendungen (es gilt die 3-Monatsfrist am Haushalt des Arbeitsortes) sind jedoch in diesem Fall nicht abziehbar. Steuermindernd wirken sich allerdings in diesen Fällen die doppelten Mietzahlungen etc. aus. Im Ehegattenfall erfolgte hierzu bereits eine Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2008 (Az. VI R 10/07) 

Weitere Infos und Besonderheiten: 

Angemessenheit der Aufwendungen (vergl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EstG)
Der zweite, in der Nähe des Arbeitsortes befindliche Haushalt, ist dem Charakter nach eine Unterkunft die nur dem arbeitsbedingten Zeitverbleib am Arbeitsort dient. Sie ist also nicht größer oder komfortabler ausgestattet als die Hauptwohnung. Wäre dies der Fall, ist eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes an den Arbeitsort anzunehmen. Als Aufwendungen sind maximal 1.000 € pro Monat absetzbar. Soweit der Höchstbetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate, in denen der doppelte Haushalt bestand, möglich. Der Höchstbetrag von 1.000 € umfasst nur die Aufwendungen für die Wohnung. Hierzu gehören Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände, Rundfunkgebühren, Zweitwohnungssteuer und Kosten für die Garage oder den Pkw-Stellplatz. Die Maklergebühren und Anzeigenkosten für die Beschaffung der Wohnung, die Fahrt- und Mehrverpflegungsaufwendungen fallen nicht unter die 1.000 € Grenze. 

Wichtig: Ob die Einrichtungsgegenstände für den doppelten Haushalt tatsächlich unter die Begrenzung von 1000 € fallen, ist strittig. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf umfasst die Begrenzung der Unterkunftskosten nicht die Begrenzung der Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat des doppelten Haushaltes (Urteil 13 K 1216/16 E). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu ist abzuwarten. In der Alltagspraxis sollten in jedem Fall die Aufwendungen für die Einrichtung des doppelten Haushaltes, unabhängig von der 1000 € Grenze im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Dauer der doppelten Haushaltsführung
Eine zeitliche Befristung des doppelten Haushalts kann sich aus der Dauer einer Baustelle, einem befristeten Arbeitsvertrag, dem Abwarten einer Probezeit oder anderen nachvollziehbaren Gründen ergeben. Der doppelte Haushalt kann auch zeitlich unbegrenzt beruflich veranlasst sein. Dies ist typisch bei verheirateten Ehegatten die an unterschiedlichen – voneinander weit entfernten – Orten arbeiten. Dennoch ist regelmäßig zu prüfen, ob die berufliche Veranlassung noch vorliegt oder zwischenzeitlich nicht der Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz also dem Lebensmittelpunkt wurde. Beispielsweise könnte sich der Lebensmittelpunkt im Laufe der Zeit zum Arbeitsort verlagert haben und die Wohnung am Heimatort wird nur noch wegen der Anbindung zu Verwandten / Eltern etc. beibehalten. Überprüfungsmerkmale hierzu sind die Größe der Wohnung, der Aufenthaltsort der Angehörigen (Familie, Lebenspartner etc.), die Einbindung in das soziale Umfeld und die Zahl der jährlichen Heimfahrten zum Familienwohnsitz etc. Der Familienwohnsitz ist dort wo sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Als Nachweis für einen Lebensmittelpunkt dient die Anzahl der Präsenztage, die Mitgliedschaften und Aktivitäten in Vereinen und anderen Organisationen, die engen sozialen Bindungen und verwandtschaftlichen Beziehungen am Ort. 

Grundsätzliche Fragestellung: Doppelte Haushaltsführung oder Auswärtstätigkeit
Die vorbeschriebenen Aufwandsbegrenzungen und Fahrtkostenregelungen unterstellen, dass der Arbeitnehmer seinen festen Arbeitsplatz am Arbeitsort des entfernt liegenden Unternehmers hat. Anders ist der Fall zu sehen, wenn es sich um einen Außendienstmitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber handelt. Beispielsweise bei einem Vertreter, dem ein entfernt liegendes Verkaufsgebiet zugeteilt wurde und der wegen der Anfahrt dort einen beruflich bedingten doppelten Haushalt unterhält. In diesem Fall sind alle Aufwendungen unbegrenzt nach den Regelungen für Dienstreisten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Fundstellen/Grundlagen:

BMF-Schreiben IV C 5 / S 2353 / 14 / 10002 vom 14.10.2014
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, BMF-Schreiben vom 10.12.2009 IV C 5

 

Stand März 2024

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