Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung / Unfallrente / Hinterbliebenenrente

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der BRD sind die Berufsgenossenschaften

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden. Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (Vergleiche H 6 / Einkommensteuerrichtlinien / EstR). 

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG) unterliegen. Die Leistungen bleiben zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Gesetzgeber hält sich die Steuerprogression nach den Gesamteinkünften vor. Welche Einkünfte unter den Progressionsvorbehalt fallen ist abschließend in der Gesetzesvorschrift (§ 32b EStG) aufgeführt. Hierzu zählt auch das Verletztengeld. Das Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung analog zum Krankengeld und wird gewährt solange der Betroffene infolge eines Arbeitsunfalls – nach den Vorschriften der Krankenversicherung - arbeitsunfähig ist. Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist es unbedeutend, ob die Leistung in Form eines Einmalbetrages oder einer monatlichen Teilzahlungen wird. Bei der Unfallrente handelt es sich nicht um Verletzten-(Kranken-)geld. Die Unfallrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die durch die Berufsgenossenschaften für das Jahr 2008 geplanten Abfindungsmöglichkeiten von Ansprüchen aus der Unfallrente führen u.E. zu keiner anderen steuerlichen Betrachtung. Die Abfindungszahlung teilt das gleiche Schicksal wie die Rente und verbleibt damit steuerfrei. Der Vorgang sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

 

Dieter P. Gonze, Stb., 6. 2.2008

>>zurück zur Übersicht

 

Alterseinkünftegesetz: Nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften

Nachfolgend ein Überblick über die zehn wichtigsten Eckpunkte des AltEinkG: 

1. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wurde neu geregelt. Es wird der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen, indem Altersvorsorgebeiträge steuerlich stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten stärker besteuert werden. 

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden – sofern die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt wurden – nachgelagert besteuert. 

Die oben genannten Leistungen unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbstständigen – zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Leistungen. 

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wurde für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und wird anschließend in Schritten von 1 % angehoben. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird ab 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt reduziert.

Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag ist für die Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass in Jahren, in denen Zahlungen nicht ganzjährig erfolgen, unvertretbar geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen können. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. 

Beispiel für die Rentenberechnung im Detail:

Ein Arbeitnehmer geht im November 2020 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 €. Im Juli 2021 erfolgt eine Erhöhung um 50 und im Folgejahr um weitere 100 €. 

Berechnung 2020
 

1.000 € x 2 Monate

2.000

Steuerpflichtiger Anteil (Ertragsanteil 2015 = 80 Prozent)

1.600

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Ergibt sonstige Einkünfte in Höhe von

1.498

Der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz wird auf das Folgejahr übertragen.

 
   
Berechnung 2021
 

6 Monate x 1.000 € sowie 6 Monate x 1.050 €

12.300

Steuerpflichtiger Anteil 80 % (Satz aus Erstjahr)

9.840

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Sonstige Einkünfte

9.738

Für die restliche Laufzeit wird ein Freibetrag von (12.300 – 9.840) 2.460 € festgeschrieben. Der wird allerdings zeitanteilig gekürzt, sofern die Rente nicht das ganze Jahr über gezahlt wird.

 
   
Berechnung 2022
 

6 Monate x 1.050 € sowie 6 Monate x 1.150 €

13.200

– festgeschriebener Freibetrag aus 2021

– 2.460

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Sonstige Einkünfte

10.638

Sofern der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte, bleibt er bis 2021 unter dem Grundfreibetrag von 9.744 €. Die künftigen Jahrgänge werden durch den ansteigenden Prozentsatz in die Steuerpflicht rutschen. Dafür konnten sie allerdings auch bereits einige Jahre lang höhere Vorsorgeaufwendungen absetzen. In unserem Beispiel muss der Rentner im Jahr 2022 291 € versteuern (10.638 € abzgl. Grundfreibetrag 2022: 10.347 €)

Der Systemwechsel erfasst allerdings Rentner ungleich stärker, die bereits heute auf Grund von weiteren Einkünften Steuern zahlen. Hier erhöht sich nicht nur das Einkommen insgesamt, sondern auch die Progression auf Zinsen oder Mieten. Eine mögliche Doppelbesteuerung von Personen mit geleisteten Beiträgen über der Bemessungsgrundlage wird verhindert, indem für diese Rentenanteile das Verfahren aus 2004 angewendet werden darf. 

2. Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen

Als Sonderausgaben beschränkt abziehbar sind Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften weder beleihbar, vererblich, veräußerlich, übertragbar noch kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen). Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von 20.000 €. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind wie folgt abziehbar:

Begonnen wird im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 Prozent. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 möglich ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 €, bei anderen Steuerpflichtigen, die zum Beispiel einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu einer Krankenversicherung erhalten, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden. 

Unter sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Handelt es sich nur um ergänzende Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, das heißt Versicherungen, die in Kombination mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. 

Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen

Wichtig: Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag vor dem genannten Termin geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt. 

3. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2058) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. 

Beziehern von Beamten- und Werkspensionen erhalten den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (102 €). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang bgeschmolzen wird. 

4. Rentenbezugsmitteilungen

Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. 

5. Ertragsanteilsbesteuerung

Wird aus versteuertem Einkommen gebildetes Kapital verrentet, bleibt es bei der bisherigen Besteuerung nach dem Ertraganteil. Das gilt etwa für Veräußerungsrenten sowie Leibrenten gegen Einmalbetrag. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005, da ein geringerer Diskontierungsfaktor unterstellt wird. So beträgt der Satz beim 65. Lebensjahr nur noch 18 anstatt bisher 27 Prozent. 

6. Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen fällt

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden, zurückgeführt. Bei Kapitalauszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen bleibt die Hälfte der Erträge unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Leistung wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Laufzeit der Verträge beträgt mindestens 12 Jahre. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, dem vollendeten 62. Lebensjahr). Der Todesfallschutz umfasst mind. 50 Prozent der Beitragssumme.

7. Vereinfachungen bei privater kapitalgedeckter Altersvorsorge (Riester-Rente)

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge gibt es Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Anbieter: Das Antragsverfahren wurde vereinfacht, indem ein Dauerzulage-Antrag eingeführt wird. Die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen. Damit werden entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulage-Antrag entbehrlich. Es wird ein einheitlicher Sockelbetrag eingeführt. Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von elf auf fünf verringert. Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung wird in Höhe von 30 Prozent des Kapitals gesetzlich zugelassen. Der Anbieter wird verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen. 

8. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

In einem ersten Schritt wurden die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz einbezogen. Gleichzeitig wurde die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b Einkommensteuergesetz) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben. 

Wichtig: Vertrauensschutz gilt für Altverträge, also für vor dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen. Damit können auch Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) wurde erhöht um einen festen Betrag von 1.800 Euro im Kalenderjahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet wurden. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommensteuergesetz entfällt für Beiträge zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse. 

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 hat sich der steuerfreie Höchstbetrag auf acht Prozenz (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) erhöht. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € ist dagegen entfallen.

Verbesserung der Mitnahme erworbener Betriebsrentenanwartschaften

Die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften wurde verbessert. Neben einer einvernehmlichen Übertragung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber hat der Beschäftigte ein Recht auf Mitnahme des beim ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Betriebsrentenkapitals zum neuen Arbeitgeber beziehungsweise in dessen Versorgungseinrichtung. 

9. Im Ausland lebende Rentner

Im Ausland lebende Rentner, deren Renten nachgelagert besteuert werden, haben künftig eine Erklärung als beschränkt Einkommensteuerpflichtige abzugeben. 

10. Aufgabe des Nettorentenniveaus

Die auf das Nettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende Betrachtungsweise wurde aufgegeben.

