Eltern/Kinder

Erläuterungen zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind für Kinder ab ihrer Geburt bis zu ihrem 14. Geburtstag (Vollendung des 14. Lebensjahres) steuermindernd als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages zu berücksichtigen. Für behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung nicht im Stande sind sich selbst zu unterhalten, können ohne Altersgrenze Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1). Auf besondere Anspruchs-voraussetzungen wie die Erwerbstätigkeit der Eltern kommt es nicht mehr an.  Abzugsfähig sind 2/3 der belegten Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 €. Damit können 2/3 = maximal 4.000 € steuermindernd berücksichtigt werden. Als Nachweis genügen die Rechnung und der Beleg zur Bankzahlung (Kontoauszug, Onlineabrechnung). Kinderbetreuungskosten müssen unbar, per Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt werden (§10 Abs. 1 Nr. 5 S.4 EStG), ansonsten sind sie steuerlich nicht abzugsfähig.

TIPP: Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Kinderbetreuungskosten (Beispiel für Kinder ab dem 14 Lebensjahr) können ggf. nach §35a EStG „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuermindernd geltend gemacht werden (§35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Was sind eigentlich Kinderbetreuungskosten?
Nicht alle Aufwendungen, die für ein Kind entstehen, sind als Kinderbetreuungskosten einzustufen. Begünstigt sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung eines Kindes. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Es sind nur die „typischen“ Kinderbetreuungsaufwendungen abziehbar, z.B. die Aufwendungen, die durch einen Babysitter, Erzieher, eine Tages- und Wochenmutter, einen Kindergarten, Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine andere Art der behütenden Kinderbetreuung entstehen. Verpflegungs- oder Fahrtkosten für das Kind können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Erstattete / berechnete Fahrtkosten an die Betreuungsperson sind jedoch abzugsfähig. Dies auch, wenn ansonsten die Betreuungsperson keine Vergütung erhält (Beispiel: Oma kommt zur Beaufsichtigung - Vergl. FG BaWü 9. 5.2012 4K 3278/11). Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen sind keine Kinderbetreuungskosten. Aufwendungen für Sportvereine und Nachhilfeunterricht sind damit ebenso von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall fließend sein. So kann es z.B. unschädlich sein, wenn das Kind während der „behütenden“ Betreuung bei den Schularbeiten unterstützt wird oder sich sportlich betätigt. Solange der Betreuungszweck im Mittelpunkt steht und der wesentliche Bestandteil der Dienstleistung ist, handelt es sich um begünstigte Kinderbetreuungskosten.

Wer kann Kinderbetreuungskosten geltend machen?
Kinderbetreuungskosten können unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Inländer) für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind steuermindernd geltend machen, soweit sie hierfür den Aufwand auch getragen haben. Werden beispielsweise die Kindergartengebühren von den Großeltern oder dem geschiedenen Ehegatten bezahlt, in deren Haushalt das Kind nicht lebt, kann keiner der Betroffenen Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen. Der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt, hatte im Beispielfall keine Aufwendungen. Im Haushalt der anderen Beteiligten lebte jedoch das Kind nicht. Insoweit sollte dies im Vorfeld bedacht werden. Besser wäre es im Beispielfall gewesen, wenn die Großeltern oder der geschiedene Ehegatte dem Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt, die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Kinderbetreuungsaufwendungen direkt bezahlt.

Tipp: Bei zusammenlebenden, unverheirateten Ehegatten, sollte jeweils der höherverdienende Ehegatten den Betreuungsvertrag zur Betreuung des Kindes abschließen, um damit den höchstmöglichen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Bei getrennt lebenden Eltern lebt das Kind dem ersten Anschein nach in dem Haushalt in dem es polizeilich gemeldet ist. Auch die Zahlung des Kindergeldes kann für den Kindergeldempfänger ein Indiz dafür sein, dass das Kind seinem Haushalt zugeordnet ist. Gehörte das Kind im Veranlagungsjahr zum Haushalt des einen wie auch zum Haushalt des anderen Elternteil, kann jeder Elternteil nur maximal die Hälfte des Höchstbetrages (50 % von 4.000 € = 2.000 €) in Anspruch nehmen. Die Eltern können hierzu einvernehmlich abweichende Regelungen (prozentuale Aufteilung) treffen. Dies ist mit der Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) dem Finanzamt anzuzeigen. Wird über die Haushaltszugehörigkeit zwischen den Elternteilen gestritten, tragen diese die Beweislast. Eine Heimunterbringung ist für die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht schädlich, soweit das Kind sich dennoch regelmäßig im Haushalt des Steuerpflichtigen aufhält und dort hierfür die Voraussetzungen gegeben sind (vergl. BFH X R 24/99 v. 14.11.2001).

