Steuerveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Allgemein: Für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten (Inländer) sowie die per Gesetz gleichgestellten Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz  bestehen bei der Art der Einkommensteuerveranlagung Veranlagungswahlrechte, die bei geschickter Gestaltung im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen können.

Verheiratete Steuerpflichtige können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Darüber hinaus gibt es noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr).

Veranlagungsart: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Inländer) sind und in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) - zumindest zeitweise –zusammengelebt (eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) haben. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Wahlrecht und es ist - wie bei Ledigen - eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen.

Die Entscheidung zur gewählten Veranlagungsart obliegt den Ehegatten gemeinsam. Sie erfolgt durch Abgabe der entsprechenden Erklärung oder durch Niederschrift (Protokoll) beim Finanzamt. Bei der gemeinsamen Veranlagung erfolgt dies durch Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung. Die gemeinsame Steuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Hinweis "Ehegatte vorübergehend im Ausland": Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wird nicht schon durch eine zeitweise oder durch äußere Umstände bedingte längere Trennung aufgehoben (Beispiele: berufliche Auslandstätigkeit, Einzug zum Kriegsdienst etc.).

Hinweis: "Wer ist Ehegatte?": Welche Personen Ehegatten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Bei Ausländern ist dies nach den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes zu beurteilen, es sei denn diese Gesetze verstoßen gegen die inländischen guten Sitten (Bsp. Mehrfachheirat/Bigamie).

Wurden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02).

Ehegatte im Ausland/Haushalt im EU/EWR Ausland: Die Spezialvorschriften des § 1 Abs. 3 und  des §1a EStG gewähren Ausnahmeregelungen für EU-Bürger, bei denen die Einkünfte des Haushaltes im Wesentlichen der deutschen Steuer unterliegen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 EStG fallen. Hier werden - je nach Fallkonstellation - der Splittingtarif oder der Steuervergünstigungen im Rahmen abzugsfähiger Unterhaltsleistungen gewährt. Der Antragsteller muss EU/EWR-Bürger sein und der gemeinsame Haushalt muss sich in einem EU/EWR Staat befinden. Auf die Nationalität des Ehegatten kommt es nicht an. Grundvoraussetzung ist, dass die Einkünfte der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird entsprechend der Ländergruppenregelung u.U. gekürzt. Die Einkünfteermittlung erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts.

In Trennung lebende Ehegatten möchten, kurz vor der endgültigen Scheidung, häufig durch einen so genannten „Versöhnungsversuch“ mit einem zeitweiligen Zusammenleben dem Finanzamt nochmal eine steuerlich günstige Zusammenveranlagung „abringen“. Dies erkennt die Rechtsprechung nur an, soweit tatsächlich nochmals eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft für die Dauer von mindestens einem Monat gebildet wurde (Vergl. Pflüger in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 26, Rdnr. 31 / BFH-Urteil vom 18.07.1996 III R 90/95BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschluss vom 05.10.2001 III B 149/00, NV).

Steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung
Im Regelfall bietet die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer den Ehegatten durch den so genannten Splittingtarif steuerliche Vorteile. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehegatten Einkünfte unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielt. Vereinfacht dargestellt wird beim Splittingtarif das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird an Hand des so ermittelten hälftigen zu versteuernden Einkommen und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht ein Tarifvorteil, da die unteren Einkommenszonen mit keiner (Grundfreibetrag) oder niedrigerer Steuer als die oberen Tarifzonen belastet sind. Der maximale Vorteil wird in den Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, der andere Ehegatte über hohe Einkünfte (bis zum höchsten Tarif) verfügt.

Beispiel: Jahr 2022

Einkommen A =                    0 €        Steuer bei Einzelveranlagung: A:                      0 €
Einkommen B =         110.000 €        Steuer bei Einzelveranlagung B:               36.863 €
Summe:                     110.000 €                                                           

Einkommen A+B =    110.000 €        Steuer bei Zusammenveranlagung:          27.580 €

Maximaler Steuervorteil ohne Solizuschlag und Kirchensteuer                              9.283 €

Im Jahre 2022 beginnt die niedrigste Tarifzone nach dem Grundfreibetrag von 10.347 € mit einer Steuerbelastung von 14,0 %. Die höchste Tarifzone beginnt bei Alleinstehenden ab 58.597 € (zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei Verheirateten ab 117.194 €  mit einem Steuersatz von 42,0 %. Hierauf ist der Soli-Zuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer mit 9 % bzw. 8 % zu berechnen. Die Gesamtsteuerbelastung liegt damit bei der Einkommensteuer in der Spitze bei 48,09 %.

