Steuertipps

Risiko: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vom privaten Ebayer zum steuerpflichtigen Unternehmer

Ebay ist für private Verkäufer einfach traumhaft. Musste man früher (vor der Ebay-Zeit) in diversen regionalen Anzeigenblättern eine Anzeige - teils kostenlos und teils kostenpflichtig - aufgeben und auf den glücklichen/zufälligen Umstand hoffen, dass zum gleichen Zeitpunkt jemand genau das Angebotene sucht, so steht heute allen der Ebay-Marktplatz zur Verfügung. Die Anzahl potentieller Interessenten für das Angebotene ist i.d.R. um ein Vielfaches höher als im regionalen Anzeigenmarkt und damit lässt sich auch ein am Markt orientierter Preis erzielen. Oft hat man in der Vergangenheit Gegenstände des täglichen Lebens, die einfach nicht mehr benötigt wurden, aber dennoch erhalten und funktionsfähig waren, weiterverschenkt oder bis zu ihrer Überalterung aufbewahrt. Insoweit ist es ein Segen für die „Wegwerf-Gesellschaft“, wenn noch nutzbare Dinge nicht verschrottet, sondern einer weiteren Nutzung zugeführt werden, sei es auch nur für einen Euro. Darüber hinaus können bei einem Markt, an dem mehrere Millionen Anbieter und Kaufinteressenten teilnehmen, die Dinge relativ schnell – in der Regel binnen einer Woche – verkauft und gekauft werden.

Wichtig: Ebay ist ein „Schnäppchenmarkt“. Insbesondere für Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs werden meist Preise erzielt die deutlich unter den Preisen liegen, die man mit einem nachhaltigen Verkauf und entsprechendem Zeitaufwand erzielen könnte. Aber darum geht es dem privaten Haushalt nicht, es wird buchstäblich etwas „entsorgt“ dass bisher privat verwendet wurde und jetzt nicht mehr benötigt wird. Es muss weg und ist zu Schade zum weg werfen. Nur so ist es erklärbar, dass Gegenstände mit Zeitaufwand gereinigt und verpackt für die dann doch nur wenige Euro erzielt werden. Der Erlös steht oft in keinem Verhältnis zum Aufwand und dem „echten Marktpreis“ des verkauften Gegenstandes. Dann kommen noch die Ebay Verkaufsprovisionen von bis zu 10 % und teilweise zusätzlich eine Angebotsgebühr zum Abzug. Dennoch ist bis dahin die „Welt in Ordnung“, wäre da nicht die Finanzverwaltung und die deutschen Steuergesetze.

Unklare Regelungen und ein fließender Übergang von einem privaten Ebay-Verkäufer zu einem wirtschaftlichen und damit steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb haben zu einer großen Rechtsunsicherheit geführt. In den Fokus der Finanzverwaltung / Steuerfahndung kommt der – nicht nur gelegentliche – Verkäufer. Auch Anzeigen wegen einer nicht angemeldeten gewerblichen Tätigkeit vermeintlich geprellter Verkäufer oder gar von gewerblichen Wettbewerbern führen hier schnell zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den „ahnungslosen Ebayer“. Wie bereits ausgeführt sind die Grenzen zwischen einem steuerfreien Privatverkauf und einer gewerblichen Betätigung fließend und unpräzise. Aus einem privaten Anbieter, kann schnell ein Unternehmer werden, wenn er Spaß und Freude am Verkauf hat, Waren ankauft um sie dann mit Gewinn zu verkaufen und so neben seinem eigentlichen Beruf doch einen Zweiterwerb aufbaut. Auch der ordentlich angemeldete Unternehmer, der die Ebay-Plattform nutzt, ist zu verstehen. Für ihn ist es ein besonderes Ärgernis, wenn er von „Privatleuten“, die keine Abgaben und Steuern zahlen und freizeitmäßig unterwegs sind, preislich unterboten wird.

Wo liegen nun die Grenzen zwischen einer rein privaten und steuerlich unbedeutenden Verkaufstätigkeit und einem steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb? Nach dem Wortlaut des § 14 der Abgabenordnung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.“ Damit ist bereits per Gesetz der häufige Irrglaube widerlegt, dass es auf die Erzielung von Gewinnen ankommt. Das Einnahmen über die Ebay-Aktivitäten erzielt werden ist unstreitig. Wie ist nun die Definition „selbstständige nachhaltige Tätigkeit“ zu verstehen? Eine „Nachhaltigkeit“ unterstellt eine Wiederholungsabsicht, die über den gelegentlichen Verkauf privater Vermögensgegenstände hinausgeht. Dies ist aber bei jedem Privatmann gegeben, der seine nicht mehr genutzten Gegenstände zum Verkauf stellt.

