Arbeitnehmer

Informationen zu Aushilfslöhnen - Geringfügig Beschäftigten - Minijobs

Der Minijob

Unter dem Begriff „Minijob" wird allgemein ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) eines Arbeitnehmers verstanden, dass nicht der „normalen" Lohnbesteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarte) und Sozialversicherungsabzügen unterliegt. Allein schon aus diesem Grund bietet dieses Beschäftigungsverhältnis, sowohl für den Arbeitnehmer als sogenannter Netto-Hinzuverdienst, wie für den Arbeitgeber als „unkompliziertes" und pauschal abzuwickelndes Arbeitsverhältnis, praktische Vorteile.

Die nachfolgenden Ausführungen behandeln ausschließlich dieses pauschal abzurechnende „Minijob- Arbeitsverhältnis".

Grundsätzliches:

Jeder Bürger kann als Arbeitnehmer einen sogenannten Minijob ausüben, und zwar mit einer maximalen monatlichen Entlohnung in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Es können alternativ auch zeitgleich mehrere kleinere Jobs (z.B. als Reinigungshilfe) ausgeübt werden, die in ihrer Gesamtsumme den Höchstbetrag aber nicht übersteigen dürfen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Die Entgeltgrenze für Minijobs berechnet sich wie folgt: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde (in 2024) kommt man bei dieser Berechnung auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro.

Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern im Betrieb. Sie haben demgemäß gegebenenfalls Ansprüche nach dem Kündigungsschutzgesetz, Arbeitgeberregelungen zum Urlaubs und Weihnachtsgeld, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes, auf die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz und Urlaubsanspruch. Auch für die Minijobber gelten die strengen Regelungen zum Mindestlohn.

Abgaben für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer zahlt - bis auf eigene Rentenversicherungsbeiträge bei bestehender Rentenversicherungspflicht - keine weiteren Abgaben.

Für den Arbeitgeber gelten eine Reihe von Pflichten. Die Arbeitgeber werden unterschieden in „private Arbeitgeber", bei Arbeiten in einem Privathaushalt und "gewerbliche Arbeitgeber", bei Arbeiten in einem Unternehmen. Gewerbliche Arbeitgeber führen an die Minijobzentrale pauschal 31,28 % bezogen auf den Lohn an Abgaben ab (2 % Lohnsteuer, 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 0,9 % Umlage 1, 0,29 % Umlage 2, 0,09 % Insolvenzgeldumlage). Private Arbeitgeber führen an die Minijobzentrale pauschal 14,79 % bezogen auf den Lohn an Abgaben ab (2 % Pauschsteuer, 5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 0,9 % Umlage 1, 0,29 % Umlage 2, 1,6 % Unfallversicherung). Der Arbeitnehmer hat bei einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber und bestehender Rentenversicherungspflicht jedoch einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,6 % des Bruttolohnes aufzuwenden.

Grenzwert:

Eine Überschreitung des monatlichen Höchstbetrages führt zu einem normalen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die Überprüfung, ob der Grenzwert überschritten wurde, ist auf das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt abzustellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.v. mit § 14 SGB V). Ein alljährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist demgemäß anteilig umzulegen.

Lohn- / Einkommensteuer:

Die Besteuerung der Einkünfte aus einem Mini-Job erfolgt wahlweise nach den normalen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder nach einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitslohnes, der im Rahmen der pauschalen Abrechnung neben den sonstigen Abgaben ausschließlich an die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de ) abgeführt wird.

Vergleiche § 40a Abs. 2 EStG: 

„Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.“

Die Einkünfte aus dem Minijob spielen im Falle der vorgenannten Pauschalversteuerung bei Ermittlung der jährlichen Einkommensteuer/ Erstellung der Einkommensteuererklärung keine Rolle mehr und sind dort nicht zu berücksichtigen.

Vergl. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG:

1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen."

Sozialversicherungspflicht:

Eine Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten 2%igen Pauschsteuer ist, dass für das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber pauschal Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale abgeführt werden.

Geringfügige Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss extra beantragt werden.

Aufzeichnungspflichten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,  unabhängig von festen Regelungen im Arbeitsvertrag,  die tatsächlichen Arbeitszeiten  des Arbeitnehmers  festzuhalten /aufzuzeichnen. Dies dient der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Die Nichtaufzeichnung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Überprüfung findet regelmäßig durch die Sozialsicherungsprüfung statt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind in §8 IV SGB und §17 MiLoG geregelt. Das  Bundesarbeitsministerium hält hierfür Mustervordrucke  und eine Erfassung-App bereit. 

