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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung und stehen damit nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Es sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben.

 

Sie sind zum steuerlichen Abzug im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zugelassen (unbeschränkt oder beschränkt).

 

Auch bei den Sonderausgaben gilt das Zu- /Abfluss-Prinzip. D.h. die Ausgaben müssen entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung erfolgt ist.

 

Typische Sonderausgaben sind:

Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Schulgeld, Kirchensteuern, Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten u.a..

 

Für bestimmte Sonderausgaben gewährt der Gesetzgeber ohne Nachweis einen Pauschbetrag:

 

Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 2 EStG

Übrige Sonderausgaben: Pauschbetrag von 36 EUR gem. § 10c Abs. 1 EStG

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.