Die weitere Tariferhöhung von 42 % auf 45%, die sogenannte "Reichensteuer" greift bei Alleinstehenden ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € und bei Verheirateten ab einem zu versteuernden Einkommen von 555.652 €. Zusätzlich ist bei allen Steuerberechnungen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die anfallende Einkommensteuer sowie eine etwaige Kirchensteuer zu berücksichtigen.

Tipp: Steuervorauszahlungen bei gemeinsam veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern
Steuervorauszahlungen sollten niemals unbestimmt sein. Auf der Überweisung ist exakt anzugeben
welche Steuer für wen gezahlt wird. Beispiel: "Einkommensteuervorauszahlung Thomas Müller 2023".
Ansonsten kann das Finanzamt die Vorauszahlung weitgehend frei zum Ausgleich fälliger Steuerschulden der Ehegatten verwenden und Überhänge jeweils hälftig zurückerstatten.

Veranlagungsart: Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG)
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für  eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, müssen eine Einzelveranlagung durchführen. Das heißt, für jeden Ehegatten ist eine eigene Steuererklärung abzugeben. Sie werden steuerliche einzel veranlagt.

Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können dennoch  eine Einzelveranlagung wählen. In einigen Fällen kann eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu einer insgesamt niedrigeren Steuerbelastung führen. Aus diesem Grunde sind bei bestimmten Fallkonstellationen vorsorglich beide Veranlagungsmöglichkeiten zur Ermittlung der Steuerbelastung durchzurechnen.

Fallkonstellationen bei der eine Einzelveranlagung zu einer niedrigeren Steuer führen kann als bei der möglichen Zusammenveranlagung:

  1. Ein Ehegatte bezieht nur Arbeitslosenunterstützung und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn.
  2.  Ein Ehegatte erhält eine Arbeitnehmerabfindung oder sonstige außerordentliche Einkünfte die unter die sogenannte Fünftelregelung fallen.
  3. Ein Ehegatte bezieht hohe ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte.
  4. Ein Ehegatte ist selbständig und der andere Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberleistungen zu den Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers kürzen den Vorwegabzug des anderen Ehegatten.
  5. Ein Ehegatte hat geringe Arbeitnehmereinkünfte und der noch nicht ausgeschöpfte Vorwegabzug wird durch die hohen Arbeitnehmereinkünfte des anderen Ehegatten verbraucht.
  6. Wegen Überschreitung der Einkunftsgrenzen wird der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG / § 70 EstDV) für Nebeneinkünfte nicht gewährt. Bei einer getrennten Veranlagung unterschreitet jedoch der Ehegatte mit den Nebeneinkünfte die Einkunftsgrenze.
  7. Soweit bei einem Ehegatten oder bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Witwensplittings vorliegen  (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
  8. Soweit einem Ehegatten oder beiden Ehegatten ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einen Teil des Veranlagungszeitraums noch zusteht.

Tod eines Ehegatten: Witwensplitting / Gnadensplitting (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Im Jahr des Todes eines Ehegatten, erfolgt die Veranlagung wie bei der Zusammenveranlagung, ohne weitere Einschränkungen. Im Folgejahr ist keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Es besteht jedoch Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifes (sogenanntes Witwen- oder Gnadensplitting) nach der Tarifvorschrift des § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus sieht, soweit beide Ehegatten Arbeitnehmer sind/waren, das Gesetz nochmals eine Verdoppelung der Vorsorgepauschale gem. § 10c Satz 2  EStG vor.

