Arbeitnehmer

Ist ein Firmenfahrzeug für den Arbeitnehmer vorteilhaft?

Für Fahrzeuge eines Unternehmens, die vom Arbeitnehmer sowohl dienstlich wie auch privat genutzt werden können, muss die private Nutzung als geldwerter Vorteil besteuert werden. Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung erfolgt in der Regel durch die Anwendung der so genannten 1%-Regelung. Hier werden 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges (zuzüglich Listenpreise der Sonderausstattung)  monatlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen. Zusätzlich erfolgt eine Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Bruttolistenpreis bildet die Berechnungs-basis. Dies unabhängig davon, ob es sich um die Anschaffung eines gebrauchten ggf. alten Fahrzeuges handelt, oder ob erhebliche Kaufnachlässe eingeräumt wurden. 

Berechnungsbeispiel: 

Bruttogehalt ohne Kfz-Nutzung:

 

2.800,00 €

2.800,00 €

Anschaffungskosten des Fahrzeuges:

25.000,00 €

 

 

1% vom Anschaffungspreis:

250,00 €

250,00 €

 

 

 

 

 

Entfernung zur Arbeitsstätte in KM

30

 

 

Formel: 0,03% vom Fahrzeugpreis X KM

225,00 €

225,00 €

 

Summe Kfz-Nutzung, brutto:

475,00 €

 

 

Brutto für Steuer und Sozialversicherung:

 

3.275,00 €

2.800,00 €

 

 

 

 

Lohnsteuer, Steuerklasse IV

 

-638,41 €

-485,91 €

Solidaritätszuschlag

 

-35,11 €

-26,72 €

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung

 

-325,86 €

-278,60 €

Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenvers.

 

-54,04 €

-46,20 €

Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung

 

-273,47 €

-233,80 €

Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung

 

-36,03 €

-30,80 €

Abzug für Pkw-Nutzung

 

-475,00 €

0,00 €

verbleibendes Nettoeinkommen:

 

1.437,08 €

1.697,97 €

Netto Eigenaufwand für das Fahrzeug:

 

260,89 €

 

Mit dem hier im Beispiel ermittelten Nettoeigenaufwand von 260,89 Euro sind alle Fahrzeugkosten, auch unerwartete Motorschäden und i.d.R. auch Unfallschäden, abgedeckt. Soweit eine uneingeschränkte Privatnutzung möglich ist, ist die Nutzung eines Firmenwagens damit in der überwiegenden Anzahl von Fällen günstiger als die Nutzung eines Privatwagens. 

Grundsätzlich sind mit Anwendung der 1%-Regelung alle Aufwendungen für Privatfahrten abgegolten. Wird das Fahrzeug auch noch für andere Arbeitnehmer- oder Vermietungseinkünfte verwendet, so sind diese Fahrten nicht zusätzlich als Privatentnahme zu erfassen auch wenn sie bei den anderen Einkünften zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Verfahren wurde durch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 27.09.2005, Az. 3 K 717/04 bestätigt. Von dieser Regelung unberührt sind jedoch die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese werden neben den Privatfahrten steuerlich als Privatentnahme erfasst. Die Besteuerung erfolgt durch einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises multipliziert mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird das Fahrzeug weniger als fünf Tage in der Woche  (max. 180 Tage im Jahr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, kann der Arbeitnehmer auch eine alternative Berechnungsmethode an Hand der tatsächlich nachgewiesenen Fahrten wählen. Dies spart u.U. Sozialversicherung + Lohnsteuer und ist vor allem bei Außendienstmitarbeitern, die oft von ihrem Wohnort direkt zum Kunden fahren, von Vorteil. Die aufgrund der BFH Rechtsprechung geänderte Regelung kann für alle offenen Fälle ab VZ 2010 angewendet werden.