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens, wie dem Auto, nicht mehr benötigten Haushaltsgeräten etc. erfolgte in der Vergangenheit auf unterschiedlichsten Märkten (Automarkt, Zeitungsanzeige, Privater Verkauf, Flohmarkt etc.) und konnte in der Summe seiner Geschäfte für jeden einzelnen Privathaushalt nur schwer bestimmt werden. Auch echte „Verkaufsschübe“ wie bei Ebay häufig üblich, nach dem Aufräumen des Kellers oder einem Umzug etc., gab es nicht. Im Zweifel wurde der gesamte Hausrat an einen verkauft (Hausratsauflöser). Heute werden ganze Spielzeugsammlungen (LEGO etc.) stückweise gegen Höchstgebot angeboten. Ein Foto und die richtige Bezeichnung reichen aus und Minuten später ist der Artikel am Ebay-Markt platziert. Rein steuerrechtlich betrachtet, war es auch in der Vergangenheit bereits so, dass der einmalige Verkauf einer Eisenbahnanlage nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit führte, jedoch der einzelne Verkauf der Bestandteile der Anlage aus hunderten von Schienen, Weichen, Lokomotiven, Wagen, Schalter, Häusern etc. um den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Einmal war es ein Geschäft im zweiten Fall waren es 50, 100 oder mehr Einzelgeschäfte.

Damit ist die im Gesetz vorgeschriebene „nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ belegt. Allein scheiterte es in der Vergangenheit an der Kenntnis der Finanzverwaltung/Steuerfahndung hierüber. Anders bei einem Ebay-Anbieter. Aus der fleißigen Sammlung von Bewertungen und den bei Ebay gespeicherten Verkaufsdaten, ist leicht zu erkennen, ob hier jemand über einen langen Zeitraum – nachhaltig – am Markt auftritt und seine Waren – woher auch immer – anbietet oder ob ein Bürger in großen Zeitabständen nur gelegentlich Verkäufe und vielleicht noch häufiger Käufe tätigt. Es kann jedoch nicht dem Zufall der Konzentration auf einen Monopolisten wie EBAY geschuldet werden, ob ein Privatmann unternehmerisch tätig ist oder nicht.

Schauen wir auf die Risiken die sich für den Privatmann aus seinen Aktivitäten zum Verkauf privater Vermögensgegenstände ergeben. Über die Frage ob aus dem Verkauf privater Vermögensgegenstände Gewinne erzielt wurden, lässt sich gut streiten. Über alle Verkäufe gesehen wird sich auch bei aufdrängenden Streitigkeiten zum Wert (Einlagewert) der verkauften Gegenstände zum Zeitpunkt der Veräußerung, der als Einkaufswert (Gemeiner Wert oder Buchwert) anzusetzen ist, es bei einem echtem Privatmann zu keine Gewinnen kommen. Über alle Geschäfte gesehen ist eher mit einem Verlust aufgrund der beschriebenen Schnäppchenverkäufe und anfallenden Ebay-Gebühren, Verpackungskosten und sonstigen Aufwendungen zu rechnen. Insoweit führen die privaten Ebay-Geschäfte im Bereich der Einkommensteuer- und Gewerbesteuer auch nicht zu einer Steuerhinterziehung.

