Steuertipps

Erbschaft: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten mindern als Nachlass-Verbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ist kein Nachlass vorhanden beziehungsweise reicht er für die Kosten nicht aus, kommt ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz) in Betracht – unter zwei Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um die Beerdigung eines nahen Angehörigen.
  • Die Aufwendungen waren notwendig und angemessen (§ 33 Einkommensteuergesetz).

Die Aufwendungen für die Bestattung von nahen Angehörigen (beispielsweise Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister) können vom Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, wenn sie den Umständen nach notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Berlin sind Bestattungskosten bis 7.500 Euro (einschließlich Grabstein) angemessen (Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, Az. St 177 – S 2284 – 1/90).

Hinweis: Als außergewöhnliche Belastungen dürfen nur die Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen für die Anreise und Bewirtung der Trauergäste werden regelmäßig nicht anerkannt (siehe hierzu Hinweise 186 und 189 der Einkommensteuerrichtlinien). Kosten der Grabpflege können unter Umständen als dauernde Last bei den Sonderausgaben in Abzug gebracht werden (BFH-Urteil vom 18.9.1991, Az. XI R 10/85, BFH/NV 92, 295).

 

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