Steuertipps

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung und stehen damit nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Es sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Soweit es sich bei den Ausgaben um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, können diese nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hier besteht kein Wahlrecht.

Sonderausgaben sind zum steuerlichen Abzug im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zugelassen (unbeschränkt oder beschränkt). Es gilt das Zu- /Abfluss-Prinzip. D.h. die Aufwendungen müssen entstanden sein. Dies ist in dem Jahr der Fall in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 11 EStG).

Typische Sonderausgaben sind:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Renten- und Dauernde Lasten die nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder gleichgestellte Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG)
  • Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG)
  • Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr.3a)
  • Sonstige Beiträge zu Kapitallebensversicherungen etc. die vor dem 1. 1.2005 abgeschlossen wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b
  • Kirchensteuer
  • (Kirchensteuernachzahlungen ./. Kirchensteuererstattungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4
  • Soweit Kirchensteuererstattungen im Folgejahr nicht mit Kirchensteuerzahlungen vollständig 
  • verrechnet werden können, kommt es zu einer Änderung des Bescheides für das die Kirchensteuer
  • erstattet wurde. Dies wurde durch das BFH, Urteil vom 23.02.2005 - XI R 68/03 bestätigt.
  • Ab dem Veranlagungsjahr 2012 erfolgt eine Verrechnung von Erstattungsüberhängen bei der 
  • Kirchensteuer mit den übrigen Sonderausgaben ggf. durch Hinzurechnung beim Gesamt-
  • betrag der Einkünfte gem. § 10 Abs. 4b EStG.
  • Steuerberatungskosten soweit nicht einer Einkunftsart zu zuordnen und bis zum 31.12.2006 angefallen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
  • Berufsausbildungskosten bis zu 4000€ im Kalenderjahr inkl. der Kosten für eine auswärtige Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 8)
  • Kinderbetreuungskosten für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • 30% des Schulgeldes (bis 2007: für eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes genehmigten oder nach Landesrecht zugelassenen Privatschule) (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
  • Freiwilligen Beiträge von Pflichtversicherten zu einer zusätzlichen Altersvorsorge (Riesterrente etc.)  (§ 10a EStG)
  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen bis zur  Höhe von 20% des Gesamtsbetrages der Einkünfte (§ 10b EStG)
  • Parteispenden in Form eines 50%igen Steuerabzugsbetrages bis zur Spendenhöhe von  1.650€ (§ 34g EStG), darüber hinaus ein Abzug als Sonderausgaben bis max. weiteren 1.650€ an Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG).
  • Sonderausgabenpauschbetrag soweit keine höheren Sonderausgaben neben den Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden in Höhe von 36€ (§ 10c Abs. 1 EStG).
  • Vorsorgepauschale soweit keine höheren Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden (§ 10c Abs. 2 EStG)
  • Verlustabzug aus einem steuerlich festgestellten Verlustrücktrag oder Verlustvortrag (§ 10d EStG)
  • Abschreibungsbeträge nach der Förderung zur Denkmalpflege u.a. (§§ 10f und 10g EStG) / Sonderregelungen zum Verteilen von Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmälern gem. § 11b EStG.

 

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