Im Gegenteil, die Finanzverwaltung wird sich gerade wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und wegen des privaten Anlasses, weigern den ertragssteuerlichen Verlust anzuerkennen. Dieser könnte ja mit positiven Einkünften aus Arbeitslohn oder anderen Erwerbsquellen verrechnet werden und würde dann zu erfreulichen Steuererstattungen führen. Hier argumentiert der FISKUS schnell mit dem Argument der „Liebhaberei“. Das Problem ist, dass der ertragsteuerliche Unternehmerbegriff (Einkommensteuer / Gewerbesteuer) mit dem umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff nicht identisch ist. Ertragssteuerlich kann somit "Liebhaberei" vorliegen und ein Verlust ohne steuerliche Wirkung sein und umsatzsteuerlich kann es zu einer Steuerbelastung aufgrund der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft kommen. Dies zumindest in der Theorie. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Die tatsächlichen Gefahren / finanziellen Risiken liegen damit im Umsatzsteuerrecht. Für die Fälligkeit von 19% oder 7% Umsatzsteuer ist es unbedeutend, ob der Unternehmer mit seinen Geschäften überhaupt ein positives Ergebnis erzielt. § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt hierzu aus: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über eine Internet-Plattform (EBAY) eine nachhaltige unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Urteilsfall verkaufte ein Ehepaar über Jahre Gegenstände unterschiedlichster Produktgruppen wie Briefmarken, Puppen, Kunstgewerbe, Modelleisenbahnen etc. Es wurden im Jahre 2001 aus 16 Verkäufen Einnahmen in Höhe von 2.200 DM, im Jahre 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahre 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 € und im Jahre 2004 aus 226 Verkäufen 21.000 € erzielt. Der Bundesfinanzhof bejahte in diesem Fall die Umsatzsteuerpflicht (PR Mitteilung des BFH v. 16.05.2012). Es ist eine Einzelfallentscheidung. Spezielle und genau nachvollziehbare Regelungen liegen bis dato noch nicht vor. Abgeleitet aus der Gesetzesformulierung in § 2 des Umsatzsteuergesetzes und der hierzu ergangenen BFH-Entscheidung ist jedoch klar, wer viel und regelmäßig über eine Internetform Waren verkauft wird zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer.

Was bedeuten die nun alles für die Praxis? Als Fazit ist festzuhalten, dass private Verkäufe auch weiterhin steuerlich unbedeutend sind (Ausnahme Spekulation). Das Problem liegt weiterhin in der Abgrenzung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Betätigung.
Tipp: Betroffene sollten akribisch alle Aufzeichnungen über den Wert (Einkauf, Zeitwert etc.) der verkauften Waren und natürlich den Verkaufserlös und die Verkaufsaufwendungen (Ebay-Gebühren, Verpackungskosten etc.) führen. An Hand dieser Aufzeichnungen lässt sich dann ggf. ermitteln, ob ertragssteuerlich (Einkommensteuer/Gewerbesteuer) ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde.

Soweit die Einnahmen jährlich insgesamt 22.000 € (bis VZ 2019: 17.500 €) nicht übersteigen, greift die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Insoweit fällt dann auch keine Umsatzsteuer an. Fällt weder Einkommensteuer noch Gewerbe- und Umsatzsteuer an, scheitert es bei einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung an einer tatsächlich anfallenden Steuer.

Tipp: Die Überschreitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze kann auch dadurch vermieden werden, dass für jeden Ebayer in der Familie ein eigenes Ebay-Konto angelegt wird. Letztlich können die Kinder ihre Kinderspielsachen, die Ehefrau ihre Kleider und der Ehemann seine privaten Teile auch selbst verkaufen. Damit haben wir umsatzsteuerlich mehrere Unternehmer, für die jeweils die persönliche Kleinunternehmergrenze von 22.000 € (bis VZ 2019: 17.500 €) gilt.

Liegen die jährlichen Einnahmen über 22.000 € (bis VZ 2019: 17.500 €) ist zu prüfen, inwieweit ein Vorsteuerabzug (Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG) möglich ist oder ob eine Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG in Frage kommt und sinnvoll ist.

Ebenso ist zu prüfen ob ein ertragsteuerlicher Verlust (Einkommensteuer/Gewerbesteuer) zur Steuerrückerstattung durch die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften führt. Insoweit werden sich die Steuerfahnder und der Fiskus schwer tun, dem Privatmann eine gewerbliche Betätigung nachzuweisen.

Betroffene, die regemäßig Ebay nutzen um ihre Haushaltskasse aufzubessern und auch gerne Artikel einkaufen um diese über Ebay weiterzuverkaufen, sollten prüfen, ob es nicht angebracht ist, ein Gewerbe mit allen steuerlichen Konsequenzen anzumelden. Lehnt dies dann die Finanzverwaltung unter der Überschrift „Liebhaberei“ ab, wäre auch das Steuerproblem gelöst. Ein erfahrener Steuerberater hilft Betroffenen hier gerne.

Risiko: Personen, die bereits unternehmerisch tätig sind und umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, sollten zusätzlich nicht noch "unternehmerisch" im Privatbereich aktiv sein. Die neuerliche Rechtsprechung des EUGH und des BFH lässt erkennen, dass eine Unterscheidung von Umsätzen eines Unternehmers zwischen dem geschäftlichen und den privaten Bereich umsatzsteuerlich nicht getroffen wir (vergl. BFH v. 12.8.2015, XI R 43/13 - RZ 36ff)

Checkliste: Steuerliche Beurteilung EBAYER als Unternehmer

aktualisiert: Januar 2020