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Photovoltaikanlagen: Steuervereinfachung ab 2022

Gerade in Zeiten der Diskussion über den Klimawandel und die rasant steigenden Strompreise sind Photovoltaik-Anlagen von großem Interesse. Photovoltaik-Anlagen wandeln Sonnenenergie in Strom um. Photovoltaik bezeichnet die Umwandlung von Lichtenergie (i.d.R. Sonnenenergie) in elektrischen Strom. Eine Photovoltaik-Anlage besteht aus mehreren Solarmodulen. Ein Solarmodul besteht aus mehreren Solarzellen. Solarzellen werden mit dem Halbleiter Silizium hergestellt. Treffen darauf Lichtstrahlen, sendet das Metall Elektronen aus, Strom fließt. Der gewonnene Strom kann in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Hierfür erhält der Betreiber der Photovoltaik-Anlage eine Vergütung vom Betreiber des Stromnetzes.

Photovoltaikanlagen, die ausschließlich dem privaten Eigenverbrauch dienen, bleiben steuerlich unbedeutend.

Erfolgt der Verkauf des erzeugten Stromes hingegen an Mieter, den Energienetzbetreiber oder wird der Strom im eigenen Betrieb genutzt, liegt eine unternehmerische Betätigung mit steuerlichen Konsequenzen vor.

Betreiber von Energieanlagen, deren Leistungen an den Netzbetreiber oder Mieter des Hauses, das eigene Unternehmen etc. verkauft werden, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Der Unternehmer ist gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 Gewerbesteuergesetz und umsatzsteuersteuerpflichtig gem. § 1 Umsatzsteuergesetz.

Wer also mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 gibt es hier Änderungen: 

Bislang kann nur für Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowattstunden (kWh) auf die einkommensteuerliche Erfassung verzichtet werden. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht hier erhebliche Erleichterungen vor: Rückwirkend ab dem 01.01.2022 werden die Einnahmen und die private Nutzung aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttonennleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW pro Steuerpflichtigen. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz). Im Gegenzug dürfen Verluste aus Photovoltaikanlagen ab 2022 nicht mehr geltend gemacht werden.

Ab dem 01.01.2023 ist die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kW umsatzsteuerfrei gem. §12 Abs. 3 UStG. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Stand: Dezember 2022