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Bundesregierung bringt neue Förderung des Mietwohnungsbaus auf den Weg!

Die Bundesregierung hat am 03.02.2016 einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus auf den Weg gebracht. Ziel ist die zeitlich befristete Gewährung von Sonderabschreibungen für den Kauf und die Herstellung von neuen Eigentumswohnungen und Gebäuden in bestimmten Fördergebieten.

Begünstigt sind Bauvorhaben, für die ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt wird. Es geht um die Förderung von und den Anreiz für Bauvorhaben des Mietwohnungsbaus. Zur Vermeidung der Begünstigung von Luxusimmobilien wurde die För­derung auf Objekte begrenzt, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Fördergebiete sind die Gebiete, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung/der Bauanzeige durch die Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung den Mietenstufen IV bis VI zugewiesen sind oder von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung aufgrund des § 556d Abs. 2 BGB als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festgelegt worden sind oder von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung aufgrund des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB als Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind. Es sind die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen die gesetzliche Mietpreisbremse greift.

Die neue Förderung wurde durch Neuschaffung des § 7b in das Einkommensteuergesetz ein­ge­fügt. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für die begünstigten Ob­jekte und kann letztmalig für das Jahr 2022 geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt maximal 2.000 € je Qua­dratmeter Wohnfläche. Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage und im dritten Jahr 9 %. Damit können in den ersten drei Jahren 29 % der maximal förderfähigen Summe neben der Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG von 2 % steuermindernd als Werbungskosten zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

Beispiel

Kauf einer 100 qm Eigentumswohnung zur Weitervermietung, Bauantrag 01.02.2016, Fertigstellung 01.01.2017, Herstellungskosten 2.500 €/qm. Insgesamt 250.000 € (Gebäudeanteil). Verlauf der Abschreibungen in den Jahren 2017–2020:

 

Herstellungskosten/Gebäudeanteil:

250.000,00   €

Regel-AfA

Sonder-AfA

Wohnfläche

100,00 qm

   

Bemessungsgrundlage § 7b EStG n.F.

200.000,00 €

   

Jahr 2017

25.000,00   €

5.000,00   €

20.000,00   €

Jahr 2018

25.000,00   €

5.000,00   €

20.000,00   €

Jahr 2019

23.000,00   €

5.000,00   €

18.000,00   €

Summen:

73.000,00   €

15.000,00   €

58.000,00   €

Buchwert 01.01.2020:

127.000,00   €

   

Restwertabschreibung ab 2020 p.a.

2.540,00   €

 

Im Beispielsfall können damit in den ersten drei Jahren rund 30 % der Gebäudeherstellungskosten abgeschrieben werden (73.000€/250.0000€), die bei einem Steuervorteil von rund 40% zu einer zusätzlichen Liquidität von ca. 23.200€ (40 % von 58.000€) führen. Die jährliche Restwert­abschreibung nach dem Begünstigungszeitraum von drei Jahren bemisst sich nach § 7a Abs. 9 EStG und damit i.H.v. 2 % vom Restwert (im Beispielsfall: 2 % von 127.000 € = 2.540 €).

Fazit

Die Steuervergünstigung zur Förderung des Mietwohnungsbaus ist an fünf wesentliche Bedingungen geknüpft:

1.  Das Objekt dient der Vermietung zu Wohnzwecken.

2.  Das Objekt liegt im Fördergebiet.

3.  Bauantrag/Bauanzeige erfolgt nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019.

4.  Die Anschaffungs-/Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche betragen maximal 3.000 €.

5.  Die Immobilie muss für mindestens zehn Jahre für Wohnzwecke genutzt werden.

Noch ist das Gesetz nicht in Kraft. Die weitere Entwicklung und die endgültigen gesetzlichen Be­stimmungen und Ausführungen hierzu sind abzuwarten.

04.02.2016
Dieter P.Gonze
Steuerberater