Hinweis zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung / Freibetrag im ELSTAM-Verfahren
Kinderbetreuungskosten können bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung steuermindernd berücksichtigt werden (§39a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies führt dann zu einer monatlichen Steuerentlastung (höherer Nettolohn) Hierzu beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Die zu erwartenden Kinderbetreuungskosten sind summenmäßig zu beziffern und zu belegen (Vorjahresaufwand, Gebührenbescheid o.ä.). Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht dann die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG) mit dem belegmäßigen Nachweis der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten.

Fazit:

  1. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können steuermindernd als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gelten Ausnahmeregelungen.
  2. Kinderbetreuungskosten kann der Steuerpflichtige geltend machen in dessen Haushalt das Kind lebt und soweit er die Aufwendungen auch selbst getragen hat.
  3. Kinderbetreuungskosten können maximal bis zu 2/3 von 6.000 € = 4.000 € steuermindernd berücksichtigt werden.
  4. Für im Ausland lebende Kinder gelten u.U. nach der Ländergruppenaufteilung niedrige Höchstbeträge. (Je nach Ländergruppe: 3/4 = 3.000 €,  1/2 = 2.000 € oder 1/4 = 1.000 €, gem. § 10 Abs. 1 Nr. S.3 EStG)
  5. Als belegmäßiger Nachweis dient die Rechnung und der Überweisungsbeleg (Kontoauszug, Onlinebeleg, Dauerauftrag).Typische Nachweise: Gebührenbescheid, Rechnung, Lohn-abrechnung-Tagesmutter, Au-Pair-Vertrag
  6. Barzahlungen sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S.4 EStG)
  7. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die Beaufsichtigung eines Kindes und damit keine Unterrichts- / Verpflegungskosten oder Beiträge für sportliche oder Freizeitbetätigungen ( § 10 Abs. 1 Nr. 5 S.2 EStG).
  8. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern ab 14 können im Einzelfall im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (Beispiel Haushaltshilfe) steuermindernd berücksichtigt werden (§ 35a EStG).
  9. Bei zusammenlebenden, unverheirateten Ehegatten, sollte jeweils der Höherverdienende Ehegatten den Betreuungsvertrag zur Betreuung des Kindes abschließen, um damit den höchstmöglichen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
  10. Die Steuerersparnis liegt bezogen auf den tatsächlichen Aufwand knapp über 20% der Betreuungskosten soweit der Höchstbetrag von 6.000 € nicht überschritten wurde.

 

Link: BMF-Schreiben vom 14.3.2012 zu den Kinderbetreuungskosten

Fallbeispiele zur steuermindernden Wirkung von Kinderbetreuungskosten
(vom konkreten Einzelfall abweichende Annäherungswerte!)    
             
Fall 1: Alleinerziehende, monatlicher Bruttolohn 2.000€ - Kindertagesstätte
Monatliche Lohnsteuer (ca.)   188,16 €    
Solidaritätszuschlag     6,27 €    
ggf.Kirchensteuer     10,26 €    
Steuerbelastung monatlich   204,69 €    
Steuerbelastung jährlich   2.456,28 €    
             
Kinderbetreuungskosten:        
12 Monate á  160,00 € jährlich 1.920,00 € (ohne Verpflegungsanteil)
Steuerlich abzugsfähig 2/3 max. 4.000€ 1.280,00 €    
             
Steuerbelastung jährlich nach Abzug der KB 2.038,05 €    
Steuerersparnis (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) 418,23 €    
Steuerersparnis je Monat:   34,85 €    
bezogen auf die tatsächlichen Aufwendungen: 22%    
             
Fall 2: Ehepaar, beide berufstätig, Monatsbruttolohn zusammen 4.500€  
Monatliche Lohnsteuer (ca.)   552,00 €    
Solidaritätszuschlag     25,92 €    
ggf.Kirchensteuer     42,44 €    
Steuerbelastung monatlich   620,36 €    
Steuerbelastung jährlich   7.444,32 €    
             
Kinderbetreuungskosten:        
12 Monate á  160,00 € jährlich 1.920,00 € (ohne Verpflegungsanteil)
Steuerlich abzugsfähig 2/3 max. 4.000€ 1.280,00 €    
             
Steuerbelastung jährlich nach Abzug der KB 7.038,00 €    
Steuerersparnis (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) 406,32 €    
Steuerersparnis je Monat:   33,86 €    
bezogen auf die tatsächlichen Aufwendungen: 21%    

 

HISTORIE: Regelung in den Jahren 2006 - 2011:

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erweitert den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten: Ab 2006 enthält das Steuerrecht drei verschiedene Regelungen, nach denen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können. Welche Regelung für Sie in Frage kommt, richtet sich nach dem Alter Ihrer Kinder und danach, ob Sie als Eltern erwerbstätig sind.

1. Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Ab 2006 können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 2/3 der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit abgezogen werden, höchstens jedoch 4.000 € je Kind (§ 4f EStG). Die Kinderbetreuungskosten sind zwar keine Betriebsausgaben, können aber als solche abgezogen werden. Das bedeutet, dass es sich bei dem nicht abziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten nicht um nichtabziehbare Betriebsausgaben, sondern um private Aufwendungen handelt.

 

2/3 der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 4.000 € je Kind, können Sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abziehen. Bei den anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte) können Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Voraussetzung für den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug
Kinderbetreuungskosten können nur Erwerbstätige als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Es müssen damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.

 

Leben beide Elternteile zusammen, muss auch der andere Elternteil erwerbstätig sein. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, welchen Umfang die Erwerbstätigkeit einnehmen muss. Das bedeutet, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, um Kinderbetreuungskosten abziehen zu können. Somit erfüllen Sie die Voraussetzung auch dann, wenn es sich um einen Mini-Job oder um eine selbständige Nebentätigkeit handelt. Eine anteilige Kürzung, wenn die Voraussetzung nur während eines Teils des Jahres vorliegt, ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel: Ein Elternteil ist während des gesamten Jahres selbständig tätig. Der andere Elternteil ist bis zum 30.04.2006 nicht berufstätig, nimmt jedoch ab dem 01.05.2006 eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Es können 2/3 der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Obwohl ein Elternteil zeitweise nicht erwerbstätig war, erfolgt keine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs.

 

Nachweis der Kinderbetreuungskosten: Gemäß § 4f Satz 5 EStG müssen Sie die Kinderbetreuungs-kosten durch Rechnungen nachweisen. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass die Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt worden sind. Dieser Nachweis ist nur bei einer Banküberweisung möglich. Dann liegt ein Überweisungsträger vor bzw. die Bestätigung der Onlineüberweisung und/oder ein Kontoauszug, der die entsprechenden Angaben enthält.

 

Beispiel: Ein Abzug als Betriebsausgaben ist in jedem Fall dann sinnvoll, wenn für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer zu zahlen ist. Durch den Abzug wird der Gewinn und damit auch die Gewerbesteuer gemindert.

 

Die Eltern eines Kindes sind beide erwerbstätig. Ein Elternteil übt nur einen Mini-Job aus. Der andere Elternteil erhält die Rechnung über 5.100 € und bezahlt diesen Betrag von seinem betrieblichen Konto. Er macht 5.100 € x 2/3 = 3.400 € als Betriebsausgaben geltend. Dies ist sinnvoll, weil im Rahmen des Mini-Jobs kein Werbungskostenabzug möglich ist.

 

2. Abzug als Werbungskosten
Arbeitnehmern, die keine höheren Werbungskosten nachweisen, wird der Arbeitnehmer-Pausch­betrag von 920 € gewährt (ab: 2011 = 1.000€), d.h., sie erhalten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ohne Aufwendungen nachweisen zu müssen. § 9 Satz 1 Nr. 1a EStG enthält für Kinderbetreuungskosten eine Ausnahmeregelung, weil die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pausch­betrag geltend gemacht werden können.

 

Beispiel: Die Eltern eines Kindes sind beide erwerbstätig. Ein Elternteil erzielt hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der andere Elternteil erzielt nur geringe Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Die Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte kostet im Jahr 6.000 €. Der Arbeitnehmer-Elternteil macht 6.000 € x 2/3 = 4.000 € als Werbungskosten geltend. Darüber hinausgehende Werbungskosten sind ihm nicht entstanden. Es werden folgende Beträge vom Arbeitslohn abgezogen:

 

Kinderbetreuungskosten                                             4.000 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2011)                            1.000 €
insgesamt also                                                             5.000 €

 

Kein Vorsteuerabzug bei Kinderbetreuungskosten
Die Kinderbetreuungskosten können wie Betriebsausgaben abgezogen werden, es sind jedoch keine Betriebsausgaben. Dies ist auch bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Bedeutung, d.h., die Kinderbetreuungsleistungen werden nicht für das (umsatzsteuerliche) Unternehmen bezogen. Damit scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

 

2. Abzug privater Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Bis zum 31.12.2005 konnten Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Seit dem 01.01.2006 gibt es nunmehr zwei unterschiedliche Regelungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, und zwar

 

  • für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet, aber das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, und
  • für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem Kind im Alter von drei bis sechs Jahren können Sie 2/3 der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, höchstens 4.000 € je Kind. Diese Variante gilt für alle Eltern, unabhängig davon, ob die Elternteile erwerbstätig sind oder nicht. Die Aufwendungen werden als Sonderausgaben abgezogen, wenn ein Abzug bei den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht möglich ist. Der Abzug kann jedoch nicht zusätzlich vorgenommen werden.

