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zukünftigen Beratung sein.
Infos zur Regelung der Entfernungspauschale nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts
1. Das Urteil
Mit Urteil vom 9.12.2008 hat das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die Kürzung der
Pendlerpauschale um die ersten 20 Fahrtkilometer verfassungswidrig ist. Es
liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor. Nach dem
Urteil ist die bis zum 31.12.2006 geltende Regelungen auch für die Jahre
2007, 2008 und ggf. 2009 anzuwenden, soweit der Gesetzgeber kein neues –
verfassungsgemässes - Gesetz
erlässt, dass allerdings nur für die Zukunft eine andere Regelung
zulässt. Die Bundesregierung hat über Ihren Finanzminister Peer
Steinbrück bereits verlauten lassen, dass eine Gesetzesänderung
nunmehr frühestens für das Jahr 2010 angedacht ist.
Hier klicken zum Wortlaut des Urteils (Link zum
Bundesverfassungsgericht)!
2. Wie kommen die Betroffenen an ihr Geld?
a. Der Steuerbescheid 2007 liegt bereits vor und die
Entfernungspauschale wurde nicht in vollem Umfang gewährt!
Soweit die
Entfernungspauschale in der Anlage N des Einkommensteuerformulars in voller
Höhe beantragt wurde, erging der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gem. § 165 Abgabenordnung. Die Finanzverwaltung wurde vom
Bundesfinanzministerium bereits angewiesen die Steuerbescheide zu berichtigen.
Aufgrund des hohen Volumens an Steuerfällen kann es bis Ende März
2009 dauern, bis alle Bescheide berichtigt sind und die zuviel gezahlten
Steuern zurückerstattet wurden. Betroffene brauchen jedoch in diesen
Fälle nichts zu tun.
b. Der Steuerbescheid 2007 liegt bereits vor und die
Entfernungspauschale wurde nicht beantragt!
Soweit mit
Rücksicht auf die Gesetzeslage die Entfernungspauschale überhaupt
nicht beantragt wurde, ist ein Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheides zu
stellen. Hierzu ist eine neu erstellte Anlage N dem Antrag beizufügen. Tatsächlich wirken sich Fahrtkosten bei Arbeitnehmern erst steuerlich
mindernd aus, wenn der einfache Weg zur
Arbeit mehr als 13km beträgt. Alle
Arbeitnehmer erhalten nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro,
der zunächst durch anfallende Fahrtkosten oder sonstige Werbungskosten
überschritten werden muss, um zu einer die Steuer mindernden Wirkung zu
kommen.
c. Eine Steuererklärung für 2007 wurde bereits
abgegeben, aber der Steuerbescheid liegt noch nicht vor!
Innerhalb der
einmonatigen Einspruchsfrist ist zu prüfen, ob die volle
Entfernungspauschale beantragt und gewährt wurde. Ist dies nicht der Fall
muss innerhalb der Frist (eingehend beim Finanzamt) Einspruch eingelegt werden.
d. Eine Steuererklärung für das Jahr 2007 wurde noch
nicht abgegeben
Für das
Jahr 2007 kann auch noch im Jahr 2009 oder später eine
Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Festsetzungsverjährung
beträgt vier Jahre. Für Bürger die nicht zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind, ist zu prüfen, ob hier
Steuererstattungsansprüche bestehen. Sprechen Sie hierüber mit uns!
e. Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag, Unterhaltsleistungen oder
sonstige Vergünstigungen wurden nicht gewährt, da aufgrund der
gekürzten Entfernungspauschale die Einkünftegrenze überschritten
wurde?
Wurden
Steuervergünstigungen oder Kindergeld nicht gewährt, da die
Einkünftegrenze des Kindes überschritten wurde, sind die Anträge
ggf. zu berichtigen und / oder die entsprechenden Bescheide zu ändern.
Sprechen Sie hierüber mit uns.
3. Was passiert mit den „fehlerhaften“ Lohn- und
Gehaltsabrechnungen ab Januar 2007?
Die Kürzung der Entfernungspauschale um 20km hatte auch
Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2007. Hier durfte
der Arbeitgeberzuschuss zu diesen Aufwendungen nicht mehr pauschal versteuert und
für den Arbeitnehmer abgabenfrei gewährt werden. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes ist nun eine Pauschalversteuerung weiterhin
möglich. Hierzu schreibt das Bundesfinanzministerium mit Mittelung vom
23.12.2008: „Zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr Einvernehmen,
dass der Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende
Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten
Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern kann.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder
2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der
Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits
übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern
(§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Zweck einer möglichen Änderung
der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen,
dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von ?? Euro individuell
besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe)
pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung
über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend
machen.
