Ehegatten

Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige

Unterhaltsleistungen an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Zusammenveranlagung besteht, können im Rahmen der Regelungen des § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Grundvoraussetzungen sind, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsleistende zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist. Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten die gem. BMF Schreiben IV C 4 – S 2285/07/0006:001 vom 07.06.2010 aufgestellten Grundsätze. Den Steuerpflichtigen trifft hier eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht.

Unterhaltsempfänger / Unterhaltsberechtigte Personen / Bedürftigkeit Unterhaltsberechtigt sind mit dem Unterhaltsverpflichtenden in gerader Linie verwandte Personen (Eltern, Kinder, Enkelkinder), Ehegatten und gesetzlich gleichgestellte Personen (§ 1609 BGB). Gesetzlich gleichgestellte Personen sind Personen, deren Anspruch auf Sozialleistungen wegen der Leistungen des Unterhaltszahlenden gekürzt wird. Hierzu gehören Leistungen an die nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes oder Leistungen an den Lebensgefährten. Die Unterhaltsberechtigung setzt die Bedürftigkeit des Betroffenen voraus. Bedürftig ist, wer außerstande ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (§ 1602 BGB) und nur über ein geringes Vermögen verfügt. Wertmäßig wird ein „geringes Vermögen“ bezeichnet, dass 15.500 € nicht übersteigt. Dieser Wert wurde allerdings seit mehr als 45 Jahren nicht angepasst (vergl. BFH v. 28.4.2010 VI B 142/09). Der Wert kann auch im Einzelfall aufgrund individueller Unterhaltsbedürfnisse überschritten werden. Dies zum Beispiel bei einem behinderten Kind, dessen Vermögen auch zur Absicherung des Alters über den Tod der Eltern hinaus dienen muss.

Obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH v. 30. 6.2010 Az. VI R 35/09), das auch ein selbstgenutztes Haus bei der Vermögenswertgrenze von 15.500 € zu berücksichtigen ist, wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (vergl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Fach-Info v. 10. 7.2012, Ausgabe 11-2012).

Der Unterhaltsempfänger darf nur über geringe Einkünfte verfügen. Soweit die Einkünfte im Jahr 624 € übersteigen, mindern diese den Unterhaltshöchstbetrag von 11.604 € (VZ 2024). Beide Beträge sind Jahresbeträge und werden bei unterjähriger Unterstützungsleistung gezwölftelt. Lebt der Unterhaltsempfänger im Ausland, sind diese Beträge ggf. entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Wohnsitzland der unterstützten Person werden 1/3, 2/3 der Höchstbeträge oder die vollen Beträge gewährt. Bei der Ermittlung der Einkünfte der unterstützten Person können belegte Werbungskosten oder eine ländergruppenunabhängige Kostenpauschale in Höhe von 180 € mindernd berücksichtigt werden.

Belastungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden

Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung wird durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden begrenzt. Dem Unterhaltsleistenden müssen noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen um den Lebensbedarf seines inländischen Haushalts abzudecken. Die Unterhaltsleistungen müssen angemessen sein. Die Finanzverwaltung ermittelt den maximalen Betrag im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung (BFH, Beschl. v. 27.09.1991 – III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die Opfergrenzenregelung ist bei Zahlungen an Ehegatten oder geschiedene Ehegatten nicht anzuwenden.

Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter/Erwerbsobliegenheit

Personen im erwerbsfähigen Alter trifft eine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung. Für diesen Personenkreis ist – mangels Zwangsläufigkeit – bis auf nachfolgende Ausnahmen keine steuermindernde Unterstützungsleistung möglich.

Ausnahmen:

  • haushaltsführenden Ehefrau (BFH 5. Mai 2010 VI R 5/09)
  • Körperbehinderung, schlechter Gesundheitszustand
  • die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren
  • die Pflege behinderter Angehöriger
  • die ernsthaft/nachhaltig betriebene Berufsausbildung

Die Erfüllung eines Ausnahmetatbestands muss durch entsprechende Bescheinigungen etc. nachgewiesen werden. Arbeitslosigkeit stellt kein Ausnahmetatbestand dar.

Was sind Unterhaltsleistungen und wie werden sie belegt?

1. Nachweis der Unterhaltsleistungen: Unterhaltsleistungen sind keine sporadischen Geschenke, sondern regelmäßige Leistungen, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der unterstützten Person geeignet sind. Im Normalfall sind dies monatliche Geldzahlungen in Form von Banküberweisungen an die unterstützte Person. Entsprechend sind die Nachweise in Form von Zahlbelegen/Kontoauszügen vorzulegen. Geldzahlungen decken den zukünftigen Bedarf des Unterhaltsempfängers. Hierzu können auch jährliche Einmalzahlungen gehören. Zur Ausnutzung des jährlichen Unterhaltshöchstbetrages, ist demgemäß eine Zahlung im Januar des Jahres erforderlich. Bei bereits erfolgten regelmäßigen Zahlungen über mehrere Jahre reicht u.E. jedoch eine Zahlung im Quartal aus. Die Übergabe von Bargeld anlässlich eines Besuchs der unterstützten Person im Ausland ist auch möglich. Die Fahrt ist durch Reisebelege (Benzinquittung, Pass-Stempel, Bahn-/Flugticket) nachzuweisen. Der Zahlbetrag ist durch die Bankabhebung im Inland und die zeitnahe Übergabe im Ausland per Quittung durch den Zahlungsempfänger zu belegen.

