Hinweis: Diese
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und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen
Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Sonderausgaben
Sonderausgaben
sind Ausgaben der privaten Lebensführung und stehen damit nicht in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Es sind weder
Werbungskosten noch Betriebsausgaben.
Sie
sind zum steuerlichen Abzug im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zugelassen
(unbeschränkt oder beschränkt).
Auch
bei den Sonderausgaben gilt das Zu- /Abfluss-Prinzip. D.h. die Ausgaben müssen
entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung erfolgt ist.
Typische
Sonderausgaben sind:
Vorsorgeaufwendungen,
Spenden, Schulgeld, Kirchensteuern, Unterhaltsleistungen an den getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten u.a..
Für
bestimmte Sonderausgaben gewährt der Gesetzgeber ohne Nachweis einen
Pauschbetrag:
Vorsorgeaufwendungen:
Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 2 EStG
Übrige
Sonderausgaben: Pauschbetrag von 36 EUR gem. § 10c Abs. 1 EStG
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Letzte Bearbeitung September 2007 |