4. Zur Historie
des Streits / Hintergrund:
Seit dem Jahr 2007 werden die
Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten, sondern
„wie Werbungskosten“, behandelt. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung
zum 1. 1.2007 das umstrittene Werkstorprinzip (§ 9 Abs. 2 EStG)
eingeführt. Darüber hinaus wird die Entfernungspauschale nur noch ab
dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Die Regelung ist rechtlich
äußerst umstritten, da sie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit verstößt. Einem Arbeitnehmer der
arbeitsbedingte Fahrtaufwendungen zu verkraften hat, wird mit dieser Regelung
die gleiche Steuerlast aufgetragen, als einem Arbeitnehmer der überhaupt
keine arbeitsbedingte Fahrtaufwendungen hat.
Tatsächlich wirken sich Fahrtkosten bei Arbeitnehmern erst steuerlich
mindernd aus, wenn der einfache Weg
zur Arbeit mehr als 33km beträgt. Alle
Arbeitnehmer erhalten nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro,
der zunächst durch anfallende Fahrtkosten oder sonstige Werbungskosten
überschritten werden muss, um zu einer weiter steuermindernden Wirkung zu
kommen. Wenn nun, ab 2007, die ersten 20km unberücksichtigt bleiben, wirkt
sich unter Einbeziehung des Arbeitnehmerpauschbetrages, erst der 34.
Entfernungskilometer steuermindernd aus.
Bereits mit der Januar-Gehaltsabrechnung
2007 wurden die Arbeitnehmer, die einen
Fahrtkostenzuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten finanziell getroffen. Konnte
der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bisher bei eine Pkw-Fahrtstrecke von 20km
einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von netto 115Euro auszahlen, so
verblieben dem Arbeitnehmer ab Januar 2007 hiervon noch 54Euro. Also weniger
als die Hälfte. Die Kürzung ist,
je nach Steuersatz und Krankenversicherungsbeitrag, auch noch Höhe
ausgefallen. Mit der Kürzung der Entfernungspauschale wurden nämlich
die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20km voll steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Dies führte für den Arbeitnehmer wie
für den Arbeitgeber zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung. Arbeitnehmerehegatten mussten hier steuerliche
Mehrbelastungen von teilweise mehr als 1200€ im Jahr hinnehmen.
Die Kürzung der Entfernungspauschale hatte im
Einzelfall auch auf weitere Steuervergünstigungen negative Auswirkungen:
· Gewährung des Kinderfreibetrages / Kindergeldes bei
Kindern ab 18:
Die Einkünfte des Kindes dürfen nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge 7.680€ p.a. nicht übersteigen, um
den Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag aufrecht zu erhalten. Die
eigenen Bezüge / Einkünfte werden jedoch auch hier um Werbungskosten,
wie die Fahrtkosten zur Arbeit, gemindert.
Sollte nun der Grenzbetrag aufgrund der Neuregelung zur
Entfernungspauschale überschritten werden, ist ebenfall Einspruch gegen
den Bescheid einzulegen und der Fall bis zur endgültigen Neuregelung offen
zu halten.
·
Ermittlung der eigenen
Einkünfte von unterhaltsberechtigten Personen gem. § 33a EStG:
Der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger /
unterhaltsberechtigter Personen (Großeltern, Eltern, Kinder ohne
Kindergeldanspruch, geschiedener Ehegatte) von zurzeit 7.680€ wird um die
eigenen Bezüge / Einkünfte des Unterstützungsempfängers
gekürzt, soweit diese 624€ p.a. übersteigen. Bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Arbeitslohn sind Werbungskosten wie die Fahrtkosten zur
Arbeit mindernd zu berücksichtigen. Sollte der Grenzbetrag hier aufgrund
der Neuregelung zur Entfernungspauschale überschritten werden, ist
ebenfall Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und der Fall bis zur
endgültigen Neuregelung offen zu halten.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.12.2008 wurde
die gesetzliche Neureglung als verfassungswidrig erklärt. Es bleibt damit
bei den bis zum 31.12.2006 geltenden Regelungen.
Weitere Infos zu Arbeitnehmerfahrtkosten hier klicken!
Dieter P. Gonze, Stb.
26.12.2008
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Letzte Bearbeitung Dezember 2008 |