Steuertipps

Grenzsteuersatz / Grenzsteuerbelastung / Steuerbelastung in der Einkommensteuer

Die oft gestellte Frage nach der steuermindernden Wirkung eines Steuervorteils oder die steuerlichen Auswirkungen einer in Aussicht gestellten Gehaltserhöhung läßt sich ohne die Kenntnis der Grenzsteuerbelastung im konkreten Einzelfall nicht klären.

Am einfachsten lässt sich die steuerliche Wirkung anhand des konkreten Zahlenmaterials mit einem Steuerberechnungsprogramm berechnen. Diese findet man beim „Googeln“ schnell und bieten i.d.R. einen kostenlosen Service.

Link: Einkommensteuerrechner ab 1958 mit Ausweis der Steuersätze des Bundesfinanzministeriums

Für konkrete Entscheidungen im Alltag steht dies meist nicht abrufbereit zur Verfügung (Empfehlung: App auf Handy!). Hier ist die Kenntnis wichtiger Eckparameter des Einkommensteuertarifes von Vorteil (§ 32a EStG). Vorab ist es jedoch wichtig, die exakte Unterscheidung der Ausgangsbeträge, d.h. ihre begrifflichen Bestimmungen, zu kennen. Unter Einkommen versteht der Arbeitnehmer landläufig seinen Jahresbruttolohn. Dieser bildet jedoch nicht die Grundlage für die Besteuerung. Der erste fachlich wichtige Begriff ist der „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Dieser errechnet sich aus der Addition aller Einkünfte (z.B. Jahresarbeitslohn ./. Werbungskosten) und nach Abzug eines etwaigen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, Altersentlastungsbetrages oder Freibetrages für Land- und Forstwirte (§ 2 Abs. 3 EStG). Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist u.a. für die Ermittlung des höchstmöglichen Spendenabzugs und der zumutbaren Eigenbelastung bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen von Bedeutung.

Nach dem weiteren Abzug von Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden u.a.), außergewöhnlichen Belastungen, etwaiger Kinderfreibeträge und ggf. sonstiger Freibeträge gelangt man zu dem zu versteuernden Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der persönlichen Steuerbelastung. Steuerfreie, aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte (ausländische Einkünfte, Kranken- und Arbeitslosengeld u.a.) fliesen in die Berechnung des Steuersatzes mit ein und erhöhen damit die tatsächliche Steuerbelastung für die steuerpflichtigen Einkünfte (§ 32b EStG).

Um die Sache etwas zu vereinfachen wird in den nachfolgenden Ausführungen mit ungefähren Zahlenangaben gearbeitet. Wer keine Steuern zahlt, kann auch keine Steuervorteile nutzen. Dies entspricht der Logik unseres Steuersystems. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuervorteil. Bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 11.000 € fallen nahezu keine Steuern an. Der Grundfreibetrag liegt 2023 bereits bei 10.908 € (2024: 11.604 €) und unter Berücksichtigung abzugsfähiger Werbungskosten und Sonderausgaben passt dies. Bei Verheirateten, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung) verdoppeln sich diese Beträge nahezu. Der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer beträgt 14 %. Hinzu kommt ab einem bestimmten Einkommen noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer und ggf. eine Belastung mit Kirchensteuer. Vernachlässigen wir die Zuschläge (Solz. + Kirchensteuer) so steigt der Steuersatz der Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 10.908 € bis 62.827 € von 14 % auf 42 %. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 € bleibt es dann bei einem Spitzensteuersatz von 42 %. Ab einem Einkommen von 277.826 € steigt dieser dann auf 45 %. Der höchstmögliche Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag und einer 9-prozentigen Kirchensteuer beträgt damit 51,52 % (45 % + 5,5 % Solz. + 9 % KiSt). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verschieben sich die genannten Grenzwerte wegen des Splittingtarifs.

Im praktischen Fall ist jeweils die Grenzsteuerbelastung von Bedeutung. Beträgt die Einkommenserhöhung oder Einkommensminderung 5.000 € ist die Steuerbelastung genau auf diesen Einkommenserhöhungs- oder Einkommensminderungsbetrag zu berechnen.

Hier zu eine grobe Übersichtstabelle (2023):

 

alleinstehend

verheiratet/Splittingtarif

zu versteuerndes Einkommen
in €

Steuer + SolZ
in €

Grenzsteuersatz in %

Steuer + SolZ
in

Grenzsteuersatz
in %

20.000 €

1.956 €

25,5 %

0 €

0 %

24.000 €

3.007 €

27,1 %

328 €

16,1 %

28.000 €

4.120 €

29,4 %

1.052 €

20,1 %

32.000 €

5.295 €

30,1 %

1.932 €

24,0 %

36.000 €

6.531 €

31,7 %

2.906 €

24,7 %

40.000 €

7.828 €

33,2 %

3.912 €

25,5 %

44.000 €

9.188 €

34,8 %

4.948 €

26,3 %

50.000 €

11.343 €

37,1 %

6.560 €

27,4 %

55.000 €

13.244 €

39,0 %

7.956 €

28,4 %

60.000 €

15.242 €

40,9 %

9.400 €

29,4 %

65.000 €

17.327 €

42 %

10.892 €

30,3 %

70.000 €

19.671 €

42 %

12.432 €

31,3 %

80.000 €

24.351 €

42 %

15.656 €

33,2 %

90.000 €

29.051 €

42 %

19.074 €

35,1 %

100.000 €

33.751 €

42 %

22.686 €

37,1 %

120.000 €

42.650 €

42 %

30.484 €

40,9 %

130.000 €

47.081 €

42 %

34.654 €

42 %

260.000 €

104.684 €

42 %

94.163 €

42 %

700.000 €

313.010 €

45 %

293.695 €

45 %

         

Grenzsteuersatz: ungefähre Angabe inkl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer!

Die Fragestellung - Was bleibt von meiner Gehaltserhöhung übrig? - lässt sich nicht immer einfach beantworten. Hier kommt es nicht nur auf die Grenzsteuerbelastung, sondern auch auf die Belastung mit Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung) an.

Dies kann im Einzelfall ungünstige Auswirkungen haben. Nehmen wir an, ein alleinstehender Arbeitnehmer erzielt einen Jahresarbeitslohn von 76.156 €. Nach Abzug der Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben führt dies zu einem zu versteuernden Einkommen von 65.586 €. Hier liegt er bereits im Grenzsteuersatz der Einkommensteuer von 42 %. Zuzüglich des zwangsläufig anfallenden Solidaritätszuschlags von 5,5 % führt dies bereits zu einer Steuerbelastung von 44,31 %. Bei bestehender Kirchensteuerpflicht (Beispiel Hessen) erhöht sich die Last um weitere 9 % (bezogen auf den Einkommensteuersatz) und führt zu einer Gesamtsteuerbelastung von 48,09 %. Dies ist jedoch noch nicht alles. Die Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung liegt bei 87.600 € im Jahr 2023. Eine Gehaltserhöhung führt demgemäß zu Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von 9,35 % und Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung von 1,5 % – jeweils bezogen auf den Arbeitslohn. Damit betragen die Abzüge für unseren Kirchenangehörigen im Beispielsfall 58,94 %. Von 100 € Gehaltserhöhung bleiben ihm da­mit rund 40 € übrig. Insoweit lohnt es sich, darüber nachzudenken, mit dem Arbeitgeber eine Vergütung zu vereinbaren, die zu einem höheren Netto vom Brutto führt.

Steuerlich relevante Entscheidungen erfordern im Einzelfall auch hier eine fachlich fundierte Beratung.

Stand Februar 2024

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