 
Stand Februar 2023

Der „Ehegatteneinkommensteuerbescheid" bei einer Zusammenveranlagung (§26 EStG)

Unter dem Begriff „Veranlagung" wird im Steuerrecht der Prozess von der Einreichung der Steuererklärung bis zum Erlass eines Steuerbescheides verstanden. Beim „Veranlagungszeitraum" handelt es sich um das Steuerjahr, welches im Regelfall dem Kalenderjahr entspricht. Bis einschließlich 2012 konnten Ehegatten zwischen getrennter (§ 26a EStG), gemeinsamer Veranlagung (§ 26b EStG) und im Jahr der Eheschließung der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) zur Einkommensteuer wählen.

Seit dem Veranlagungsjahr 2013 wurde die Wahl auf die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) reduziert. Darüber hinaus bestehen noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitweten Splitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting" im Trennungsjahr). Bis einschließlich 2012 kann es im Einzelfall auch noch zu einer Besonderen Veranlagung mit Verwitweten-Splitting kommen.

Ehegatten wählen im Normalfall die Zusammenveranlagung. Durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten kommen diese in den Genuss des so genannten Splittingtarifes. In den meisten Fällen führt dies zu deutlichen steuerlichen Vorteilen. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehegatten Einkünfte unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielt. Beim Splittingtarif wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird an Hand des so ermittelten hälftigen zu versteuernden Einkommen und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht ein Tarifvorteil, da die unteren Einkommenszonen mit keiner (Grundfreibetrag) oder niedrigerer Steuer als die oberen Tarifzonen belegt sind. Der maximale Tarifvorteil wird in den Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, der andere Ehegatte über hohe Einkünfte (bis zum höchsten Tarif) verfügt. Weitere Steuervorteile können dadurch entstehen, dass ein Ehegatte seine Steuervergünstigungen mit seinen Einkünften nicht voll oder in nicht in der höchstmöglichen Höhe ausschöpfen kann. Rechnerisch werden die Einkünfteunterschiede zwischen den Ehegatten egalisiert, so dass die Grundfreibeträge und sonstige, dem einzelnen Ehegatten zustehenden Steuervergünstigungen optimal ausgeglichen werden. Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Inländer) sind und in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) - zumindest zeitweise – zusammengelebt (eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) haben. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Wahlrecht und es ist - wie bei Ledigen - eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen. Die Wahl der Zusammenveranlagung erfolgt durch Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.

Wichtig: Nach § 26 Abs. 2 EStG kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids noch geändert werden, wenn der der Steuerbescheid des anderen Ehegatten / Lebenspartners noch nicht bestandskräftig ist und dieser die Zusammenveranlagung beantragt.

Einheitlicher Steuerbescheid: Die für Ehegatten günstige Zusammenveranlagung führt zu einem an beide Ehegatten gerichteten einheitlichen Steuerbescheid. Ehegatten werden damit durch die Zusammenveranlagung Gesamtschuldner im Sinne von § 44 Abs. 1 AO. Dies bedeutet die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer.

Dies führt in einigen Fällen zu erheblichen Problemen. Einmal im Fall der „Ehekrise", wenn jeder von beiden Ehegatten für sich persönlich wissen möchte, welcher Teil der im Bescheid für die Ehegatten festgesetzten Steuer auf ihn entfällt. Oder, noch konkreter, welcher Teil einer Steuernachzahlung oder Steuererstattung auf den einzelnen Ehegatten fällt. Der zweite Fall ist noch brisanter und trifft auf die Fälle in den gegen einen Ehegatten wegen rückständiger Steuern seitens der Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden ist der Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung denkbar. Dieser kann noch gestellt werden, soweit der Steuerbescheid zur Zusammenveranlagung noch nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall ist gegen den Bescheid zur Zusammenveranlagung Einspruch einzulegen und die getrennte Veranlagung zu beantragen. Durch die getrennte Veranlagung gehen jedoch die Steuervorteile einer gemeinsamen Veranlagung verloren.

Bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung und einem gemeinsamen Steuerbescheid können zwei Maßnahmen ergriffen werden, um die genannten Probleme zu lösen. Soweit es zu einem Steuernachzahlungsbescheid kommt, kann Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem. § 268 AO beim Finanzamt gestellt werden. Die Folge davon ist, dass für den noch ausstehenden Steuerbetrag jeder Ehegatte nur in Anspruch genommen wird (Vollstreckungsschutz), soweit auf ihn die Steuerschuld fällt. Das Finanzamt erlässt einen sogenannten Aufteilungsbescheid (Bescheid über die Beschränkung der Vollstreckung nach § 278 ff. AO). Der Antrag kann frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. Ist die Steuerschuld bereits beglichen, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 269 Abs.2 S 2I 2 AO). 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

3.2.2016

Quellen: BMF-Schreiben vom 14.1.2015 IV A 3 - S 0160/11/10001

Betreuungsgeld (bis 21.7.2015)

AKTUELL: Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 entschieden, dass das Betreuungsgeldgesetz gegen Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt und damit nichtig ist. Aktuell können daher neue Anträge auf Betreuungsgeld nicht mehr bewilligt werden.
(Link zur Info des Familienministeriums NRW)

HISTORIE: Das Wichtigste vorab, beim Betreuungsgeld handelt es sich nicht um steuerpflichtige Einkünfte oder um Lohnersatzleistungen. Es ist damit vollständig steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dies ist auch der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk vom 8. Juni 2012 auf eine entsprechende Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Troost von der Partei DIE LINKE zu entnehmen (Bundestagsdrucksache BT 17/10012 vom 15. 6. 2012). Damit haben wir aus Sicht des Steuerrechts zunächst mit dem Betreuungsgeld keine Probleme.

Was ist nun das Betreuungsgeld und wär erhält es?
Das Betreuungsgeld wurde zum 01.08.2013 auf Grundlage des § 16 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VII eingeführt und soll der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie dienen. Die gesetzlichen Regelungen sind in Abschnitt 2 des Elterngeldgesetzes zu finden. Insoweit ist die anfängliche Unsicherheit bei der Besteuerung / dem Progressionsvorbehalt erklärlich, denn das Elterngeld (Abschnitt 1 des Elterngeldgesetzes) unterliegt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1j  EStG dem Progressionsvorbehalt, der in der Regel zu einer Steuermehrbelastung führt. Aber, wie soeben festgestellt, bleibt das Betreuungsgeld vollständig steuerfrei. Worum geht es nun beim Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld zahlt auf Antrag der Staat für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden an Elternteile, die sich vom 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates ihres Kindes der Erziehung ihres Kindes widmen und nicht berufstätig sind und auch keine Kinderkrippe oder Kindertagesstätte (Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII) in Anspruch nehmen wollen. Es folgte damit dem Elterngeld, dass in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden kann.  

Der Antrag auf Betreuungsgeld wird bei den zuständigen Landesbehörden gestellt.

In Hessen sind dies die Versorgungsämter.

Gute Übersichten für alle Bundesländer sind
unter www.betreuungsgeld-beantragen.com oder
www.kindergeldinfo.de zu finden (Link - ohne Haftung!).

28.7.2015

Dieter P. Gonze, Steuerberater

Ehe in der Krise/Steuerstreitigkeiten zwischen Ehegatten/Lebenspartnern

1. Ehegatten trennen sich! - Was ist zu tun? Sobald die Trennung vollzogen ist und der Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Haushalt zum Zwecke des Einzugs in einen anderen Haushalt erfolgt, sollte ein Steuercheck stattfinden.

Ist die gewählte Steuerklasse noch richtig? Soweit die Steuerklasse IV gewählt wurde bestehen keine Probleme. Bei Wahl der Steuerklassenkombination III / V kommt es darauf an, ob für das laufende Jahr noch Anspruch auf Durchführung einer gemeinsamen Veranlagung besteht und diese auch vollzogen werden soll. Erzielt nur einer der Ehegatten Einkünfte und soll für das Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden, kann die Steuerklassenkombination beibehalten werden.  Sind beide Ehegatten berufstätig, sollte auf die Steuerklasse IV/IV gewechselt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Sind Steuervorauszahlungen zu entrichten, sollte das Finanzamt unverzüglich über die Trennung schriftlich unterrichtet werden und der Vorauszahlende sollte bei der Überweisung deutlich zu erkennen  geben, dass er nur für seine Steuerschuld zahlt. Beispiel "Steuervz Gerd Maier 2016".

