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gesetzliche Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereines übersteigen,
haben diese Themen rein informatorischen Charakter und können nicht
Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Fristen zur Abgabe der
Steuererklärungen / Pflichtveranlagung
Bürger die aufgrund
ihrer Einkünfte verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung
abzugeben, müssen dies grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres
für das vorangegangene Jahr erledigen. Bis zum 31.05.2010 ist demgemäß
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beim Finanzamt
einzureichen.
Erfolgt die steuerliche
Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein gilt eine automatische Fristverlängerung
zur Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31.12. des Jahres. Damit wurde
dem Umstand Rechnung getragen, dass die Lohnsteuerhilfevereine keine
Saisonbetriebe sind und somit regelmäßig im laufenden Jahr immer die
Vorjahreserklärungen bearbeiten. Besondere Fristverlängerungsanträge
sind in diesen Fällen nicht zu stellen. Eine Fristverlängerung zur
Abgabe einer Steuererklärung nach dem 31.12. des Folgejahres ist nur in
besonders begründeten Einzelfällen möglich. Der
Fristverlängerungsantrag ist schriftlich vor Ablauf der Frist zu stellen
und zu begründen.
Steuernachzahler
müssen mit einer Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge in
Höhe von 6 % p.a. rechnen, soweit die Steuernachzahlung erst 15 Monate
nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt. Im Klartext, auf Steuernachzahlungen
für das Jahr 2008, die nach dem 01.04.2010 geleistet werden, erfolgt eine
Verzinsung ab dem 01.04.2010 in Höhe von 6 % p.a. (0,5 % je Monat). Im Umkehrfall
werden Steuererstattungen, die nach dem 01.04.2008 durch die Finanzverwaltung
erfolgen ebenso verzinst und führen somit zu Zinseinnahmen. Diese
Zinseinnahmen sind dann in der Steuererklärung des Jahres der Zinszahlung
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und zu versteuern.
Nicht alle Bürger
sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Insbesondere
trifft dies die Arbeitnehmer, deren Einkünfte bereits durch den Lohnsteuerabzug
versteuert wurden. Hier verzichtet der Staat darauf, diese gesondert zur Abgabe
der Steuererklärung zu ermahnen um dann Erstattungsbeträge
auszukehren. Die Betroffenen können aus freien Stücken eine Veranlagung
zur Einkommensteuer beantragen (Antragsveranlagung), um ihre
Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Nach Aufhebung der
bisherigen zwei Jahresfrist ist die Abgabe der Steuererklärung im Rahmen
der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 AO möglich. Die
Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt bei einer
Einkommensteuererklärung die ohne Verpflichtung abgegeben wird
(Antragsveranlagung) mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist.
Erstmals ist diese Gesetzesänderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) für
die Jahre ab 2005 anzuwenden. Die vier jährige
Festsetzungsverjährung für die Steuererklärung 2006 beginnt mit
dem Ablauf des Jahres 2006 und endet mit Ablauf des Jahres 2010. Die Steuerklärung 2006
muss aus diesem Grunde spätestens am 31.12.2010 dem zuständigen
Finanzamt vorliegen. Die eingereichten Unterlagen müssen eine
Veranlagung ermöglichen. Erst dann greift die Hemmung der
Verjährung gem. § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung.
Dieter P. Gonze, Stb., 27.04.2010
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Letzte Bearbeitung April 2010 |