Stand Februar 2024

>>zurück zur Übersicht

Info zum Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe aller übrigen Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb), jedoch ohne Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Leibrenten.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist vom Jahr abhängig, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahr folgt. Bei Erreichen der Altersgrenze vor dem Jahr 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 %, maximal 1.908 €, der begünstigten Einkünfte. Bei Erreichen der Altersgrenze im Zeitraum von 2004 bis 2039 ist der Altersentlastungsbetrag gemäß der unten angeführten Tabelle zu ermitteln. Der einmal für den Steuerpflichtigen ermittelte Altersentlastungsbetrag bleibt für diesen bis zum Lebensende bestehen.

Beispiel: Vollendung des 64. Lebensjahres = 65. Geburtstag am 15.02.2018 = Altersentlastungsbetrag 19,2 % der begünstigten Einkünfte maximal 912 €.  

Abgeschmolzen wird der Prozentsatz zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages wie auch der Höchstbetrag. Siehe hierzu die Tabelle gem. § 24 a EStG. 

Mit dem Wachstumschancengesetz wird der anzuwendende Prozentsatz ab VZ 2023 nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €.

 

Eintrittsjahr

Prozentsatz

maximal

Eintrittsjahr

Prozentsatz

maximal

Eintrittsjahr

Prozentsatz

maximal

2005

40,0 %

1.900 €

2024

13,60%

646 €

2043

6,00%

285 €

2006

38,4 %

1.824 €

2025

13,20%

627 €

2044

5,60%

266 €

2007

36,8 %

1.748 €

2026

12,80%

608 €

2045

5,20%

247 €

2008

35,2 %

1.672 €

2027

12,40%

589 €

2046

4,80%

228 €

2009

33,6 %

1.596 €

2028

12,00%

570 €

2047

4,40%

209 €

2010

32,0 %

1.520 €

2029

11,60%

551 €

2048

4,00%

190 €

2011

30,4 %

1.444 €

2030

11,20%

532 €

2049

3,60%

171 €

2012

28,8 %

1.368 €

2031

10,80%

513 €

2050

3,20%

152 €

2013

27,2 %

1.292 €

2032

10,40%

494 €

2051

2,80%

133 €

2014

25,6 %

1.216 €

2033

10,00%

475 €

2052

2,40%

114 €

2015

24,0 %

1.140 €

2034

9,60%

456 €

2053

2,00%

95 €

2016

22,4 %

1.064 €

2035

9,20%

437 €

2054

1,60%

76 €

2017

20,8 %

988 €

2036

8,80%

418 €

2055

1,20%

57 €

2018

19,2 %

912 €

2037

8,40%

399 €

2056

0,80%

38 €

2019

17,6 %

836 €

2038

8,00%

380 €

2057

0,40%

19 €

2020

16,0 %

760 €

2039

7,60%

361 €

2058

0,00%

0 €

2021

15,2 %

722 €

2040

7,20%

342 €

     

2022

14,4 %

684 €

2041

6,80%

323 €

     

2023

14,0 %

665 €

2042

6,40%

304 €

     

 

Stand Februar 2024

>>zurück zur Übersicht

Rentner – Fehlerhafte Besteuerung von Renten!

Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wurde ab dem Jahr 2005 grundsätzlich neu geregelt. Insbesondere Bürger die ihre Steuererklärung selbst erstellen, trifft das Risiko dass eine Rente über Jahre zu hoch besteuert wird. Unter dem Oberbegriff „Rente“ versteht der Bürger nicht nur die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, sondern auch die sonstigen Leistungen aus Alters- oder Berufsunfähigkeitsgründen unterschiedlichster Leistungsträger, das von der Beamtenpension bis zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder Unfallrente aus einer privaten Versicherung. Die Besteuerung der Renten erfolgt nicht nach einem einheitlichen Muster oder einheitlichen Vorgaben. Leider können die Bürger nicht an Hand einer Tabelle einfach ablesen wie hoch die Steuer ist die auf ihre Rente entfällt. Die Rente kann, wie zum Beispiel die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, vollständig steuerfrei oder, wie zum Beispiel bei der Beamtenpension nahezu vollständig steuerpflichtig sein und dazwischen liegen ebenso viele Varianten. Es kommt einmal auf die Art der Rente, den Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung, den Leistungsträger und den Umstand an, wie die Rente in der Ansparphase gespeist wurde. Wurde sie aus privaten – bereits voll versteuertem Einkommen oder aus betrieblichen steuerfreien Mitteln angespart. Die Krux ist, dass die Einstufung der Rente in die Besteuerungssystematik im ersten Jahr der Rentenzahlung von erheblicher Bedeutung ist. Erfahrungsgemäß werden nämlich in den Folgejahren seitens der Bürger wie auch der Finanzverwaltung die Vorjahresregelungen ungeprüft weiter übernommen. Also, einmal falsch = immer falsch! Im Rahmen der Neureglung zur Rentenbesteuerung wird bis zum Jahr 2040 ein schrittweiser Übergang bis zur vollständigen Besteuerung der Rentenbezüge vollzogen. Leider ein für den Normalbürger kaum zu überschauender Wulst von Vorschriften, Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Altersrentner der Deutschen Rentenversicherung die erstmals im Jahre 2009 eine gesetzliche Rente beziehen, kommen auf einen steuerpflichtigen Anteil der Rente von 58%. Neurentner des Jahres 2010 auf 60%. Auch der Altersentlastungs- und der Versorgungsfreibetrag werden schrittweise abgebaut. Deutlich niedriger ist der Besteuerungsanteil bei Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Hier bleibt es bei der Besteuerung nach dem Ertragsanteil oder sogar bei einer Steuerfreiheit soweit es sich um die Auszahlung aus Lebensversicherungen handelt für die noch alte steuerliche Vorschriften greifen. Renten aus Werks- und Beamtenpensionen werden in voller Höhe besteuert. Hier wird jedoch ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt. Es ist leicht zu erkennen, dass die richtige Einordnung der Rente in das seit 2005 geltende Besteuerungssystem unbedingt fachlichen Rat erfordert, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Aufgrund der hohen Grundfreibeträge brauchen die Bezieher kleinerer Renten keine Steuerbelastung zu fürchten. Aber - allzu leichtfertig - halten sich viele Rentner für diese „kleineren“ Rentenbezieher. Oft stellt sich dann heraus, dass mehrere Renten bezogen werden und weitere Einkünfte aus Zinseneinnahmen, Mieten oder Grundstückspachtverträgen vorliegen. Schnell geht hier der Überblick über eine etwaige Steuerpflicht verloren. Steuererklärungen wurden oft bereits seit Jahren keine mehr abgegeben. Ruheständler neigen manchmal dazu - die Befürchtung vielleicht doch steuerpflichtig zu sein – zu verdrängen. Bisher hatte die Finanzverwaltung nur mäßige Möglichkeiten solche Fälle aufzuspüren, dies hat sich geändert. Mit der Neueinführung der Steueridentifikationsnummer wurde jedem Bürger ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal vergeben. Die Rentenstellen wurden verpflichtet die Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Über Zugriffsmöglichkeiten auf Daten zu Kapital-, Miet- oder sonstigen Einkünften verfügt der Fiskus seit längerem. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit bis die Finanzverwaltung von sich aus aktiv wird. Rentner die hier bereits seit mehreren Jahren Steuererklärungen hätten abgeben müssen und höhere Steuernachforderungen schulden, müssen  u.U. mit einem Steuerstrafverfahren rechnen. Die Versand Anforderungsschreiben der Finanzverwaltung sind nach heutiger Erkenntnis für März 2010 geplant.

 

Dieter P. Gonze, Stb. 25.10.2009

>>zurück zur Übersicht

„Willkommen im Club“, Rund 1,2 Millionen Rentner werden als „neue“ Steuerzahler rekrutiert.