3. Rentenversicherung

Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber abzugeben. Dieser muss den Antrag auf Befreiung von der Renten­versicherungspflicht mit der ersten Entgeltabrechnung bei der Bundesknappschaft melden. Die Befreiung tritt ein, wenn die Bundesknappschaft nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.

Tipp: Es ist zu empfehlen, den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers in den Personalfragebogen, den der Arbeitnehmer zu unterzeichnet hat, mit aufzunehmen. Die Minijobzentrale hält hierzu auf ihrer Homepage einen Personalfragebogen als Muster bereit (www.minijob-zentrale.de). Die Versicherungsfreiheit gilt dann für die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht widerrufen werden.

Tipp: „freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung": 

Durch die freiwillige Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit mit relativ niedrigen eigenen Beiträgen (seit 2018: 3,6 %) vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Dies wirkt für sich positiv auf Rentenansprüche, Reha-Maßnahmen, den Zugang zu Altersvorsorgeprodukten (Riester) u.a. aus. Der Arbeitnehmer zahlt nur die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber aufzubringenden pauschalen Rentenversicherungsbeitrags (15 %) und dem aktuellen Rentenversicherungssatz (seit 2018: 18,6 %) von 3,6 %. Bei einem Mini-Job von 538 € (in 2024) sind das 19,37 €. Detailinformationen hierzu sind im Internet unter www.minijob-zentrale.de zu finden.  

Fazit:

Vorteile für den Arbeitnehmer

Den monatlichen Verdienst in Höhe von maximal der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 Euro) erhält der Arbeitnehmer "brutto für netto". Das heißt, ihn treffen keinerlei Abzüge und die Einkünfte aus dem Minijob muss er nicht bei seiner Steuererklärung zur Ermittlung der Steuern angeben (§  40 Abs.  3 Satz 3 EStG), sofern der Minijob mit 2 % pauschal versteuert wird. Der Arbeitnehmer erspart sich damit ca. 20 % Abgaben zur Sozialversicherung und bis zu 45 % Steuern. Bereits bei einer Steuerbelastung in der Spitze von 30 % und den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung von rund 20 % müsste er im normalen Anstellungsverhältnis für seine Arbeitsleistung rund das Doppelte, nämlich z.B. 12.000 €, erzielen, um auf 6.000 € netto zu kommen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer durch eine geringe eigene Beitragsleistung (seit 2018: 3,6 % = 18,72 €) seine Rentenansprüche erhöhen. Der Minijob ist für den Arbeitnehmer als Nebenjob äußerst lukrativ.

Belastungen für den Arbeitgeber

  •   im gewerblichen Bereich  in Privathaushalten 
    Krankenversicherung   13 %  5 %
    Rentenversicherung  15 %  5 %
    Pauschsteuer  2 %  2 %
    Insolvenzgeldumlage 0,09 % keine

Soweit der Arbeitgeber die Umlagen „U1" und „U2" nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die Minijob-Zentrale abführen muss (U1 = 0,9 % und U2 = 0,29 %), werden 80 % der Lohnfortzahlungskosten im Krankheitsfall und 100 % bei Mutterschaft wieder erstattet.

Info zum „Midijob"

Unter einem "Midijob" wird ein Beschäftigungsverhältnis verstanden, bei dem das Arbeitsentgelt innerhalb eines Übergangsbereichs liegt und das für den Arbeitnehmer Vorteile durch geringere Sozialabgaben bietet. Der sozialversicherungsbegünstigte Bereich (Übergangsbereich) dieser "Midijobs" wurde zum 01.01.2023 von der Geringfügigkeitsgrenze + 0,01 Euro (in 2024 = 538,01 Euro) bis 2.000 Euro ausgeweitet (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Weitere Besonderheiten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Auch für geringfügig Beschäftigte ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen, soweit das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen besteht. Die Krankenkasse zahlt nach Ablauf der sechs Wochen kein Krankengeld aus dem Mini-Job-Arbeitsverhältnis.

Es besteht ebenso Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Soweit die vertragliche Arbeitszeit/Wochenarbeitstag auf einen Feiertag fällt, ist auch dieser zu bezahlen. Soweit betriebsüblich Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld gezahlt wird, hat hierauf auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch. 

Die Bundesknappschaft ist bemüht, den Arbeitgebern bei allen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den bei ihr zu meldenden geringfügigen Beschäftigungen zu helfen. Alle wichtigen Informationen hierzu erhalten Arbeitgeber auf der Homepage der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de.

Mandanten unserer Kanzlei erhalten natürlich alle wichtigen Informationen durch ihren mandatsverantwortlichen Berater oder durch unser Lohn-/Gehaltsbüro.

Stand Februar 2024