Bei Familienheimfahrten gelten Vereinfachungsregelungen. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zu seinem/seiner im Ausland lebenden Ehepartner/Familie fährt. Die Finanzverwaltung akzeptiert, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten und der sonstigen im Haushalt lebenden Personen (Kinder u.a.) mitnimmt. Auf besondere Zahlungsnachweise wird hier verzichtet, soweit der Höchstbetrag für vier Familienheimfahrten nicht überschritten wird. Die Heimfahrt als solche ist mittels Tankbelegen, Reisedokumenten etc. glaubhaft zu machen.

Werden mit den Unterhaltszahlungen mehrere Personen unterstützt (Zahlungsempfänger lebt im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen), so erfolgt die Aufteilung der Zahlungen nach der Anzahl der Personen, und zwar unabhängig davon, ob für die einzelne Person der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen möglich ist oder nicht.

2. Nachweis der Bedürftigkeit: Besonderheiten Nachweispflichten für im Ausland lebende bedürftige Personen Die unterstützten Personen müssen nach inländischem/bundesdeutschem Recht unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch Vorlage einer von der ausländischen Gemeindebehörde ausgefüllten – zweisprachigenBescheinigung nachzuweisen. Als Bescheinigung werden hier nur die Vordrucke der deutschen Finanzverwaltung anerkannt. Diese können im Internet unter www.formulare-bfinv.de in den gängigsten Sprachen abgerufen werden.

Darüber hinaus sind Nachweise zu den Einkünften aus Renten, Arbeitslohn etc. oder Sozialleistungen des Wohnsitzstaates in Form von Bescheinigungen oder ggf. Negativerklärungen vorzulegen. Lebt die unterstützte Person einen Teil des Jahres im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, können für die Unterkunft und Verpflegung für diesen Zeitraum die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden.

Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen:

  • Zahlungsempfänger ist nach inländischem Recht Unterhaltsberechtigt.
  • Für den Zahlungsempfänger besteht kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, oder Anspruch auf Zusammenveranlagung (§ 26 EStG i.V. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Es erfolgt kein Realsplitting/Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 EStG.
  • Die Leistungsfähigkeit (Opfergrenze) des Unterhaltsleistenden ist zu beachten.
  • Nachweise (Formulare der Finanzverwaltung) sind vorzulegen/erhöhte Beweispflicht.
  • Höchstbeträge werden bei unterjähriger Zahlung gezwölftelt.
  • Ländergruppeneinteilung des BMF ist zu beachten.
  • Die weiteren Ausführungen in den beiden BMF-Schreiben vom 07.06.2010 sind zu beachten.

Unterhaltshöchstbeträge:

  1. gem. § 33a EStG in Höhe des Grundfreibetrags: 2024 = 11.604 €
  2. ggf. zu kürzen (dritteln) entsprechend der Ländergruppeneinteilung
    (siehe auch: Ländergruppeneinteilung ab 2021 – Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse)
  3. Anrechnung eigener Einkünfte der unterstützten Person, soweit diese 624 € übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG)
  4. Die Einkünfteermittlung der unterstützten Person erfolgt nach deutschem Steuerrecht
    (Einnahmen ./. Ausgaben, ggf. Ausgabenpauschale, Pauschbeträge etc.)

Zusammenfassung der zu erbringenden Nachweise:

  1.  Unterhaltsberechtigung (Verwandtschaftsgrad, etc)
  2.  Bedürftigkeit (Obliegenheitspflicht, Krankheitsnachweise etc.)
  3.  Lebensnachweis (Meldebehörde, amtl. Register etc.)
  4.  Zahlungen / Unterhaltsleistungen
  5.  Zahlungspflichtung / Leistungsfähigkeit des Zahlenden (Opfergrenze)
  6.  Beachtung der Grundsätze gem. dem untenangeführten BMF-Schreiben vom 06.04.2022

Übliche belegmäßiger Nachweise:

  1.  Unterhaltserklärung / bescheinigung, ggf. zweisprachig
  2.  Zahlungsnachweise / ggf. Berechnungen wie oben
  3.  Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden (Opfergrenze)

Quellen:

33a EStG, §§ 1602, 1609 BGB

BMF Schreiben v. 06.04.2022 – IV C 8 – S 2285/19/10002 :001

BMF-Schreiben v. 07.06.2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 :001, DOK: 2010/0415733

BMF-Schreiben v. 07.06.2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 :001 (Ausland), DOK: 2010/0415753

BFH, Beschl. v. 28.04.2010 – VI B 142/09

 

Stand Februar 2024