Steuertipps

Außergewöhnliche Belastungen

 

Bei den außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinne, handelt es sich, wie bei den Sonderausgaben, um Aufwendungen die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.

Im Gegensatz zu den normalen Ausgaben der Lebensführung handelt es sich jedoch hier um „außergewöhnliche“ Aufwendungen. Außergewöhnlich bedeutet, dass diese Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht, bzw nicht in dieser Höhe entstehen. Darüber hinaus muss es sich hierbei um Aufwendungen handeln die zwangsläufig entstehen und denen man sich nicht entziehen kann.

Typische Aufwendungen sind Krankheitskosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten naher Angehöriger, Belastungen aus einer Naturkatastrophe und ähnlichen Aufwendungen.

Der steuerliche Abzug wird um die so genannte „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt. Diese liegt – je nach Einkommens- und Familienverhältnissen, zwischen 1% und 7% vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Zumutbare Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € 15341€ - 51.130 € ab 51.131 €
(§ 2 Abs. 3 EStG)      
Steuerpflichtige ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Zusammenveranlagte Ehegatten 4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige mit bis zu 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Steuerpflichtige mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 (Beschluss: 2 BvL 1/06) ist zweifelsfrei abzuleiten, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversorgung in Höhe der Basisversorgung (Versorgung auf dem kostenlosen Versorgungsniveau der Sozialhilfeempfänger) steuerfrei bleiben müssen.  Die Krankheitskosten sind allerdings als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Eigenbelastung zu mindern (BFH-Urteil v. 29.09.2016 III R 62/13).

Weitere Infos aus der aktuellen Rechtsprechung:

          1.  Unterstützungsleistungen oder Pflichtbeiträge durch Angehörigen

Leisten in gerader Linie Verwandte (Enkelkinder, Kinder, Eltern, Großeltern) Beiträge zur Unterstützung eines kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen, so kann es sich hierbei um Unterhaltungsleistungen im Sinne von § 33a EStG oder um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG handeln.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 30. 6.2011 (VI R 14/10) handelt es sich bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Hierbei ist die zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen. Eine Aufteilung zwischen Unterhaltsleistung im Sinne von $ 33a und krankheitsbedingte Mehraufwendungen im Sinne von § 33 EStG ist nicht möglich. 

Wichtig: In Höhe der zumutbaren Eigenbelastung, kann es sich um haushaltsnahe Pflegeleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG handeln. D.h. die ermittelte zumutbare Eigenbelastung ist entsprechend im ESt-Formular als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen (vergl. BMF Schreiben vom 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140, TZ 28)

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 entschieden, dass die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG so zu verstehen ist, dass die zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist.

Beispiel:

Ehepaar ohne Kinder; Gesamtbetrag der Einkünfte 53.650 €

bis 15.340 €

4 %

613,60 €

bis 51.130 €

5 %

1.789,50 €

bis 53.650 €

6 %

151,20 €

gesamte zumutbare Belastung:

 

2.554,30 €

Nach der bisherigen Regelung würde die zumutbare Belastung 3.219 € betragen.

 

Weitere Infos zu Steuerbegünstigungen für Behinderten und Kranke

 

Dieter P. Gonze, Stb.

zuletzt geändert: April 2018

 

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