Die nachfolgenden Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden.

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Reisekostenpauschbeträge Inland ab 2005

 

1. Doppelte Haushaltführung

 

1.1. Kilometersätze

 

§         Erste Hin- und letzte Rückfahrt:      km-Sätze à „dienstlich“ 

§         Wochenheimfahrt:                          Entfernungspauschale 0,30 €  pro Entfernungskilometer   

                                                                und unbegrenzt;

§         Statt Heimreise:                             15 Minuten Telefonat/Woche   

 

1.2. Verpflegung                           

 

§         Für maximal 3 Monate:                   24 € pro Kalendertag; 

§         Für mindestens 14 Stunden:             12 €

§         Für mindestens 8 Stunden:                  6 €  

 

1.3. Zweitwohnung

 

§         Bei eigenem Hausstand ab 01.01.2003 zeitlich unbegrenzt laut Nachweis (nicht überhöht!) oder pauschal durch Arbeitgeber für die ersten 3 Monate 20 €, dann 5 € je tatsächlicher Übernachtung.

 

 

2. Kilometersätze

 

2.1. Motorrad u.a.   - dienstlich -

 

§         Je gefahrenen Kilometer Motorrad/-roller:           0,13 € (Mitnahme zzgl. 0,01 € je weiteren Arbeitnehmer) 

§         Je gefahrenen Kilometer Moped/Mofa:                 0,08 €

§         Je gefahrenen Kilometer Fahrrad:                          0,05 €

 

2.2. Pkw    - dienstlich -

 

§         Je gefahrenen Kilometer 0,30 €

§         Bei Mitnahme zzgl. 0,02 € je weiteren Arbeitnehmer

 

 

2.3. Wohnung und Arbeitsstätte

 

§         Entfernungspauschale (verkehrsmittelunabhängig): 0,30 € je Entfernungskilometer

 

§         Für den eigenen Pkw unbegrenzt, sonst max. 4.500 € oder Fahrkarte. 

 

 

3. Sachbezüge

 

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten (max. 40 € je Essen): Sachbezugswert für Frühstück 1,46 €, Mittag-/Abendessen je 2,61 € (Gilt auch im Ausland)

 

 

 

4. Übernachtung        - dienstlich -

 

§         Gemäß Einzelnachweis ggf. abzüglich 4,50 € für Frühstück oder pauschale Erstattung durch Arbeitgeber mit 20 €

 

§         Mehrtägige Reisen: Wahlmöglichkeit pro Tag - auch Ausland!

 

 

5. Verpflegungsmehraufwand 

 

5.1. Ohne Übernachtung

 

§         Abwesenheitszeiten werden dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet, wenn die Tätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8 Uhr am nächsten Kalendertag beendet wird.

 

5.2. pro Kalendertag

 

§         Abwesenheit mindestens 8 Stunden:                                      6 €

§         Abwesenheit mindestens 14 Stunden:                                  12 €

§         Abwesenheit eines vollen Kalendertages = 24 Stunden:        24 €      

 

 

Einzelnachweis: Vorsteuerabzug für Übernachtung und Verpflegung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Letzte Aktualiserung: 18. 4.2006 / 11.00 Uhr **