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Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Obwohl bereits einmal festgestellt wurde, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß (Aktenzeichen 2 BvR 1708/06 / BFH VII B 324/05) ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem aktuellen Steuerstreit die andauernde Festsetzung des Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt und das weitere Verfahren unter  Hinweis auf Artikel 100 des Grundgesetzes, erneut an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung hierüber überstellt (Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 7 K 143/08).

 

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung damit, dass für die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit ein langfristiger Finanzierungsbedarf besteht, der nicht über eine Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf (Presseinfo vom 25.11.2009). Das Finanzgericht geht davon aus, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens seit 2007 nicht mehr verfassungsgemäß ist.

 

Auch wenn die Aussicht auf Erfolg des Verfahrens durchaus umstritten ist, sollte gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Dies soweit der Bescheid keinen Vorbehaltsvermerk nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO enthält (Siehe Erläuterungen im Steuerbescheid). Seit Ende Dezember 2009 erfolgt nach unserer Erfahrung der Vorbehaltsvermerk auf den Steuerbescheiden.

 

Der Einspruch kann wie folgt begründet  werden:

 

Gegen den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Form des Einkommensteuerbescheides ........... vom ...... legen ich/wir hiermit fristgemäß Einspruch ein.

 

Begründung:

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren (Az. 7 K 143/08) die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für verfassungswidrig erachtet und die Entscheidung hierüber gem. Artikel 100 GG an das Bundesverfassungsgericht überstellt.

Dieser Rechtsauffassung schließe ich mich / wir uns an.

 

Ich/Wir  beantrage(n) das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.g. Verfahren.

 

Unterschrift

 

Für Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins werden wir die notwendigen Einsprüche nach Aktenlage selbsttätig einlegen.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

1.12.2009

   

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Dezember 2009

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.