Beispiel: 0,03 % - Standardlösung

Fahrzeuglistenpreis: 34.500,00  €
0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte: 10,35 €
 x 25  km einfach Entfernung zum Arbeitsplatz: 258,75 €
Hinzurechnung je Monat zum Arbeitslohn: 258,75 €
Abzüge für Steuer und Sozialversicherung 50 % 129,38 €
Abzüge im Kalenderjahr: 1.552,50 €
Beispiel: Einzelnachweis - Lösung (bei 2 Fahrten je Woche)
Fahrzeuglistenpreis: 34.500,00 €
0,002% je tatsächlicher Fahrt 0,69 €
 x 25km einfach Entfernung zum Arbeitsplatz: 17,25 €
Anzahl Fahrten im Jahr lt. Datumliste:  = 96 Fahrten 1.656,00 €
Hinzurechnung im Kalenderjahr zum Arbeitslohn: 1.656,00 €
Abzüge im Jahr für Steuer und Sozialversicherung 50% 828,00 €
Ersparnis im Beispielfall im Kalenderjahr: 724,50 €

Hinweis für Park and Ride Fälle: Die Abstellung der Zuschlagsberechnung auf die kürzere Strecke bis zum Bahnhof, kann nur erfolgen, soweit der Nachweis (Bahnticket etc.) erbracht wird, dass für die restliche Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde (BFH 04.04.2008/IV R 68/05 - BStBl II S. 890)

Auch die Benzinquittungen für die Urlaubsreisen des Nutzers von Dienstfahrzeugen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der private Nutzungsanteil pauschal im Rahmen der 1%-Regelung besteuert wird. Dies gilt jedoch nicht für anfallende Autobahn- oder Mautgebühren. Diese werden durch die 1%-Regelung nicht erfasst und können damit nur als Betriebsausgaben verbucht werden, soweit sie anlässlich von Dienstfahrten anfallen.  

Fortführung des Berechnungsbeispiels:

Tatsächliche Fahrzeugkosten:

 

 

 

Abschreibung 1/6 je Kalenderjahr

4.166,67 €

 

 

Versicherung / Steuern

700,00 €

 

 

Benzin bei 30000KM / 8 Ltr. Verbr. / 100km

3.600,00 €

30.000

1,50 €

Wartung / Inspektion / Reparaturen

700,00 €

 

 

Summe Fahrzeugkosten p.a.:

9.166,67 €

 

 

je Monat:

763,89 €

 

 

je KM

0,31 €

 

 

 

 

 

 

Private Fahrkilometer p.a.:

20.000

15.000

10.000

Kosten im Jahr

6.111,11 €

4.583,33 €

3.055,56 €

Kosten je Monat

509,26 €

381,94 €

254,63 €

Eigenaufwand bei Firmenfahrzeug:

260,89 €

260,89 €

260,89 €

Ersparnis:

248,37 €

121,05 €

-6,26 €

Auch bei geringerer Privatnutzung von 10.000KM und weniger im Jahr, kann die Nutzung eines Firmenwagens günstiger sein. Letztlich steigen die Kosten je KM bei einer geringeren Pkw-Nutzung. Die jährliche Abschreibung, die Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und die Jahresinspektion müssen auf eine geringere Anzahl von Kilometern verteilt werden. Insoweit steigt auch der Eigenaufwand je Kilometer. 

Wie ist der Zuschuss eines Arbeitnehmers zu den Kosten des Fahrzeuges steuerlich zu behandeln?

Als Firmenwagen wird häufig ein Wagen in bestimmter Klasse und Form dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Privat veranlasste Sonderwünsche, wie eine andere Fahrzeugvariante, eine Anhängerkupplung etc. werden oft durch Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Fahrzeuganschaffungskosten finanziert. Häufig kommt es auch vor, dass der Arbeitnehmer einen Teil der lfd. Fahrzeugkosten (Benzin am Wochenende u.a.) selbst trägt. Bei einer Besteuerung der privaten Nutzung im Rahmen der 1%-Regelung, kommt es in diesem Fall zu einer Mehrbelastung für den Betroffenen. 

Gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) kann der Arbeitnehmer den Zuzahlungsbetrag (Bei Anschaffung) im Jahr der Zahlung als Werbungskosten – verteilt über die Nutzungsdauer – geltend machen. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch eine Anrechnung der Zuzahlung bis zur Höhe des in Ansatz gebrachten geldwerten Vorteils. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil dann bis zum Verbrauch des Zuzahlungsbetrages kein Eigenverbrauch angerechnet wird und es damit bei echten Arbeitnehmern auch nicht zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen kommt. Das gleiche gilt für die Anrechnung selbstgetragener Fahrzeugkosten wie Benzin, Inspektionsrechnungen etc.  

Weitere Infos zum Firmenwagen bitte hier klicken!

  

Dieter P. Gonze, Stb.

12. 4.2011

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