Hinweis: Diese Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.

 

Infos zur Regelung der Entfernungspauschale nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 

1.    Das Urteil

Mit Urteil vom 9.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Fahrtkilometer verfassungswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor. Nach dem Urteil ist die bis zum 31.12.2006 geltende Regelungen auch für die Jahre 2007, 2008 und ggf. 2009 anzuwenden, soweit der Gesetzgeber kein neues – verfassungsgemässes  - Gesetz erlässt, dass allerdings nur für die Zukunft eine andere Regelung zulässt. Die Bundesregierung hat über Ihren Finanzminister Peer Steinbrück bereits verlauten lassen, dass eine Gesetzesänderung nunmehr frühestens für das Jahr 2010 angedacht ist.

 

Hier klicken zum Wortlaut des Urteils (Link zum Bundesverfassungsgericht)!

 

 

2.    Wie kommen die Betroffenen an ihr Geld?

 

a.      Der Steuerbescheid 2007 liegt bereits vor und die Entfernungspauschale wurde nicht in vollem Umfang gewährt!

Soweit die Entfernungspauschale in der Anlage N des Einkommensteuerformulars in voller Höhe beantragt wurde, erging der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 165 Abgabenordnung. Die Finanzverwaltung wurde vom Bundesfinanzministerium bereits angewiesen die Steuerbescheide zu berichtigen. Aufgrund des hohen Volumens an Steuerfällen kann es bis Ende März 2009 dauern, bis alle Bescheide berichtigt sind und die zuviel gezahlten Steuern zurückerstattet wurden. Betroffene brauchen jedoch in diesen Fälle nichts zu tun.

 

b.     Der Steuerbescheid 2007 liegt bereits vor und die Entfernungspauschale wurde nicht beantragt!

Soweit mit Rücksicht auf die Gesetzeslage die Entfernungspauschale überhaupt nicht beantragt wurde, ist ein Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheides zu stellen. Hierzu ist eine neu erstellte Anlage N dem Antrag beizufügen. Tatsächlich wirken sich Fahrtkosten bei Arbeitnehmern erst steuerlich mindernd aus, wenn der einfache Weg zur Arbeit mehr als 13km beträgt. Alle Arbeitnehmer erhalten nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro, der zunächst durch anfallende Fahrtkosten oder sonstige Werbungskosten überschritten werden muss, um zu einer die Steuer mindernden Wirkung zu kommen.

 

c.      Eine Steuererklärung für 2007 wurde bereits abgegeben, aber der Steuerbescheid liegt noch nicht vor!

Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist zu prüfen, ob die volle Entfernungspauschale beantragt und gewährt wurde. Ist dies nicht der Fall muss innerhalb der Frist (eingehend beim Finanzamt) Einspruch eingelegt werden.

 

d.     Eine Steuererklärung für das Jahr 2007 wurde noch nicht abgegeben

Für das Jahr 2007 kann auch noch im Jahr 2009 oder später eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Für Bürger die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist zu prüfen, ob hier Steuererstattungsansprüche bestehen. Sprechen Sie hierüber mit uns!

 

e.      Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag, Unterhaltsleistungen oder sonstige Vergünstigungen wurden nicht gewährt, da aufgrund der gekürzten Entfernungspauschale die Einkünftegrenze überschritten wurde?

Wurden Steuervergünstigungen oder Kindergeld nicht gewährt, da die Einkünftegrenze des Kindes überschritten wurde, sind die Anträge ggf. zu berichtigen und / oder die entsprechenden Bescheide zu ändern. Sprechen Sie hierüber mit uns.

 

3.    Was passiert mit den „fehlerhaften“ Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2007?

Die Kürzung der Entfernungspauschale um 20km hatte auch Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2007. Hier durfte der Arbeitgeberzuschuss zu diesen Aufwendungen nicht mehr pauschal versteuert und für den Arbeitnehmer abgabenfrei gewährt werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist nun eine Pauschalversteuerung weiterhin möglich. Hierzu schreibt das Bundesfinanzministerium mit Mittelung vom 23.12.2008: „Zwischen Bund und Ländern besteht nunmehr Einvernehmen, dass der Arbeitgeber bereits für nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern kann. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von ?? Euro individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.

