Arbeitnehmer

Härteausgleich bei Nebeneinkünften von Arbeitnehmern bis zu 820 €

Arbeitnehmer, hierzu gehören auch die Bezieher von Betriebsrenten und Beamtenpensionen, müssen weitere Nebeneinkünfte (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen u.a.) bis zu 410 € im Jahr nicht versteuern und brauchen auch in diesen Fällen keine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und unter 820 € besteht zwar eine Erklärungspflicht, aber die Besteuerung wird durch den Härteausgleich abgemildert (§ 46 Abs. 3 + Abs. 5 EStG, § 70 EStDV).  

Tipp: Der Härteausgleich kann bei Kapitaleinkünften, die über dem Sparerpauschbetrag von 802 € liegen und von denen ein Steuerabzug (Abgeltungsteuer, Zinsabschlagsteuer) vorgenommen wurde, zu einer Steuererstattung führen. In den Fällen, in denen die Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr als 801 € (Verheiratete 1.602 €) aber nicht mehr als 1.211 € (Verheiratete 2.012 €) ausweisen, sind die Kapitaleinkünfte dann in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Im Rahmen der Günstigerprüfung für Abgeltungssteuer wird programmtechnisch hierdurch bereits der Härteausgleich ausgerechnet und führt zur Steuererstattung.

Änderung ab 2014:
§46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde insoweit geändert, dass der Härteausgleich für Kapitalerträge ab 2014 ausgeschlossen ist. Für die Jahre vor 2014 ist die Altregelung jedoch noch anzuwenden.

5. 8.2014

Dieter P. Gonze, Steuerberater