Arbeitnehmer

Steuerminimierung, Steueroptimierung und Steuervermeidung

Zielorientierung / Grundsätze:

In vielen Fällen können Steuerbelastungen durch frühzeitiges Handeln gemindert, zeitlich verschoben oder gar gänzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die Einkommens-/Körperschaftsteuer, Erbschafts-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Eine erfolgreiche Steuerstrategie erfordert eine gewissenhafte Vorplanung und einen Überblick über die entscheidenden Dinge und ihre Zusammenhänge.

Soweit eine Entscheidung angedacht ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen, sollten die steuerlichen Konsequenzen hieraus geprüft und aufgezeigt werden. Dann kann nach Gestaltungsalternativen oder Gestaltungsoptimierungen gesucht werden.

Im Einzelfall kann es sich um äußerst komplexe Vorgänge handeln. Geänderte Gestaltungen können Konsequenzen für andere Bereiche haben (Sozialversicherungsrecht, Krankenversicherungspflicht, Kürzung von Rentenansprüchen etc.), die es ebenso zu beachten gilt. Per Saldo muss eine optimierte Lösung zu einer geringeren finanziellen Belastung führen.

Nachfolgend eine Übersicht über Lebenssachverhalte, die erfahrungsgemäß steuerliche Gestaltungsspielräume bieten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.

Typische auslösende Momente:

  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Regelungen zur Abfindung von Ansprüchen (Rente, Arbeitsplatzverlust etc.)
  • Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz
  • Der Erbfall / die vorzeitige Vermögensübertragung / Schenkung
  • Vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen
  • Die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung
  • Kauf, Verkauf, Übertragung und Finanzierung einer Immobilie
  • Kauf, Verkauf, Aufgabe oder Übergabe eines Unternehmens
  • Die Unternehmenskrise: Liquidation / Insolvenz
  • Investitionen in Wirtschaftsgüter
  • Kapitalanlagen
Privatpersonen (allgemein)

–      Ausnutzung/Optimierung der Abzugsmöglichkeiten gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Lohnanteile + Fahrtkosten). Evtl. Verschiebung der Maßnahmen/Zahlungsvorgänge zur Ausnutzung der jährlichen Höchstbeträge (Maßnahmen von Hausmeister-/Schornsteinfegerausgaben lt. Umlagenabrechnung bis zur Reparatur des PC in der Wohnung).

–      Beratung/Ausnutzung/Überprüfung der steuerlichen Wirkung höherer Vorsorgeaufwendungen unter Beachtung der jährlich ansteigenden Abzugsmöglichkeiten und der Übergangsregelung für Altfälle bis zum Jahr 2025.

–      Steueroptimierung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Gestaltung von Vorschenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten – eventuell mit Einräumen von Nießbrauchrechten.

–      Ausnutzung des Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG durch Durchführung weiterer Maßnahmen im gleichen Veranlagungszeitraum (Zahnersatz, Brille und sonstige ärztlich verordnete und notwendige medizinische Hilfen/Maßnahmen).

–      Steueroptimierung im Rahmen der seit 2009 eingeführten Neuregelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte = „Abgeltungsteuer“. Überprüfung, ob der persönliche Steuersatz niedriger ist und ggf. Rückforderung der zu viel gezahlten Steuer im Rahmen der Veranlagungsoption.

–      Ausbildungskosten/Fortbildungskosten im nichtausgeübten Beruf können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder ggf. (zweite Berufsausbildung) als vorweggenommene Werbungskosten für den zukünftigen Beruf steuermindernd geltend gemacht werden.

–      Unterstützung von Angehörigen:

  • Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden für die jedoch kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird (§ 33a EStG)
  • Pflegebedürftige oder vermögenslose Eltern (§3 33a, 33b Nr. 6 EStG).

–      Steueroptimierung im Rahmen des Realsplittings getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

–      Steueroptimierte Kapitalanlage mit Gewinnverschiebungswirkung zur Absicherung des Altersruhestandes.

–      Frühzeitige Planung und steuerliche Optimierung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Regelung von Unterhaltsansprüchen von Ehen in der Krise bzw. Trennungsphase.

–      Steueroptimiertes Spendenverhalten zur Erzielung der gewünschten steuerlichen Wirkung (Höchstbeträge / Steuerbelastung etc. beachten, vergl. § 10b EStG)

–      Ansprüche auf Sparzulage, Wohnungsbauprämie und Riesterförderung prüfen und ggf. nutzen.

–      Frühzeitige Planung des Übergangs von Vermögen (Bsp. Haus – und Grundbesitz) auf die Kinder zu Lebzeiten. Per Saldo steuerlich günstiger als im Erb- (Todes)fall.