Passt der Bescheid über die festgesetzte Steuervorauszahlung noch? - Es sollte dringend eine neue Festsetzung der Vorauszahlungen gegenüber jedem Ehegatten einzeln beantragt werden. Erfolgt dies nicht, besteht das Risiko, dass Zahlungen des einen Ehegatten für Steuerschulden des anderen Ehegatten verwendet werden. Das Finanzamt teilt unbestimmte Vorauszahlungen auf einen Ehegatten Steuerbescheid grundsätzlich hälftig auf (vergl. RZ 3.3 BMF-Schreiben vom 14.1.2015)

Soweit die Ehegatten bei Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung getrennt leben, sind auch zwei getrennte Anschriften in den Ehegattenfeldern der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Nur so kann auch ein Bescheid wirksam bekanntgegeben werden.

Letztmalig kann die Zusammmenveranlagung  für das Jahr gewählt werden, in dem die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Für Ehegatten bedeutet dies, dass sie zumindest am  1. 1. des Jahres noch zusammengelebt haben müssen. Das heißt, sie haben  einen gemeinsamen wirtschaftlichen Haushalt geführt. Geben die Ehegatten hierzu falsche Angaben an, mit dem Ziel Steuern "zu sparen", handelt es sich nach bestätigter Rechtsprechung um den Tatbestand der "Steuerhinterziehung" mit den entsprechenden Folgen bei Aufdeckung.

2. Ehegatte stimmt einer Zusammenveranlagung nicht zu Haben die Ehegatten am Jahresanfang noch zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich dann im  laufe des Jahres getrennt, so können sie dennoch für dieses Jahr die gemeinsame  Veranlagung  beantragen. Inbesondere bei unterschiedlichen Einkommen wird dies insgesamt zu einer niedrigern Steuerbelastung führen. Bei Ehegatten, die beide berufstätig sind, ist zu empfehlen, ab dem Zeitpunkt der Trennung auf die Steuerklassenkombination IV/IV zu wechseln.

Stimmt ein Ehegatte einer Zusammenveranlagung nicht zu, muss das Finanzamt eine getrennte Veranlagung durchführen. Dies führt i.d. Regel insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung und trifft die Ehepartner  mit der Steuerklassenkombination III/V unterschiedlich. Während der Ehegatte mit der Steuerklasse V mit einer Steuererstattung rechnen kann, erwartet den Ehegatten mit der Steuerklasse III eine umso höhere Nachzahlung. Unter Umständen kann der so mehr belastete Ehegatte die Zustimmung zur Durchführung einer gemeinsamen Steuerveranlagung gerichtlich im Wege der Zivilklage erwirken. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Ehegatten ihren Lebensunterhalt von den gemeinsamen Nettoeinkommen bestritten haben und für die Fälle, in denen sich die Ehegatten verpflichten, etwaige gegenseitige Nachteile aus der Zusammenveranlagung auszugleichen. In der Praxis kommt es oft vor, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr gemeinsam gewirtschaftet wurde und  dann, ab Trennungsdatum, jeder Ehegatte mit seinem Nettoeinkommen alleine weiterwirtschaftet. Nutzt ein Ehegatte in dieser Zeit immer noch die Steuerklasse III, erhält er den Grundfreibetrag des anderen Ehegatten.  Hier ist ggf. ein Ausgleich zu schaffen. Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten nicht möglich, kommt es zur anwaltlichen Auseinandersetzung und ggf. zum Rechtsstreit. Die aktuelle Rechtsprechung fordert die Zustimmung zur Zusammenveranlagung soweit einem Ehegatten hierdurch keine Nachteile entstehen. Finanzielle Nachteile die dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstanden sind, können jedoch auch durch das gemeinsame Wirtschaften mit beider Einkommen begründet sein. Auch in diesem Falle muss der Ehegatte einer Zusammenveranlagung zustimmen, um Nachteile für das Gesamteinkommen zu vermeiden. Im Übrigen ist die Zustimmung zu erteilen soweit verbleibende finanzielle Nachteile durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung.

3. Ehegatte möchte nicht für die Steuern des anderen eintreten Ein Hindernis der Wahl zur günstigeren Zusammenveranlagung besteht häufig bei Ehen die sich in der Auflösung befinden oder bei Vermögensverfall von einem der Ehepartner.

