Die elektronische "Lohnsteuerkarte" ab 2013

Mit der Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale, Kurzbezeichnung ELStAM (§39e EStG) hat ab 1. 1.2013 die Papierlohnsteuerkarte endgültig ausgedient. Das elektronische Verfahren ersetzt die Lohnsteuerkarte vollständig.

Arbeitnehmer die eine neue Beschäftigung aufnehmen, benötigen damit ab 1. 1.2013 keine Lohnsteuerkarte mehr, sondern es reicht die Angabe der Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Die Daten wie Steuerklasse, Zahl der Kinder, Religionszugehörigkeit, Freibeträge) werden den Arbeitgebern auf elektronischem Wege durch Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt.

Lohnsteuerfreibeträge
Für Arbeitnehmer gilt, dass Freibeträge für den Zeitraum ab 1. 1.2013 grundsätzlich neu zu beantragen sind. Eine Ausnahme hiervon ist der Behinderten- und Hinterbliebenenfreibetrag, soweit dieser bereits im Jahre 2012 oder davor gewährt wurde. Die Adress- und Familienstandsdaten werden der Finanzverwaltung über die Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellt.

Die alten Werte der Lohnsteuerkarte 2010 werden nicht automatisch übernommen. Über die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten wurden die Steuerpflichtigen schriftlich informiert. Fehlende Freibeträge können kann im Rahmen des Antrages auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2013 nachgetragen werden.

Siehe hierzu Presseerklärung des BMF vom 12.10.2012

Historie:
Nachdem für das Jahr 2011 noch die Lohnsteuerkarte aus dem Jahre 2010 gültig war, sollte nach dem Plan der Finanzverwaltung die Papierkarte nach 86 Jahren endgültig ausgedient haben. Die zur Ermittlung des richtigen Lohnsteuerabzugs erforderlichen Daten der Arbeitnehmer werden in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung (Bundeszentralamt für Steuern) ELStAM („Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“) geführt. Der Starttermin wurde zunächst - wegen technischer Probleme - um ein Jahr vom 1. 1.2011 auf den 1. 1.2012 verschoben.

Die Finanzverwaltung hat die Arbeitnehmer im Herbst 2011 durch Versendung von ca. 41 Mio. Briefen über die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinder, Freibeträge) ab 2012 informiert. Diese Mitteilung sollte auf ihre Richtigkeit überprüft werden, um ab 2012 fehlerhafte Lohnabrechnungen zu vermeiden.

Die Korrektur der Daten kann durch den Arbeitnehmer oder seinen steuerlichen Vertreter bis zum Jahresende über das zuständige Wohnsitzfinanzamt erfolgen.

Aufgrund technischer Probleme wurde nunmehr die Einführung des elektronischen Datenabrufs der Besteuerungsdaten durch die Arbeitgeber wieder um ein Jahr, auf den 1. 1.2013 verschoben.

Welche Daten werden in der Datenbank ELStAM verwaltet?

Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO)

und ihre Daten hierzu:

1. Identifikationsnummer

2. Wirtschafts-Identifikationsnummern

3. Familienname

4. frühere Namen

5. Vornamen

6. Doktorgrad

7. (weggefallen)

8. Tag und Ort der Geburt

9. Geschlecht

10.  Anschrift

11.  Zuständiges Finanzamt

12.  Übermittlungssperren

13.  Sterbetag

 

Zusätzlich speichert das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten (§ 39e EStG): 

14.  Religionsgemeinschaft und Eintritts- und Austrittsdatum hierzu

15.  Familienstand lt. Meldebehörde und Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstandes sowie die Steuer-ID des Ehegatten

16.  Kinder mit ihrer Steuer-ID und die Zuordnung der Kinder und das Kindschaftsverhältnis zu den Eltern, sowie die Steuer-ID des anderen Elternteils

17.  Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse und Angaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde

18.  Höhe der Beiträge für eine Kranken-versicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.

Wie erfolgt die Datenpflege – Wie können die Daten geändert werden?

Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen zuständig. Melderechtliche Daten, wie die Änderung der Wohnanschrift, der Geburt eines Kindes, Heirat, die Kirchenzugehörigkeit etc., werden automatisch von der Meldebehörde/der Gemeinde an die Finanzverwaltung übermittelt. Bei Neuverheirateten wird dann automatisch die Steuerklassenwahl 4/4 unterstellt. Die Änderung der Steuerklasse, die Eintragung besonderer Freibeträge etc. muss vom Steuerpflichtigen bzw. seinem steuerlichen Vertreter bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Eintragung von Freibeträgen (außer Behindertenfreibetrag aus dem Vorjahr, dieser wird automatisch wieder vorgetragen) erfolgt wie bisher im Rahmen des Antrages auf Lohnsteuerermäßigung. Antragsformulare sind bei den Finanzämtern erhältlich, können im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de/abgerufen werden bzw. stehen bei den steuerberatenden Berufen zur Verfügung.

Wie erhält der Arbeitgeber die Daten für den Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber benötigt von einem neuen Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug nur noch die Steuer-ID-Nr., das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Daten zur Ermittlung der zutreffenden Lohnsteuer können vom aktuellen Arbeitgeber direkt von der elektronischen Datenbank ELStAM („Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“) abgerufen werden. Dies gilt auch bei Nebenjobs. Der Zugriff auf diese Datenbank der Finanzverwaltung erfolgt durch den Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal unter https://www.elster.de . Dieses Portal wird von den Arbeitgeber oder ihren, für die Lohnabrechnung zuständigen Dienstleistern bereits heute zur Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen genutzt.

Hinweis: Für Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Inländer), für die in Ausnahmefällen keine Identifikationsnummer erteilt wurde, werden für die Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale längstens für einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt. Wird nach Ablauf von drei Monaten keine Identifikationsnummer vorgelegt, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die Steuerklasse VI anzuwenden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Nichtvorlage der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, sollte er sich eine Ersatzbescheinigung durch das Wohnsitzfinanzamt ausstellen lassen.

Für Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausländer/beschränkt einkommen­steuerpflichtige Arbeitnehmer), erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf An­trag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über die maßgebliche Steuerklasse (§ 39d Absatz 1 EStG). Darüber hinaus kann der Arbeit­nehmer die Eintragung von bestimmten Frei-/Hinzurechnungs­beträgen beantragen, z. B. Werbungskosten und Sonderausgaben (§ 39d Absatz 2 EStG). Der Antrag auf Ausstellung der Bescheini­gung kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn er ihn im Namen des Arbeitnehmers stellt (R 39d Absatz 5 Satz 1 LStR).

Wer hat Zugriff auf die Daten in der Datenbank ELStAM?

Das Finanzamt: Das zuständige Finanzamt ist der Ansprechpartner für den Arbeitnehmer zu den gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Das Finanzamt führt auch die Änderungen aufgrund der vom Arbeitnehmer oder seinem steuerlichen Vertreter gestellten Anträge (inkl. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung) durch.

Der Arbeitnehmer: Zur Kontrolle können Bürger jederzeit Einsicht zu ihren in der ELStAM Datenbank gespeicherten persönlichen Daten nehmen. Hierzu ist die persönliche Steueridentifikationsnummer und eine Anmeldung im elektronischen Elster-Online-Portal erforderlich.

Der Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt diese Berechtigung. Der Zugriff des Arbeitgebers auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale wird für die letzten zwei Jahre dokumentiert. Dies kann vom Arbeitnehmer eingesehen werden. Der Arbeitnehmer kann auf Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt bestimmte Arbeitgeber vom Datenzugriff ausschließen (Sperren). Arbeitgeber, die keinen Zugriff auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, müssen den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchführen.

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Fundstellen:

Presseerklärung des BMF vom 12.10.2012

BMF-Schreiben vom 05.10.2010 IV C 5 – S 2363/07/002-03

§ 139b AO

§ 39e EStG

Internetportale: www.bundesfinanzministerium.de  /  www.elsteronline.de 

25. 1.2013

Dieter P. Gonze, Stb.