Familien mit Kindern

–      Die Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen zur Inanspruchnahme von Elterngeld sind frühzeitig zu überprüfen, um die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Das Einkommen vor und in der Elternzeitphase spielt hier eine entscheidende Rolle und stellt insbesondere bei Selbstständigen ein Problem da. Ggf. kann durch eine freiwillige Bilanzierung hier einer Benachteiligung entgegengewirkt werden.

–      Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungsaufwendungen als Sonderausgaben gem. § 9c Abs. 2 EStG).

–      Steuerliche Berücksichtigung von 30 % der Gebühren (max. 5.000 €) einer anerkannten Privatschule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

–      Bei Alleinerziehenden sollten die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinstehende erfüllt werden. (Kind mit Hauptwohnsitz beim Alleinstehenden gemeldet / Echt Alleinstehend = nicht in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person lebend, für die kein Kinderfreibetrag gewährt wird/ Stichtag: 01.01. eines Jahres).

–      Aufwendungen des Kindes für eine weitere Berufsausbildung (z.B. Studium nach der Lehre) können zu vorgezogenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen und durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Verlustvortrag führt zur Steuerersparnis in den Folgejahren.

–      Steuerliche Sonderregelungen für behinderte Kinder beachten (§ 33b EStG).

–      ungenutzte Einkommensfreibeträge der Kinder können durch entsprechende vertragliche Gestaltungen zur Steuerfreistellung oder günstigen Besteuerung von hohen Familieneinkommen verwendet werden. Dies ist insbesondere bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Arbeitslohn denkbar.

–      Ansprüche der Kinder auf Sparzulage und Wohnungsbauprämie prüfen und ggf. nutzen.

Kapitalanleger

Überprüfung der Aufteilung der Freistellungsaufträge bei unterschiedlichen Kapitalanlagen.

–      Steueroptimierung im Rahmen der seit 2009 eingeführten Regelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte = „Abgeltungsteuer“. Überprüfung, ob der persönliche Steuersatz niedriger ist und ggf. Rückforderung der zu viel gezahlten Steuer im Rahmen der Veranlagungsoption.

–      Steueroptimierte Kapitalanlagen mit Gewinnverschiebungswirkung in Jahre mit Steuersätzen unter dem Quellensteuersatz (Beispielsweise durch den Renteneintritt oder aufgrund hoher Verluste aus dem Bereich Vermietung und Verpachtung  etc.).

–      steueroptimierte Kapitalanlage zur Ausnutzung der niedrigen Quellensteuer gegenüber der hohen Einkommensteuersätze. 

–      Gewerbliche Kapitalanlagen mit Anfangsverlusten und sicherer Aussicht auf hohe Gewinne in den späteren Jahren (Altersvorsorge etc.). 

–      Steuerpflichtige Spekulationsgewinne und Spekulationsverluste soweit überschaubar gestalten.

–      Anlagestrategie zur Erzielung steuerfreier oder steueroptimierter Kapitaleinkünfte (Auslandsanlagen etc.) prüfen.

-      Dacherneuerung der eigenen Immobilie in Kombination mit dem Bau einer subventionierten Photovoltaikanlage. Inanspruchnahme von degressiver Afa, Sonder-Afa etc.

Angehende Vorruheständler, Rentner und Pensionäre

–      Überprüfung der richtigen steuerlichen Einordnung der Altersbezüge. Dies von steuerfreien (Unfallrente, Hinterbliebenenrente u.a.) über die Ermittlung der Besteuerungsanteile privater und staatlicher Renten bis zu in voller Höhe steuerpflichtigen Beamtenbezügen und Betriebsrenten.

–      Steueroptimierte Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen zur Abfindung von Altersvorsorgezusagen etc.

–      Steueroptimierte Anlage hoher Einmalzahlungen und Sicherung des Altersruhestandes

–      Steueroptimierte Ausnutzung (soweit Steuern anfallen!) des § 35a EStG etc. ggf. Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre.

–      Steueroptimierte Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation oder Veräußerung gegen Rentenzahlung.

–      Absicherung des Altersruhestandes durch Einmalzahlung gegen steuerlich optimierte Sofortrente. (Steuern, Rendite, Absicherung im Einzelfall zu prüfen).

–        Überwachung der Hinzuverdienstgrenze bei dem Bezug von Erwerbungsfähigkeits- und Teilerwerbsunfähigkeitsrente. Ggf. zielorientierte Gestaltung bei Selbstständigen durch Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung und Beschäftigung von Angehörigen.

