Steuertipps

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen

Wenn ein Darlehen vor Ablauf der Dauer der Zinsfestschreibung vom Darlehensnehmer zurückgezahlt wird, berechnen die Finanzierungsinstitute Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Vorfälligkeitsentschädigung, kurz „Vfe“, fällt damit an, soweit ein Darlehennehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte. Ob die Bank auch eine Vfe verlangen kann, wenn die Bank den Darlehensvertrag kündigt ist strittig und kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sind bindende Verträge einzuhalten und bei vorzeitiger Auflösung steht demjenigen dem hieraus Nachteile erwachsen der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits eine Reihe von Urteilen erlassen

(Vergl. hierzu: BGH 12.03.1991, Az. XI ZR 190/90, 2.12.1994, Az. V ZR 193/93, 8.10.1996, Az. XI ZR 283/95, 1.07.1997, Az. XI ZR 267/96, 1.07.1997, Az. XI ZR 197/96, 1.11.2000, Az. XI ZR 27/00, 6.05.2003, Az. XI ZR 226/02)

Die einzelnen Berechnungsmethoden des Vfe sind kompliziert und teils immer noch umstritten. Anerkannt wurde vom BGH die so genannte Aktiv-Passiv-Methode. Dies bedeutet, dass der entgangene Zins einem möglichen Wiederanlagezins in öffentliche Anleihen gegenübergestellt wird. Der Schaden liegt dann in der Differenz der beiden Zinssätze. Der Bundesgerichtshof favorisiert hier den Vergleich mit den Kapitalmarktrenditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank / Europäischen Zentralbank.

Über die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Vfe lässt sich in vielen Fällen verhandeln. Erfolgt eine Anschlussfinanzierung durch einen neuen Darlehensnehmer, verzichtet die Bank u.U. vollständig auf die Erhebung einer Vfe. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen „www.verbraucherzentrale-bremen.de„ sind Berechnungsbeispiele, rechtliche Tipps und Berechnungsmöglichkeiten hierzu zu finden.

Wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, so stellt sich die Frage, inwieweit diese steuermindernd zu berücksichtigen ist.

 

Fallbeispiel 1: Finanzierung eines Mietwohnhauses

Wurde mit dem Darlehen ein Wohnhaus finanziert, dessen Mieteinnahmen als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären waren, so konnten die hiermit in Verbindung stehenden Zinsaufwendungen als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Vorfälligkeitsentschädigung, soweit weiterhin mit diesem Objekt Einnahmen erzielt werden.

Steht jedoch die Darlehensablösung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und damit der Aufgabe der Vermietungsmöglichkeit, sind die Vorfälligkeitszinsen nicht den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, sondern dem Veräußerungsgeschäft der Immobilie. Bleibt das Veräußerungsgeschäft steuerfrei (Bsp. mehr als 10 Jahre im Privatvermögen), so bleiben auch die Aufwendungen der Vorfälligkeitsentschädigung ohne steuerliche Wirkung. Handelt es sich um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, so ist die Vfe den Veräußerungsaufwendungen hinzuzurechnen.

 

Fallbeispiel 2: Finanzierung einer Produktionsmaschine

Wurde mit dem Darlehen eine Produktionsmaschine eines Unternehmens finanziert und möchte das Unternehmen das Darlehen aufgrund vorhandener Liquiditätsüberschüsse vorzeitig zurückzahlen, so sind die anfallenden Vfe als Betriebsausgaben / Finanzierungskosten gewinnmindernd zu verbuchen.

Steht die Rückzahlung im direkten Zusammenhang mit einer Veräußerung des Unternehmens, so sind auch diese Zinsen den Veräußerungskosten zuzurechnen.  

 

Dieter P. Gonze, Stb.