Eltern/Kinder

Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) als Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen für die Unterrichtung von Kindern an Privatschulen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

1. Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld.

2. Die Schule befindet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des erweiterten EWR Raums (Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen)

3. Die Schule führt zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss.

Damit fallen unter die Förderung auch berufsbildende Ergänzungsschulen oder solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Dies sind praktisch alle Schulen, die nach einem staatlich genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch die Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses, des Fachabiturs und Abiturs. Ausgenommen sind jedoch berufsbildende Fachhochschulen und Hochschulen.

Hinweis Schulen im Ausland: Der Besuch einer deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer inländischen Schule gleich. Aufwendungen für den Besuch einer Schule außerhalb des EU-Auslandes (Beispiel: Australien, USA etc.) können steuerlich berücksichtigt werden, soweit die Schule über eine formale Anerkennung durch die deutschen Behörden (KMK - Kultusministerkonferenz) verfügt. Dies sollte im Vorfeld geklärt werden. (Hinweis: Vergl. Urteil FG Rheinland Pfalz 5 K 1010/10 vom 13.9.2010)

Unter Schulgeld sind die reinen Unterrichts- / Schulgebühren zu verstehen. Aufwendungen für Verpflegung, Unterbringung (Internat) und Fahrtkosten nicht abzugsfähig.

Als Sonderausgaben können 30% des Entgelts maximal 5.000 € für den Besuch einer Privatschule geltend gemacht werden. Beispiel: Gebühren der Privatschule monatlich 1.000 € = 12.000 € p.a.. Steuerminderung = 30% = 3.600 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 40%, beträgt die Steuerersparnis 1.440€.

Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies auch, wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, können diese je Elternteil nur bis max. 2.500 € berücksichtigt werden, es sei denn es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt.

(Vergl.hierzu: BMF Schreiben v. 9. 3.2009 IV C 4 BStBl 2009 Teil I Seite 487)

Nachweis für die Steuererklärung: Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung. Bei Auslandsschulen zusätzlich der Nachweis über die Anerkennung durch die KMK. Die steuerlich abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Beträge (Bsp. Verpflegung) sollten getrennt ausgewiesen werden, um Rückfragen zu vermeiden.

Hinweis: Bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung stehen, kann es sich auch um steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten handeln (Beispiel: Hochschulbesuch nach erfolgreichem Abschluss einer vorangegangenen Berufsausbildung). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Dieter P. Gonze, Stb., 7. 7.2009

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