Immobilieneigentümer
Selbstgenutzte Immobilien/Wohneigentum

–      Ausnutzung der Abzugsmöglichkeiten gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch Beachtung der Höchstbeträge. Optimierungsmöglichkeiten durch Streckung der Zahlungen auf zwei Jahre und durch Aufteilung der Leistungsarten auf die Fördermöglichkeiten des § 35a EStG.

–      Steuervermeidung durch gezielte Übergabe- und Verkaufsstrategien bei der Übertragung oder Veräußerung von Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist (steuerpflichtige Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften). Problemfelder: Leerstand vor Verkauf, getrenntlebende Ehegatten, teilweise Nutzung zu beruflichen Zwecken, teilentgeltliche Veräußerung durch Schuldübernahme etc.

–      Steueroptimierung durch Neubau oder Kauf eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (Zweifamilienhaus) zur Erzielung von finanziellen Überschüssen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen zur Finanzierung des gesamten Hauses und schnellerer Tilgung aus der Steuerersparnis. Dies durch konkrete Zuweisung und Verwendung von Eigenmitteln auf den eigengenutzten Immobilienteil und Fremdmittel auf den vermieteten, Einkünfte erzielenden, Immobilienteil. Bei Fremdfinanzierung eigenutzter und vermieteter Immobilienteile sollten Tilgungen vorrangig für den eigengenutzten Teil erfolgen und die Verträge und Zahlungen entsprechend gestaltet werden. (Vergl. BFH 01.04.2009 (IX R 35/08)

–      Nutzung der Vorteile einer ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehenden Immobilie (Förderung gem. § 10f EStG)

–      Kauf einer Ferienwohnung zur teilweisen oder später geplanten Selbstnutzung und teilweiser oder zunächst vollständiger Vermietung. Nutzung der Steuervorteile (Afa, Zinsabzug) zur frühzeitigen Entschuldung und Vermögensbildung.

Immobilieninvestitionen zur Vermietung

–      Überwachung der „Reparatursperre“ nach den Regelungen zum anschaffungsnahen Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG).

–      Vorziehen, Verschieben oder Verteilen von Werbungskosten (Instandhaltungs-, Sanierungs-, Reparaturaufwendungen an Immobilien) in das lfd. Jahr – Zahlungsausgleich noch im lfd. Jahr.

–      Entwicklung einer steueroptimierten Sanierungsstrategie unter Einbeziehung der persönlichen Einkommensteuerverhältnisse (Grenzsteuersätze) in den jeweiligen Investitionsjahren.

–      Umschuldungen mit Zinsvorauszahlungen (Disagio) zur Vorverlagerung von Ausgaben

–      steuermindernde Immobilieninvestitionen im Rahmen des Denkmalschutzes, der innerstädtischen Sanierung (§§ 7h, 7i EStG)

–      Steuervermeidung durch gezielte Übergabe- und Verkaufsstrategie bei der Übertragung oder Veräußerung von Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist (steuerpflichtige Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften)

–      Verkauf von im Privatvermögen befindlichen Gewerbeimmobilien an das eigene Unternehmen (soweit Kapitalgesellschaft) zur Erzielung steuerfreier Veräußerungsgewinne und höherer Afa-Bemessungsgrundlage (insbesondere bei abgeschriebenen Ostimmobilien).

–      Frühzeitige Planung und steuerliche Optimierung der güterrechtlichen Auseinandersetzung  von Ehepartnern zur Vermeidung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilienverkäufen und des Verlustes von Abschreibungsvolumen.

–      Ggf. verbilligte Vermietung an Angehörige (Kinder, Eltern etc.) zur Vermeidung hoher Mietüberschüsse oder ggf. unentgeltliche Überlassung an Angehörige. Insbesondere bei Kindern macht es keinen Sinn, Mieteinkünfte erst zu versteuern um anschließend die Liquiditätsüberschüsse den Kindern im Wege der Schenkung zuzuführen.

–      Nutzung von Sonderförderungen wie verbilligter Mietwohnungsbau, innerstädtische Sanierung, Denkmalschutz etc.

–      Dacherneuerung in Kombination mit dem Bau einer subventionierten Photovoltaikanlage.

Arbeitnehmer

–        Steuer- und sozialversicherungsoptimierte Gestaltung bei Gehaltserhöhungen überprüfen.