 

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Kinder bis zum dritten Lebensjahr und zwischen dem sechsten und 14. Lebensjahr:

 

  • Es muss sich um ein Kind i.S.d. Steuerrechts handeln.
  • Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
  • Der Elternteil selbst muss sich in Ausbildung befinden und/oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. Bei Krankheit muss diese mindestens drei Monate bestanden haben.
  • Leben beide Elternteile zusammen, können Kinderbetreuungskosten nur geltend gemacht werden,
  • wenn beide Elternteile sich in Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind oder
  • wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet und/oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Die vorhergehenden Ausführungen zu den Kindschaftsverhältnissen, zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten, zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten und zur Reduzierung des Abzugs nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gelten auch bei einem gewünschten Abzug als Sonderausgaben.

 

Höhe der abziehbaren Aufwendungen
Bis zum 31.12.2005 waren nur die Kinderbetreuungskosten abziehbar, die über 1.548 € hinausgingen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € je Kind. Die ab dem 01.01.2006 geltende Neuregelung bringt eine deutliche Verbesserung, weil jetzt auch bei dieser Regelung 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

 

3. Kinderbetreuung durch haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG)
§ 35a EStG gewährt Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen als direkten Abzug von der Steuerschuld. Dies gilt unabhängig von der speziellen Regelung von Kinderbetreuungskosten, die das Einkommen der Eltern mindern. Auf der anderen Seite gehört die Kinderbetreuung auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn sie im inländischen Haushalt erbracht wird. Insofern können dann auch Kinderbetreuungskosten im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Bei einer Betreuung im Haushalt spielt es keine Rolle, ob einer oder beide Elternteile erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden, behindert oder krank sind.

 

Beispiel: Eine Mutter lässt ihr Kind von ihren Eltern betreuen. Die Eltern der Mutter leben nicht mit der Tochter zusammen in einem Haushalt. Die Eltern der Mutter betreuen das Kind im Haus bzw. in der Wohnung der Mutter. Dafür zahlt diese jährlich 2.000 €. Die Eltern der Mutter stellen ihr den Betrag in Rechnung und die Mutter überweist ihnen den Betrag auf das Bankkonto. Die Mutter kann 20 % der Aufwendungen = 480 € von ihrer Steuerschuld abziehen (der Höchstbetrag von 600 € wird nicht erreicht).
Hinweis: Würden die Eltern der Mutter das Kind in ihrer eigenen Wohnung betreuen, könnte die Steuer-ermäßigung nicht gewährt werden.

 

Zwei Varianten für den Abzug haushaltsnaher Aufwendungen:

 

  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, wenn das Kind von einer geringfügig beschäftigten Person betreut wird,
  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, wenn jemand zur Betreuung des Kindes sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, oder die Dienstleistung eines Unternehmens hierfür beauftragt wurde.

Wegen der verschiedenen gesetzlichen Änderungen § 35a EStG in den vergangenen Jahren wird auf die Gesetzeslage in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum hingewiesen (vergl. § 52 Abs. 50b EStG). 

 

Konkurrenzen der einzelnen Regelungen untereinander
Die Varianten dürfen nicht parallel angewendet werden. Es ist immer nur eine der Varianten anzuwenden, wobei die haushaltsnahen Dienstleistungen wiederum in zwei weitere Varianten aufgeteilt sind. Soweit nur 2/3 der Kinderbetreuungskosten abgezogen werden dürfen, gibt es für das restliche Drittel keine weitere Steuerermäßigung mehr.

 

Diese Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Kinderbetreuungskosten begrenzt. Wenn Kinderbetreuungskosten als Betriebausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden, können Sie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Kinderbetreuungskosten sind, die Steuerermäßigung beanspruchen. Im Rahmen des § 35a EStG ist jedoch immer nur eine der oben genannten Varianten anwendbar.

 

Es besteht keine freie Wahl, welche der Regelungen beansprucht werden kann, denn die Reihenfolge ist vorgeschrieben und sieht wie folgt aus:

Abzug als Betriebsausgaben

 

/Werbungskosten

 

 

 

=>

 

 

Abzug als Sonderausgaben für Kinder von 3 – 6 Jahren

 

 

=>

 

 

Abzug als Sonderausgaben für Kinder bis 14 Jahren

 

 

=>

 

 

Haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten

 

 

 

BMF-Schreiben vom 14. 3.2012 zu den Kinderbetreuungskosten (LINK-BMF)

Besteuerung der Einnahmen aus der Kinderbetreuung / Tagesmütter

 

Stand Februar 2022

 

  >>zurück zur Übersicht