Allgemein

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Anlage Vorsorgeaufwand – der Einkommensteuererklärung) können Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Hier gilt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Der Anteil an den Krankenversicherungsbeiträgen der dem Leistungsumfang der Sozialhilfe entspricht ist uneingeschränkt im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber definiert dies als Basisversorgung „zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus“ explizit in der Gesetzesvorschrift (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Damit wird entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht) frühere Jahre sichergestellt, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht steuerfreie Leistungen erhält, die andere nicht begünstigte Bürger aus versteuertem Einkommen bezahlen müssen.

Demgemäß werden seit 2011 die Jahresbescheinigungen über geleistete Krankenversicherungsbeiträge der privaten Krankenkassen entsprechend aufgegliedert. Beiträge / Beitragsanteile für die Zahlungen von Krankengeld fallen nicht unter die Basisversorgung. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen der Basisversorgung in voller Höhe. Besteht hier ein Anspruch auf Krankengeldzahlung im Krankheitsfall, was in der Regel der Fall ist, wird der Sonderausgabenabzug um 4% gekürzt. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflicht-Pflegeversicherung gehören ebenfalls zur Basisversorgung. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern erfolgt die steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen für die Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung. Bei Privatversicherten erfolgt dies, soweit dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung der Privatversicherung vorgelegt wurde.

Werden vom Steuerpflichtigen auch Beiträge für seine Kinder gezahlt (Privatversicherungen) für die Anspruch auf Kindergeld besteht, so gehören diese ebenso zur Basisversorgung gem. der vorgenannten Ausführungen. Diese sind in der Anlage „Kind“ der Steuererklärung zu erfassen.

Die Aufwendungen für die beschriebene Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind uneingeschränkt abzugsfähig. Soweit diese die Beträge von 1.900€ bei Arbeitnehmern und 2.800€ bei Selbstständigen und Beamten nicht übersteigen, können bis zu diesen Höchstbeträgen die übrigen Krankenversicherungsbeiträge, die nicht zur Basisversorgung gehören, sowie bestimmte andere Versicherungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Kranken-, Haftpflicht, Unfallversicherungen u.a.). Bei Arbeitnehmern werden diese Höchstbeträge jedoch regelmäßig bereits durch die Basisversorgung überschritten.

Die privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen übermitteln die Beitragszahlungen der Versicherten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung. Der Versicherte erhält hierzu eine Bescheinigung die dem Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein vorgelegt werden sollte. In der Praxis kann es hier jedoch zu Abweichungen zwischen den Daten der Einkommensteuererklärung und den dem Finanzamt vorliegenden Daten kommen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Ursache liegt oft in verrechneten Beitragserstattungen und Bonuszahlungen.

Beitragserstattungen, in der Regel bei privaten Krankenversicherungen, kürzen den Beitragsaufwand und sind aus diesem Grunde von den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die von den Versicherungen hierzu erstellen Jahresbescheinigungen weisen die Erstattungen regelmäßig aus.

Bonuszahlungen, häufig bei gesetzlichen Krankenkassen, sollen Anreize für die Versicherten bieten, sich an bestimmten gesundheitserhaltenden oder gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Diese stehen damit in keinem direkten Bezug zu den Beiträgen. Dennoch kürzt die Finanzverwaltung den Beitragsaufwand um diese Bonuszahlungen (BMF-Schreiben vom 19.8.2013 RZ 72). Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat mir Urteil vom 28.4.2015 (3 K 1387/14) eine Anrechnung der Bonuszahlung für nicht zulässig erklärt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 17/15 anhängig. Betroffene sollten gegen einen abweichenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den beim BFH anhängigen Fall stellen. Damit sind die Rechte bei einer zu erwartenden positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes gewahrt.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

28.10.2015

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