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Vorsorgeaufwendungen / Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 EStG) ab 2005

Im Gegenzug des Übergangs zu einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise eine Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen für die Altersversorgung während der Erwerbsphase.

 

Die Altersvorsorgeaufwendungen werden wie folgt unterteilt:

 ·        Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung o.ä.)

Hier klicken zur BFM-Info Liste der berufständischen Versorgungseinrichtungen

·        Zusatzversorgung (z.Bsp. Riesterrente, betriebliche AV)

·        Kapitalanlageprodukte (z.Bsp. Kapitallebensversicherungen)

 

Steuerlich begünstigt ist die Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a + b).

Dies sind Zahlungen an die BFA, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und andere Leibrentenversicherungen, bei denen die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und deren Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sind.

Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR (40.000 EUR verh.). 

 

Der Höchstbetrag wird bei Beamte und sonstigen Personen denen eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz der RV) gekürzt (Gleichbehandlungsgrundsatz).

 

Als abziehbare Vorsorgeaufwendungen sind damit die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen oder der niedrigere gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen. Davon fließen im Jahre 2005 60% in die Berechnung ein. Dieser Anteil  erhöht sich in den Folgejahren um jährlich 2% (bis 2025).

 

Bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dann die vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschüsse wieder abzuziehen.


Berechnungsschema:

 

Arbeitnehmerbeitrag

+

 

Arbeitgeberbeitrag

+

 

Zusatzversicherung

+

 

Max. 20.000 / 40.000 EUR

#

 

Davon 2005: 60%

%

 

abzügl. steuerfreier Arbeitgeberanteil

-

 

= abziehbarer Altersvorsorgeaufwand

=

 

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005      

Neben den Altersvorsorgeaufwendungen können Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr. 3 EStG) jährlich bis zu 1.500 EUR geltend gemacht werden. Soweit der Steuerpflichtige seine Aufwendungen für die Krankenversicherung alleine trägt (kein Arbeitgeberanteil), erhöht sich die Summe auf 2.400 EUR. Zu den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.

 

Die Beiträge für Kapitallebensversicherungen (oder RV mit Kapitalwahlrecht) können weiterhin als Sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, soweit die Laufzeit vor dem 1. 1.2005 beginnt und mindestens ein Monatsbeitrag gezahlt wurde.

 

Günstigerprüfung

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber der bis zum Jahr 2004 geltenden Regelung (Grenzfälle), erfolgt in dem Zeitraum von 2005 – 2019 eine Günstigerprüfung die den jeweils höheren Sonderausgabenabzug zulässt.

 

Fälle: Geringverdiener, Nichtversicherungspflichtige mit Kapitallebensversicherungen.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Mai 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.