–        Grundsatz: Steuerfreier Ersatz beruflich bedingter Kosten durch den Arbeitgeber – statt Gehalt (Vergl. §§ 3 Nr. 16, 30, 31, 33, 34, 45, 56, 63 EStG)

Beispiele: steuerfreier Arbeitslohn statt Gehaltserhöhung:

  • Vereinbarung / Aufbau einer betrieblichen pfändungssicheren Altersversorgung statt Gehaltserhöhung. Je nach Versorgungsbedarf Ausnutzung aller zulässigen Gestaltungsvarianten von Riesterrente, Gehaltsumwandlung bis zur Erlangung einer Pensionszusage durch den Arbeitgeber.
  • steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Aus- und Fortbildungskosten: Übernahme der Aus- und Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber, ggf. bei vermindertem Gehalt. Kosten einer zweiten /  zusätzlichen Berufsausbildung (auch Studium) als Werbungskosten geltend machen.
  • Auslandseinkünfte (teilweise steuerfrei oder mit geringer Steuerbelastung)
  • Abfindung (Steueroptimierung durch Verschiebung der Auszahlung (in einer Summe!) und Ausnutzung der Fünftelregelung, ggf. Kombination mit Verlusten aus V+V etc.!)
  • Arbeitsentgelt für Pflegeleistungen
  • Belegschaftsrabatte
  • Berufsbekleidung (typische)
  • Fahrtkostenzuschuss (pauschal versteuert)
  • Ersatz betrieblicher Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung)
  • Kostenübernahme bei Kindern im Kindergarten (Kinderbetreuung, § 3 Nr. 33 EStG)
  • zinsbegünstigtes Arbeitgeberdarlehen zum Vergleichszins oder, soweit der Arbeitgeber eine Bank ist im Rahmen der Regelungen zu steuerfreien Belegschaftsrabatten.
  • steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S. v. § 3b EStG
  • Aufmerksamkeiten/Sachzuwendungen bis zu 60 €
  • Vermögensbeteiligung
  • Dienstwagen zur Privatnutzung statt Gehaltserhöhung
  • bei Dienstwagengestellung:
    • Überprüfung, ob eine Abrechnung der Privatnutzung über Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung günstiger ist um Steuern und SV-Beiträge zu sparen.
  • Handy statt Gehaltserhöhung
  • Ersatz betrieblich bedingter Telefonkosten
  • Übernahme von Kommunikationskosten / Arbeitsmittel wie PC, Handheld etc., statt Prämie oder Gehaltserhöhung (vergl. § 3 Nr. 45 EStG)
  • Vereinbarung von Arbeitgebermaßnahmen zur Gesundheitsförderung im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG
  • Erlangung von Sachprämien bis zu 1.080 € p.a. im Sinne von § 3 Nr. 38 EStG
  • Erlangung einer Vermögensbeteiligung i.S. von § 3 Nr. 39 EStG

–        Gaststättengewerbe: Überlassung der Trinkgelder dem Empfänger als steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG.

–        zusätzlicher Minijob bei einem anderen Arbeitgeber (evtl. Schwestergesellschaft) zum Erhalt steuer- und sozialversicherungsfreier Nettobezüge.

–        Steuerklassenwechsel bei Ehegatten frühzeitig prüfen zum Erhalt höherer Lohnersatzleistungen, die sich nach dem Nettoentgelt bemessen. Beispiel: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Überbrückungsgeld etc.

–        Gestaltung bei den Werbungskosten:

  • Ggf. Vorteile der Entfernungspauschale nutzen / Behindertenregelung beachten (§ 9 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Aufwendungen für Unfallversicherung (50%), Arbeitnehmerrechtschutz, Verbandsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge etc., Arbeitsgerichtskosten, beruflich veranlasster Umzug etc. geltend machen.
  • Arbeitsmittel bis 800 € (netto-ohne Mehrwertsteuer) voll absetzbar (GWG)
  • Arbeitszimmer: Home-Based-Office (Anmietung des Arbeitszimmers + Technik durch den Arbeitgeber)
  • Schreibtisch, Aktenschrank etc. – voll abzugsfähig als Arbeitsmittel
  • Gezielte Zeitplanung bei Verursachung abzugsfähiger Werbungskosten zur Überschreitung des Arbeitnehmerpauschbetrages etc.
  • Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungsaufwendungen als Werbungskosten gem. § 9c Abs. 1 EStG)
  • Anteilige Steuerberatungskosten geltend machen.

–        Umqualifizierung von bisherigen Kosten der privaten Lebensführung in Werbungskosten Nutzung der neuen Regelung zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (vergl. § 12 EStG i.V. m. BFH 21. 4.2010, VI R 5/07, BFH 17.12.2009, X B 115/09, BFH 10. 7.2008, IX R 90/07, BFH 18. 8.2005, VI R 32/03)

Stand Juli 2022

 

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