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Änderung ab 2010:
Zur Steuerfreistellung des
Existenzminimums und der Gleichbehandlung mit Sozialhilfeempfängern
forderte das Bundesverfassungsgericht die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in der existenzsichernden Höhe (Beiträge
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) steuerlich freizustellen.
Hierbei handelt es sich um die Beiträge für den gesetzlich bestimmten
existenznotwendigen Versicherungsschutz.
Der
Gesetzgeber hat dies im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes mit
Wirkung ab 1.1.2010 umgesetzt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der vollen
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde im Einkommensteuergesetz
und beim Lohnsteuerabzug neu geregelt. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
erfolgt die Berücksichtigung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren. Hier
kann bereits mit dem Januarlohn mit einer höheren Nettozahlung gerechnet
werden. Anders bei Rentnern, Privatversicherten und
privat versicherten Familienmitgliedern! Entsprechend dem
Grundgedanken zur Gesetzesänderung sind der Abzug von Versicherungsaufwendungen
für Sonderleistungen bzw. einer Höherversicherung (Chefarztbehandlung
/ Einbettzimmer u.a.) ausgeschlossen. Damit sind in vielen Fällen nicht
die vollen Beiträge für private Kranken- / Pflegeversicherungen
berücksichtigungsfähig. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen
ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ihrer
privaten Krankenkasse über die nach § 10 Abs. 1 Nr.
3 EStG (Einkommensteuergesetz) zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen
vorlegen.
Die Aufteilung der Beträge nach dem
steuerlich zu berücksichtigenden existenzsichernden Basisschutz und den
nicht begünstigten Mehrleistungen ist in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung
(KVBEVO) geregelt. Damit bei privatversicherten Arbeitnehmern auch die
Beiträge für privat mit versicherte Kinder
steuermindernd angesetzt werden, ist es erforderlich, dass das betreffende Kind
auch auf der Steuerkarte eingetragen ist. Dies ist bei noch in Ausbildung
befindlichen Kindern ab 18 nicht automatisch der Fall. Die Bescheinigungen zu den
existenzsichernden Versicherungsbeiträgen werden von den privaten Krankenversicherungen
unaufgefordert an ihre Versicherten versandt. Aber Achtung, oft in Kombination
mit Werbesendungen, so dass diese wichtige Bescheinigung leicht übersehen
werden kann. Soweit der Arbeitgeber aus technischen Gründen oder wegen
verspäteter Abgabe die neuen Beträge noch nicht bei der
Januarlohnabrechnung berücksichtigen kann, erfolgt eine entsprechende
Korrektur im Folgemonat. Dies bedeutet, dass die Nettoentlastung dann erst
einen Monat später erfolgt, aber nicht verloren geht. Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2010 sind dann die steuerlich geltend gemachten
privaten Versicherungsbeträge unter Umständen um
Beitragsrückerstattungen wegen der Nichtinanspruchnahme von
Versicherungsleistungen zu kürzen. Bei Selbstständigen,
Gewerbetreibenden und Freiberuflern erfolgt die Berücksichtigung mit der
Einkommensteuerveranlagung. Die Versicherungsdaten werden von den privaten
Versicherern ab 2011 automatisch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer
an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle übermittelt.
Von dort aus erfolgt die Weitermeldung an die Finanzbehörden des
jeweiligen Bundeslandes. Die Zustimmung des Versicherten zur
elektronischen Datenübermittlung setzt die Versicherung voraus. Im Falle
des Widerspruchs durch den Versicherten, können
die Beiträge nicht steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt werden.
Dieter
P. Gonze, Steuerberater
12.
1.2010
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Letzte Bearbeitung Januar 2010 |