Bei Ehen in der Krise möchten die Ehegatten jeweils wissen, welche Steuerschuld und/oder Steuererstattung auf jeden Einzelnen persönlich entfällt. Bei Steuerschulden eines Ehegatten - zum Beispiel aus Vorjahren - möchte der andere Ehegatte hierfür nicht mit seinen Steuererstattungsansprüchen eintreten.  Häufig möchte, obwohl noch Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht, ein Ehegatte lieber seine Erklärung alleine abgeben, auch wenn dem anderen Ehegatten oder beiden hieraus steuerliche Nachteile entstehen.

Rechtlich betrachtet führt die Zusammenveranlagung nicht zur Verrechnung von Steuererstattungs- mit Steuernachzahlungsansprüchen. Bei intakter Ehe und keinen sonstigen Anträgen der Steuerpflichtigen hierzu, geht die Finanzverwaltung jedoch davon aus, dass der zahlende Ehegatte die Steuerschuld beider Ehegatten begleichen möchte.

Durch Beachtung einer Reihe von Besonderheiten kann jedoch auch bei einer steuerlich günstigen Zusammenveranlagung die Steuerbelastung (Steuererstattung oder Steuernachforderung) für jeden Ehegatten einzeln berechnet werden. 

In sogenannten „Krisenfällen" (getrennt lebende Ehegatten, Ehestreit, ein Partner in Insolvenz etc.) sollte bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich sofort nach Bekanntgabe des gemeinsamen Steuerbescheides – soweit noch Steuerschulden bestehen – der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden um unerwünschte Verrechnungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt für die Festsetzung von Steuervorauszahlungen (Vorauszahlungsbescheid). Soweit Ehegatten weiter zusammen veranlagt werden und sich einer der Ehegatten in der Vermögenskrise / Insolvenz befindet, sollte die Gesamtschuldnerschaft konsequent durch die jeweilige Beantragung von Aufteilungsbescheiden aufgehoben werden. Nur so kann vermieden werden, dass beispielsweise Steuerüberzahlungen des solventen Ehegatten mit Steuerschulden des anderen Ehegatten verrechnet werden. Nach Erlass eines Aufteilungsbescheides kann die Finanzverwaltung nicht mehr Steuerschulden des einen Ehegatten mit Steuererstattungsansprüchen des anderen Ehegatten verrechnen (BFH BStBl. 88, S 408; 91, S 493 / vergl. Tipke/Kruse AO-Kommentar zu §226 AO). Zur Trennung der Steuerschulden zusammenveranlagter Ehegatten ist der Aufteilungsbescheid gem. § 268 AO das Mittel zur Vollstreckungsbeschränkung und zur Vermeidung von Aufrechnungen. 

Das Bundesfinanzministerium hat die Rechtsprechung der vergangenen Jahre mit Schreiben vom 14.1.2015 IV A3 - S0160/11/10001 zusammengefasst. Um eine genaue Zurechnung der Steuerzahlungen auf den jeweiligen Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung zu erwirken, ist der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO zu stellen. Mit dem Abrechnungsbescheid werden die Steuervorauszahlungen auf die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet, für den sie geleistet wurden. Zusammen mit dem Bescheid über die Aufteilung der Gesamtschuld kann somit theoretisch exakt ermittelt werden, auf welchen Ehegatten Steuerschulden oder Steuererstattungsansprüche entfallen. Soweit die Theorie. In der Praxis ist im Vorfeld doch einiges zu beachten, um hier keine Nachteile zu erleiden. Es fängt bereits bei den Steuervorauszahlungen auf die jährlich anfallende Einkommensteuer an. Soweit nur Arbeitslohn bezogen wird, ist es unzweifelhaft, dass die jeweilige, im Rahmen der Lohnabrechnung einbehaltene Lohnsteuer auch für den jeweiligen Arbeitnehmer/Ehegatten bezahlt wurde. Anders bei festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen. Diese fallen u.a. an, soweit bei den Ehegatten weitere – in der Auszahlungsphase unversteuerte Einkünfte – wie aus Renten, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen/selbstständigen Tätigkeit vorliegen oder für die Arbeitnehmereinkünfte die Steuerklasse III gewählt wurde. Bezieht ein Ehegatten nur Einkünfte aus Arbeitslohn und der andere Ehegatte aus einer selbstständigen Tätigkeit, erhalten die Eheleute dennoch einen an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheid. Erfolgen dann die Vorauszahlungen, so werden diese Zahlungen seitens der Finanzverwaltung – unabhängig davon ob die Eheleute später tatsächlich zusammen veranlagt werden – zur Tilgung der zu erwartenden Steuerfestsetzung für beide Ehegatten verwendet. Dies ist besonders fatal, wenn einer der beiden Ehegatten vermögenslos (Beispiel: Insolvenz) wird und der andere nach seiner Auffassung die auf seine Einkünfte anfallende Steuer bereits getilgt hat. Das Problem besteht in der Zurechnung der geleisteten Steuervorauszahlungen.

