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Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen / Pflichtveranlagung

Bürger die aufgrund ihrer Einkünfte verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, müssen dies grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr erledigen. Bis zum 31.05.2010 ist demgemäß die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beim Finanzamt einzureichen.

 

Erfolgt die steuerliche Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein gilt eine automatische Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31.12. des Jahres. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Lohnsteuerhilfevereine keine Saisonbetriebe sind und somit regelmäßig im laufenden Jahr immer die Vorjahreserklärungen bearbeiten. Besondere Fristverlängerungsanträge sind in diesen Fällen nicht zu stellen. Eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Steuererklärung nach dem 31.12. des Folgejahres ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. Der Fristverlängerungsantrag ist schriftlich vor Ablauf der Frist zu stellen und zu begründen.

 

Steuernachzahler müssen mit einer Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge in Höhe von 6 % p.a. rechnen, soweit die Steuernachzahlung erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt. Im Klartext, auf Steuernachzahlungen für das Jahr 2008, die nach dem 01.04.2010 geleistet werden, erfolgt eine Verzinsung ab dem 01.04.2010 in Höhe von 6 % p.a. (0,5 % je Monat). Im Umkehrfall werden Steuererstattungen, die nach dem 01.04.2008 durch die Finanzverwaltung erfolgen ebenso verzinst und führen somit zu Zinseinnahmen. Diese Zinseinnahmen sind dann in der Steuererklärung des Jahres der Zinszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und zu versteuern.

 

Nicht alle Bürger sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Insbesondere trifft dies die Arbeitnehmer, deren Einkünfte bereits durch den Lohnsteuerabzug versteuert wurden. Hier verzichtet der Staat darauf, diese gesondert zur Abgabe der Steuererklärung zu ermahnen um dann Erstattungsbeträge auszukehren. Die Betroffenen können aus freien Stücken eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Antragsveranlagung), um ihre Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Nach Aufhebung der bisherigen zwei Jahresfrist ist die Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 AO möglich. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt bei einer Einkommensteuererklärung die ohne Verpflichtung abgegeben wird (Antragsveranlagung) mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist. Erstmals ist diese Gesetzesänderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) für die Jahre ab 2005 anzuwenden. Die vier jährige Festsetzungsverjährung für die Steuererklärung 2006 beginnt mit dem Ablauf des Jahres 2006 und endet mit Ablauf des Jahres 2010. Die Steuerklärung 2006 muss aus diesem Grunde spätestens am 31.12.2010 dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Die eingereichten Unterlagen müssen eine Veranlagung ermöglichen. Erst dann greift die Hemmung der Verjährung gem. § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung.

 

 

Dieter P. Gonze, Stb., 27.04.2010

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

April 2010

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.