Allgemein

Antragsveranlagung
Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Viele Bürger möchten mit dem Finanzamt so wenig wie möglich zu tun haben und sind auch nicht bereit unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Soweit sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, wird ihnen dies nicht erspart bleiben um negative Folgen zu vermeiden. Bürger die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, müssen jedoch - bis auf wenige Ausnahmefälle - keine Einkommensteuererklärung abgeben. Die auf den Arbeitslohn bezahlte Lohnsteuer hat dann Abgeltungscharakter (§ 46 Abs. 4 EStG).

Hier eine Übersicht zu den Fällen, die auch bei Arbeitnehmern zu einer Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) führen (§46 Abs. 2 EStG):

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde (Arbeitnehmer/Lohnsteuerabzug), so ist eine Einkommensteuererklärung nur abzugeben wenn:

1. die positiven Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug als Arbeitnehmer zu unterwerfen waren im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), 410 € übersteigen oder die Summe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 € beträgt.

Hinweis Progressionseinkünfte: Hierzu zählen u.a. die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALG I), das Krankengeld gesetzlichen Krankenversicherung, Kurzarbeitergeld, Übergangsgelder, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld, bestimmte Verdienstausfallentschädigungen, Aufstockungsbeträge nach den Regelungen der Altersteilzeit, bestimmte ausländische Einkünfte, das Mutterschafts- und Elterngeld u.a. Lohnersatzleistungen (§ 32b EStG).

Ein zustehender  Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) oder Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) ist vorab zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

Hinweis: Analog zur vor genannten Regelung ist gem. Entscheidung des BFH v. 21.09.2006 – IV R 52/04 eine Veranlagung von Amtswegen durchzuführen, wenn die negativen Einkünfte mehr als 410 € betragen.

2. der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) von mehreren Arbeitgebern nebeneinander (zeitgleich) Arbeitslohn bezogen hat oder der Arbeitslohn zum Zwecke der Lohnabrechnung (§ 38 Abs. 3a Satz 7 EStG) von mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet wurde.

3. Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogenen haben, zusammenveranlagt werden und bei einem der Ehegatten der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV-Faktorverfahren, V oder VI erfolgte (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

4. per Lohnsteuerermäßigungsantrag einer der nachfolgenden Freibeträge erfasst wurde:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen (ohne Behindertenpauschbetrag)
  • Freibeträge für Verluste aus Vermietung + Verpachtung oder sonstige Steuervergünstigungen (Denkmalförderung, Baukindergeld etc.)
  • Sonstige Freibeträge aus Verlusten anderer Einkunftsarten
  • Kinderfreibeträge soweit kein Anspruch auf Kindergeld besteht

5. in bestimmten Fällen für einen Ausbildungsfreibetrag, Pauschbetrages für behinderte Menschen u.a. eine abweichende Aufteilung vorzunehmen ist - vorausgesetzt, die Ehegatten sind nicht zusammenveranlagt.

6. Arbeitslohn einer ermäßigten Besteuerung unterzogen wurde. Merkzeichen „S“ für „Sonstiger Bezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung.

7. die Ehe des Arbeitnehmers im lfd. Jahr durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde und er oder sein bisheriger Ehegatte im lfd. Jahr wieder geheiratet hat.

8. bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen oder unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Ehegatte zu den begünstigten EU-Bürgern i.S. von §1a EStG gehört.

Zur Klärung von Details verweisen wir auf den Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 2 EStG.

Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist rückwirkend noch bis einschließlich 2020 (bis zum 31.12.2024) möglich. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gilt die vierjährige Festsetzungsfrist. Die dreijährige Anlaufhemmung kommt bei einer freiwilligen Abgabe (Antragsveranlagung) nicht zur Anwendung (BFH 14.04.2011 – VI R 53/10 / Bundesverfassungsgericht v. 13. 9.2013 - 1 BvR 924/12)

Wichtig: Die Abgabe einer wirksamen Einkommensteuererklärung setzt voraus, dass die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen, bei Ehepaaren von beiden Ehegatten, eigenhändig unterschrieben ist bzw. elektronisch mit Authentifizierung übermittelt oder hierzu jemand bevollmächtigt wurde (§§ 80 AO). Darüber hinaus müssen der Einkommensteuererklärung die Unterlagen beigefügt werden, die eine Veranlagung möglich machen. Hierzu gehört die Erklärung der Einkünfte und etwaiger erforderlicher Bescheinigungen hierzu. Ohne die Erklärung der Einkünfte kann jedoch eine Veranlagung nicht angeschoben und ggf. die Festsetzungsfrist nicht gewahrt werden.

Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Tatsächlich verzichten Jahr für Jahr hundertausende von Arbeitnehmern auf ihre berechtigten Steuererstattungsansprüche und geben freiwillig keine Einkommensteuererklärung ab. Der Aufwand und befürchtete Ärger ist ihnen einfach zu hoch. Auf Antrag kann in diesen Fällen eine Einkommensteuerveranlagung, die sogenannte „Antragsveranlagung“ durchgeführt werden. Die lohnt sich immer, wenn Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden.

Hier die wichtigsten Steuersparer in Kurzform:

  • Werbungskosten mit einer Summe von mehr als 1.200 € (ab VZ 2023: 1.230 €, bis 2021: 1.000 €) wie Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte (1. - 20. Kilometer 0,30 € je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer für VZ 2022-2026 0,38 € x Arbeitstage), Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf, Gewerkschafts-/Verbandsbeiträge, beruflich bedingte Reisekosten usw.
  • Erhöhte Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt insbesondere für privatversicherte Personen.
  • Steuermindernde Sonderausgaben wie gezahlte Spenden, Kirchensteuer, Parteibeiträge, Fort- und Weiterbildungskosten.
  • Aufwendungen für die Betreuung der Kinder (Kinderbetreuungskosten).
  • Außergewöhnliche Belastung wegen einer Körperbehinderung oder Krankheit.
  • Abzug steuerlich günstiger wirkender Kinderfreibeträge (gegenüber dem Kindergeld) bei Besserverdienenden.
  • Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen rund um den Privathaushalt (Lohnkosten, Fahrtkosten, Maschinenmieten u.a.).

Übrigens, besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierüber kann bei einer Antragsveranlagung immer individuell entschieden werden. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass ein Bürger der einmal freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, in der Folge hierzu verpflichtet ist.

Stand Januar 2024