Noch problematischer wird der Sachverhalt, wenn einer der Ehegatten mit einer Steuererstattung und der andere mit einer Steuernachzahlung rechnen kann. Bei unbestimmten Vorauszahlungen kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der zahlende Ehegatte auch die Steuerschulden des anderen Ehegatten tilgen wollte (ständige BFH-Rechtsprechung vergl. BFH v. 30.09.2008 – VII R 18/08). Es kommt damit nicht darauf an von wem die Zahlung, sondern für wen die Zahlung geleistet wurde. Nach § 37 Abs. 2 AO hat derjenige einen Erstattungsanspruch, für den die Zahlung geleistet wurde, unabhängig davon wer tatsächlich gezahlt hat. Bereits hieraus ergibt sich eine zwingende Handlungsempfehlung: Steuervorauszahlungen sollten – auch bei Ehegatten - mit konkreter Bestimmung (Steuernummer, Name des Steuerpflichtigen Ehegatten, Bezeichnung der Steuer) und am besten vom Konto des betroffenen Ehegatten und nicht vom gemeinsamen Ehegattenkonto geleistet werden. Beispiel: „ESt-Vorauszahlung 2012- Katja Müller – Steuer-Nr. 47 11 0815". Nur durch eine konkrete Tilgungsbestimmung (§ 130 Abs. 1 BGB) lässt sich bei zu viel gezahlter Steuer des betreffenden Ehegatten ein späterer Erstattungsanspruch verwirklichen. Entstehen Guthaben aus geänderten Steuerbescheiden oder Steuerüberzahlungen, so ist rechtzeitig dem Finanzamt mitzuteilen, wie das erwartete Guthaben verwendet werden soll. Eine Tilgungsbestimmung wirkt erst ab Zugang bei der Finanzverwaltung. Erfolgte vor diesem Zeitpunkt bereits eine anderweitige zulässige Verrechnung, kann sie keine Wirkung mehr entfalten. In einem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte zwar ein Ehegatte die Steuervorauszahlungen geleistet, dies jedoch unbestimmt und damit für beide Ehegatten. Der spätere Steuererstattungsanspruch wurde dann zur Hälfte dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten zugesprochen.

Dennoch beschreibt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.03.2011 - VI R 42/10 unter Randziffer 34 zur Aufteilung der Vorauszahlungen auch Grenzen. Hier heisst es wörtlich: "Dem Zweck der Vorauszahlung wird die bisherige Rechtsprechung in den Fällen nicht gerecht, in denen bei getrennter Veranlagung oder Abrechnung unterschiedlich hohe Steuerschulden bei den Ehegatten anfallen: Bei hälftiger Aufteilung der Vorauszahlungen wird der Teil des Vorauszahlungsbetrages, der auf den Ehegatten mit der geringeren Steuerlast entfällt, nicht vollständig auf eine Steuerschuld angerechnet, während der Ehegatte mit der höheren Steuerbelastung nachzahlen muss. Das kann dazu führen, dass der Fiskus mit einer Steuerforderung ausfällt, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die bereits gezahlten Vorauszahlungen bereits „gesichert” schienen. Dieses Ergebnis ist aber allein mit dem typisierten —nur auf die Vorauszahlungen fokussierten— Tilgungswillen der in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Eheleute nicht zu rechtfertigen."  Der Tenor hat in das BMF-Schreiben vom 14.1.2015 unter RZ 3.3. Einzug gefunden.  