Was gilt es zu beachten? -  Welche Risiken bestehen?        

Rentner: Steuerzahler? – Steuerhinterzieher?

Durch die Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem Jahr 2005 (Anhebung des Besteuerungsanteils der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 50%) werden schätzungsweise 1,2 Millionen Rentner erstmals steuerpflichtig. Diese müssen für das Jahr 2005 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zur Sicherstellung das auch alle steuerpflichtigen Rentner erfasst werden, hat der Gesetzgeber veranlasst, dass die Rentenbezüge der Finanzverwaltung mitgeteilt werden (Rentenbezugsmitteilungen). An Hand dieser Informationen, sowie weiterer im Rahmen von Datensammlungen und Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung vorliegenden Erkenntnisse (Mitteilungen zu Lohneinkünften, Zinseinnahmen, Mieteinkünften etc.) ist es möglich zu prüfen, ob hier im Einzelfall Steuern anfallen könnten. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Bürger zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Tatsächlich sind die Betroffenen jedoch bereits verpflichtet unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung bis spätestens zum 31. 5.2006 beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG). Die Verpflichtung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies sollte bereits im Vorfeld durch eine Steuerberatung geprüft werden. In der Praxis treten hier häufig Fälle auf,  die bereits eine seit Jahren bestehende Steuerpflicht offenbaren. Die Summe der Renten-, Pensions-, Vermietungs- und Kapitaleinkünfte hat längst alle Frei- und Höchstbeträge aufgezehrt. Oft wurden auch – unbewusst – falsche Steuererklärungen abgegeben. Vermeintlich steuerfreie Renten wurden nicht erklärt. In all diesen Fällen sollte nicht gewartet werden bis die Finanzverwaltung dies aufdeckt. Solche Vorgänge können schnell als Steuerstraftat Gegenstand eines Steuerhinterziehungsverfahrens werden.

Steuerhinterziehung kann – je nach Schwere der Tat – mit einer Geldbuße oder/und einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Steuerpflichtige, die bewusst oder unbewusst Einkünfte bei der Finanzverwaltung falsch oder überhaupt nicht erklärt haben, können in bestimmten Fällen durch Abgabe einer richtigen Steuererklärung einer Strafverfolgung entgehen. Die Selbstanzeige ist formlos durch Abgabe der richtigen Steuererklärung möglich. Sie entfaltet eine strafbefreiende Wirkung, wenn die hinterzogenen Steuern und anfallenden Zinsen fristgemäß gezahlt werden und der Finanzverwaltung die Straftat noch nicht bekannt war oder sie unmittelbar vor der Aufdeckung stand. Bei einem bereits eröffneten Steuerstrafverfahren ist für die betroffene Person keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Bei geschickter steuerlicher und strafrechtlicher Vertretung kann jedoch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (Zahlung eines Aufgelds neben Steuern + Zinsen) erfolgen (§ 353a StrafPO).

Die Risiken von Steuerstraftaten sind je nach Schwere des Falles aufwendige und den Betroffenen in seinem Leumund schädigende und in seiner Handlungsfreiheit einengende Maßnahmen mit häufig drastischen finanziellen Folgen. Allein schon Vorladungen und die sonstige Korrespondenz der Strafverfolgungsbehörden, strapazieren erfahrungsgemäß die Nerven insbesondere der älteren Bürger.

Auf der untersten Ebene werden die hinterzogene Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen (6% pro Jahr gem. §§ 235 AO) gefordert. Je nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörde erfolgt bei Steuerhinterziehungen bis zu 2.500 € keine weitere Sanktion. 

Bei Steuerhinterziehungen über 2.500 € wird durch Verhandlungen in vielen Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153a StrafPO) erreicht. Die Höhe des Aufgeldes liegt erfahrungsgemäß – je nach Höhe der gesamten Steuerschuld und Schwere der Tat – zwischen 20% - 80% der hinterzogenen Steuer. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, kommt es zu einer Verurteilung, die in den meisten Fällen zu empfindlichen Geldstrafen führt und für den Betroffenen einen Eintrag in das Strafregister (vorbestraft) bedeutet. 

