Hinweise: Diese Internetseiten stellen
Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann
keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln,
die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand
einer zukünftigen Beratung sein.
Vorsorgeaufwendungen /
Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 EStG) ab 2005
Im Gegenzug des Übergangs zu
einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise eine
Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen für die
Altersversorgung während der Erwerbsphase.
Die Altersvorsorgeaufwendungen werden wie folgt unterteilt:
·
Basisversorgung (gesetzliche
Rentenversicherung o.ä.)
Hier klicken zur BFM-Info Liste der berufständischen Versorgungseinrichtungen
·
Zusatzversorgung (z.Bsp.
Riesterrente, betriebliche AV)
·
Kapitalanlageprodukte (z.Bsp.
Kapitallebensversicherungen)
Steuerlich begünstigt ist die Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a + b).
Dies sind Zahlungen an die BFA, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
andere Leibrentenversicherungen, bei denen die Auszahlung nicht vor dem 60.
Lebensjahr erfolgt und deren Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar,
veräußerbar oder kapitalisierbar sind.
Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR (40.000 EUR verh.).
Der Höchstbetrag wird bei
Beamte und sonstigen Personen denen eine Altersversorgung ohne eigene
Beitragsleistung gewährt wird um einen fiktiven
Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz der RV) gekürzt
(Gleichbehandlungsgrundsatz).
Als abziehbare
Vorsorgeaufwendungen sind damit die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen
oder der niedrigere gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen. Davon fließen im
Jahre 2005 60% in die Berechnung ein. Dieser Anteil erhöht sich in den Folgejahren um jährlich 2% (bis 2025).
Bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen
Altersvorsorgeaufwendungen sind dann die vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten
Zuschüsse wieder abzuziehen.
Berechnungsschema:
|
Arbeitnehmerbeitrag |
+ |
|
|
Arbeitgeberbeitrag |
+ |
|
|
Zusatzversicherung |
+ |
|
|
Max. 20.000 / 40.000
EUR |
# |
|
|
Davon 2005: 60% |
% |
|
|
abzügl. steuerfreier
Arbeitgeberanteil |
- |
|
|
= abziehbarer
Altersvorsorgeaufwand |
= |
|
Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005
Neben den Altersvorsorgeaufwendungen können Sonstige Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs.1 Nr. 3 EStG) jährlich bis zu 1.500 EUR geltend gemacht werden.
Soweit der Steuerpflichtige seine Aufwendungen für die Krankenversicherung
alleine trägt (kein Arbeitgeberanteil), erhöht sich die Summe auf 2.400 EUR. Zu den Sonstigen
Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-,
Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.
Die Beiträge für Kapitallebensversicherungen (oder RV mit
Kapitalwahlrecht) können weiterhin als Sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend
gemacht werden, soweit die Laufzeit vor dem 1. 1.2005 beginnt und mindestens
ein Monatsbeitrag gezahlt wurde.
Günstigerprüfung
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber der bis zum Jahr 2004
geltenden Regelung (Grenzfälle), erfolgt in dem Zeitraum von 2005 – 2019 eine
Günstigerprüfung die den jeweils höheren Sonderausgabenabzug zulässt.
Fälle: Geringverdiener, Nichtversicherungspflichtige mit
Kapitallebensversicherungen.
|
Letzte Bearbeitung Mai 2007 |