Steuervorauszahlungen sollten grundsätzlich niemals unbestimmt geleistet werden. Dies kann auch zu unerwünschten weiteren Verrechnungen zwischen unterschiedlicher Steuerarten führen (Umsatzsteuer statt Einkommensteuer etc.). Auch zur korrekten Aufteilung der gegen die Ehegatten festgesetzten Steuer auf jeden einzelnen Ehegatten sind Maßnahmen im Vorfeld zu treffen. Einmal sind bei Erstellung der Einkommensteuererklärung entsprechend den Abfragen im ESt-Formular oder den ESt-Programmen die Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. jeweils dem Ehegatten exakt zuzuordnen, bei dem sie angefallen sind. Im Zweifel teilt ansonsten die Finanzverwaltung nach dem Verhältnis 50:50 auf. Zum anderen sollte auch bereits beim Bescheid zur Einkommensteuervorauszahlungen gegen die Eheleute ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden. Um auch in einer „Krisensituation" innerhalb der Ehe die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen zu können, bedarf es – zur Vermeidung finanzieller Nachteile - bereits im Vorfeld genauer Überlegungen und fachlichen Rat.

Hierzu einige Hinweise:

  • Mit Einreichung der Steuererklärung wird ein Antrag auf Aufteilung der Vergütungsansprüche gem. § 37 AO gestellt.
  • Dem Finanzamt ist bekannt zu geben, wie die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auf die Steuerpflichtigen zu verteilen sind. Soweit die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen konkret zuzuordnen sind, kann dies in der Steuererklärung oder einer erläuternden Anlage hierzu erfolgen. Für die nicht aufteilbaren Beträge sollte der Verteilungsschlüssel 50:50 gewählt werden. Auch dies ist dem Finanzamt mitzuteilen.
  • Füllen Sie das Feld „Konto“ auf Seite 1 des Mantelbogens nicht aus, sondern legen Sie der Steuererklärung eine Anlage -  mit der Kontoverbindung für jeden einzelnen Ehegatten - bei.
  • Soweit die Ehegatten bei Einreichung der Steuererklärung getrennt leben, geben Sie die jeweilige Anschrift der Ehegatten in das Formular (Antragsteller + Ehegatte) ein. Damit wird sichergestellt, dass jeder Ehegatte einen Steuerbescheid erhält.

Wurden die vorgenannten Maßnahmen nicht beachtet und der Steuerbescheid mit einer Nach-zahlungsforderung erging bereits an die Ehegatten, kann durch Antrag gem. §§ 268 AO eine Aufteilung der Gesamtschuld (auf jeden Steuerpflichtigen) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erreicht werden. 

Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen mit der Finanzverwaltung kann auch ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO als zusätzlicher Rechtsbehelf gestellt werden.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 14.1.2015 ergingen hierzu ausführliche Erläuterungen durch das Bundesfinanzministerium.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

25.2.2016

Kinderfreibeträge bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

I.    Behinderte Kinder

Als Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen insbesondere Kinder in Betracht, deren Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt ist oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behinderung des Kindes bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Der Nachweis der Behinderung ist nach den Vorgaben in H 32.9 EStH 2010 (Nachweis der Behinderung) zu führen.

II.   Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes an, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch dar­auf, ob dem Kind hierfür andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen.

Einem über 21 Jahre alten behinderten Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, ist Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist (BFH, Urt. v. 19.11.2008 – III R 105/07). Ein Kind über 27 Jahre, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.

Eigenes Vermögen des Kindes bleibt bei der Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, unberücksichtigt (BFH, Urt. v. 19.08.2002, BStBl II 2003, 88 und 91).

Die Ursächlichkeit der Behinderung ist jedoch grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheint, oder im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist.

III. Unschädliche Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes

Gemäß Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes wird auf § 32 Abs. 4 EStG verwiesen. Eigene Einkünfte werden demzufolge nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nicht angerechnet. Das gilt auch, wenn sich das volljährige Kind in einem Ausbildungsverhältnis oder einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet.

März 2018