Die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Verfolgung von Steuerstraftaten steht nicht im Einklang mit der Festsetzungsverjährung für Steuern (Für welchen Zeitraum können rückwirkend noch Steuern festgesetzt werden?). Gem. § 370 AO (Abgabenordnung) ist das höchste Strafmaß für nicht besonders schwere Steuerhinterziehungsvergehen eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die strafrechtliche Frist zur Verfolgung solcher Straftaten beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch) fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78a StGB sobald die Tat vollendet ist. Bei einem Steuerbescheid ist dies der Fall, sobald der Bescheid bekannt gegeben wurde. Dies ist nach der Zustellungsfiktion mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post der Fall. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass der Tag der Aufgabe zur Post mit dem Datum des Bescheides identisch ist. 

Beispiel:

Die unwahre Steuererklärung für das Jahr 1999 wurde im Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht. Der Bescheid erging am 15. 1.2001. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am 16. 1.2001 zu laufen und endet am 15. 1.2006. 

Problematisch ist die Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist in den Fällen, in denen keine Steuererklärung abgegeben wurde. Nach herrschender Rechtsprechung geht man von einer Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt aus, an dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt abgearbeitet wurden. In der Vergangenheit wurde hier jeweils der 28.2. des zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres als Rechendatum angenommen. 

Beispiel:

Aktuelles Datum: 30. 1.2006

Frage: Muss für das Jahr 1999 noch eine Steuererklärung abgegeben werden, um eine Strafbefreiung gem. § 371 AO zu erlangen.

Fristbeginn mit Ablauf des 28. 2.2001 (1999 = Veranlagungsjahr / 2. Jahr = 2001)

Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am 1. 3.2001 und endet am 28. 2.2006. 

Auch wenn die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzungsverjährung in Steuerhinterziehungsfällen gem. § 169 AO für einen längeren Zeitraum die Steuern nachfordern kann, macht es Sinn in den Fällen einer nicht besonders schweren Steuerhinterziehung, eine strafbefreiende Selbstanzeige auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum zu beschränken. Die Finanzverwaltung wird dann, je nach Schwere der Tat, die Abgabe weiterer Steuererklärungen für die Vorjahreszeiträume anfordern. 

Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO:

Im Normalfall: vier Jahre

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung: fünf Jahre

Bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem die Steuer entstanden ist. Die Steuer ist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden:

Beispiel: Einkommensteuer 2005:

Beginn der Verjährungsfrist: 31.12.2008 / Ende/Entritt der Festsetzungsverjährung: 31.12.2012

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre = 31.12.2018

Die Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist auf fünf bzw. zehn Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung setzt einiges voraus. "leichtfertig" ist mit "grob fahrlässig" gleichzusetzen. "Steuerhinterziehung" setzt "Wissen und Wollen" voraus. Ob beispielsweise bei einem Rentner dem die Finanzverwaltung schriftlich mitgeteilt hat, dass seine "Steuerakte geschlossen" wird und er keine Steuererklärung mehr abzugeben braucht, soweit sich seine Verhältnisse geändert haben, leichtfertig handelte weil er als Altersruheständler die gesetzlichen Änderungen ab 2005 nicht aus der Tagespresse entnommen hat, erscheint mehr als fraglich. Dies sollte ggf. im Einzelfall im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens geklärt werden. Im Umkehrfall macht es natürlich keinen Sinn einen Rechtstreit zu führen an dessen Ende die "Steuerhinterziehung" gerichtlich festgestellt wurde und hieraus dem Steuerpflichtigen noch eine Geldbuße etc. droht. 

Betroffene sollten mit fachlicher Unterstützung durch unsere Berater die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume (Jahre) jeweils überprüfen und die Konsequenzen hieraus ziehen.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

1. 2.2013

>>zurück zur Übersicht