 

 

4.    Zur Historie des Streits / Hintergrund:

Seit dem Jahr 2007 werden die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten, sondern „wie Werbungskosten“, behandelt. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. 1.2007 das umstrittene Werkstorprinzip (§ 9 Abs. 2 EStG) eingeführt. Darüber hinaus wird die Entfernungspauschale nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt.   Die Regelung ist rechtlich äußerst umstritten, da sie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt. Einem Arbeitnehmer der arbeitsbedingte Fahrtaufwendungen zu verkraften hat, wird mit dieser Regelung die gleiche Steuerlast aufgetragen, als einem Arbeitnehmer der überhaupt keine arbeitsbedingte Fahrtaufwendungen hat.

 

Tatsächlich wirken sich Fahrtkosten bei Arbeitnehmern erst steuerlich mindernd aus, wenn der einfache Weg zur Arbeit mehr als 33km beträgt. Alle Arbeitnehmer erhalten nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro, der zunächst durch anfallende Fahrtkosten oder sonstige Werbungskosten überschritten werden muss, um zu einer weiter steuermindernden Wirkung zu kommen. Wenn nun, ab 2007, die ersten 20km unberücksichtigt bleiben, wirkt sich unter Einbeziehung des Arbeitnehmerpauschbetrages, erst der 34. Entfernungskilometer steuermindernd aus.

 

Bereits mit der Januar-Gehaltsabrechnung 2007 wurden die Arbeitnehmer, die einen Fahrtkostenzuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten finanziell getroffen. Konnte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bisher bei eine Pkw-Fahrtstrecke von 20km einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von netto 115Euro auszahlen, so verblieben dem Arbeitnehmer ab Januar 2007 hiervon noch 54Euro. Also weniger als die Hälfte. Die Kürzung ist,  je nach Steuersatz und Krankenversicherungsbeitrag, auch noch Höhe ausgefallen. Mit der Kürzung der Entfernungspauschale wurden nämlich die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20km voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies führte für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung. Arbeitnehmerehegatten mussten hier steuerliche Mehrbelastungen von teilweise mehr als 1200€ im Jahr hinnehmen.

 

Die Kürzung der Entfernungspauschale hatte im Einzelfall auch auf weitere Steuervergünstigungen negative Auswirkungen:

 

·       Gewährung des Kinderfreibetrages / Kindergeldes bei Kindern ab 18:

Die Einkünfte des Kindes dürfen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 7.680€ p.a. nicht übersteigen, um den Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag aufrecht zu erhalten. Die eigenen Bezüge / Einkünfte werden jedoch auch hier um Werbungskosten, wie die Fahrtkosten zur Arbeit, gemindert.  Sollte nun der Grenzbetrag aufgrund der Neuregelung zur Entfernungspauschale überschritten werden, ist ebenfall Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und der Fall bis zur endgültigen Neuregelung offen zu halten.

 

·       Ermittlung der eigenen Einkünfte von unterhaltsberechtigten Personen gem. § 33a EStG:

Der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger / unterhaltsberechtigter Personen (Großeltern, Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch, geschiedener Ehegatte) von zurzeit 7.680€ wird um die eigenen Bezüge / Einkünfte des Unterstützungsempfängers gekürzt, soweit diese 624€ p.a. übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Arbeitslohn sind Werbungskosten wie die Fahrtkosten zur Arbeit mindernd zu berücksichtigen. Sollte der Grenzbetrag hier aufgrund der Neuregelung zur Entfernungspauschale überschritten werden, ist ebenfall Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und der Fall bis zur endgültigen Neuregelung offen zu halten.

 

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.12.2008 wurde die gesetzliche Neureglung als verfassungswidrig erklärt. Es bleibt damit bei den bis zum 31.12.2006 geltenden Regelungen.

 

Weitere Infos zu Arbeitnehmerfahrtkosten hier klicken!

 

Dieter P. Gonze, Stb.

26.12.2008

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Dezember 2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.