Hinzuverdienstmöglichkeiten von Rentnern/Ruheständler
Ruheständler
befinden sich oft, zumindest direkt nach dem „beruflichen Ausstieg“
im Unruhestand und sind, je nach Höhe ihrer Einkünfte, auch bereit
sich die eine oder andere Hinzuverdienstmöglichkeit anzunehmen. Leider sind
die bundesdeutschen Gesetze nicht so übersichtlich, dass dies
unkompliziert und für den Laien überschaubar möglich ist. Welche
Steuer- und Sozialabgabeverpflichtungen fallen an? – Muss ich eine
Steuererklärung abgeben und mit Nachzahlungen rechnen? - Lohnt sich die
Tätigkeit dann überhaupt noch. Solche oder ähnliche Fragen
drängen sich dem Ruheständler auf. Für einen groben
Überblick helfen einige der nachfolgenden Informationen und
Überlegungen.
1. Überprüfung der
Hinzuverdienstgrenze aus Sicht des Rententrägers
Zunächst ist zu klären, ob es für den
Rentenbezieher mit Blick auf den Rententräger Hinzuverdienstgrenzen gibt.
Hinzuverdienste würden dann die Rentenansprüche des Rentners
kürzen. Bei Altersrentnern besteht in der Regel keine Hinzuverdienstgrenze.
Bei Vorruheständlern, Bezieher von Erwerbsunfähigkeits- und
Witwenrenten und Zusatzversorgungen kann dies der Fall sein. Im
Normalfall sind hier nur Hinzuverdienste bis 400 € monatlich
unschädlich. Bei Beziehern von Teilerwerbsunfähigkeitsrenten oder gar
einer Vollerwerbsunfähigkeitsrente besteht das Risiko, dass die Rente
gekürzt oder vollständig gestrichen wird, wenn die
Hinzuverdienstgrenzen nicht beachtet werden. Diese Frage der
Hinzuverdienstgrenze sollte deshalb unbedingt im Vorfeld von einem
Rentenbezieher mit der jeweiligen Rentenversicherung bzw. dem Rententräger
genau geklärt werden. Dies kann oft auch telefonisch mit der
zuständigen Stelle unter Angabe seiner Versicherungsnummer erfolgen.
2.
Möglichkeiten des Hinzuverdienstes aus steuerlicher Sicht
a. Der 400-Euro- Job
Die unkomplizierteste Möglichkeit etwas dazuzuverdienen ist
die Annahme eines sogenannten 400-€-Jobs. In diesem Fall braucht der
Rentner wegen dieser Nebentätigkeit keine Steuererklärung abzugeben.
Alle zu leistenden Abgaben werden vom Arbeitgeber pauschal getragen. Beim
Rentner kommen monatlich max. netto 400 € an. Beim Arbeitgeber entstehen
– durch die vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen - Aufwendungen von
ca. 524 € monatlich. Kompliziert wird es, wenn der Höchstbetrag von
400 € auf mehrere Arbeitgeber/Beschäftigungsstellen aufgeteilt
werden soll. Typischer Fall sind Putz- oder Hausmeisterleistungen. Hier
müssten die Arbeitgeber sich abstimmen um den Höchstbetrag nicht zu
übersteigen. Erfahrungsgemäß funktioniert dies in der Praxis nicht.
b. Sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis ( + 400-€-Job)
Oft reicht der 400 € Job jedoch nicht aus und/oder der
Rentner ist gleich für mehrere Arbeitgeber tätig. In diesem Fall
könnte der Ruheständler einmal von der beschriebenen Regelung des
400-€-Jobs Gebrauch machen und beim zweiten Arbeitgeber gegen Vorlage der
Steuerkarte im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses arbeiten. Bei geringen Einkünften
sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben dennoch nicht
hoch. Um beim zweiten Arbeitgeber ebenso rund 400 € netto zu erhalten,
ist, je nach Steuerkarte, die Vereinbarung eines Bruttogehaltes von rund 430
€ notwendig. Der Altersrentner zahlt selbst hier nur geringe
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, so dass ihm netto
400 € verbleiben. Beim Arbeitgeber entstehen insgesamt monatliche
Aufwendungen von ca. 524 €, so dass für den Arbeitgeber in
diesem Fall keine nennenswerten Unterschiede zum 400-€-Job und der
Pauschalregelung bestehen.
c. Arbeiten als selbstständiger
Unternehmer
(Zeitungsverteiler, Hausmeisterdienste, Kurierfahrten etc.)
Auch als Unternehmer, beispielsweise bei Hausmeister, Kurier- oder
Zeitungsdiensten, kann der Rentner aktiv sein. Bis zu einem Jahresumsatz von
17.500 € kann von der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG
(Umsatzsteuergesetz) Gebrauch gemacht werden. Dass heißt, es wird keine
Umsatzsteuer berechnet und es ist damit auch keine Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen. Auch dies kann eine Möglichkeit sein mehr netto
zu erlangen, da den Arbeitgeber in diesem Fall keine Abgabeverpflichtungen
treffen und für den Unternehmer in den meisten Fällen keine
Rentenversicherungspflicht besteht. Rentner ab 65 können zusätzlich
den Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG /
Einkommensteuergesetz) nutzen, soweit dieser nicht bereits für andere
Einkünfte (außer Versorgungsbezügen) ausgeschöpft wurde.
d.
Arbeiten für eine gemeinnützige Einrichtung, Beispiel:
Sportverein
Wird der Rentner für eine gemeinnützige Organisation
tätig, ist zu prüfen, ob er den Übungsleiterpauschbetrag von
2.100 € (§ 3 Nr. 26 EStG) jährlich oder die Ehrenamtspauschale
von 500 € (§ 3 Nr. 26 a EStG) jährlich in Anspruch nehmen kann.
Bis zu dieser Höhe wären die Zahlungen dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
3.
Muss mit Steuernachforderungen gerechnet werden? – Besteht
eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Ob die über Steuerkarte abgerechneten
Arbeitnehmereinkünfte zu einer Steuernachzahlung am Jahresende führen
ist fraglich. Bezieht der Rentner nur Rente aus der
staatlichen Rentenversicherung, so wird von dieser Rente nur der
Besteuerungsanteil bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Dieser
beträgt für alle Rentner, die bis einschließlich 2005 in Rente
gegangen sind, ca. 50 % der Rente. Bei Rentner die im Jahre 2010 in Rente
gehen, liegt der Besteuerungsanteil bei ca. 60 % der Bruttorente. Unter
Berücksichtigung des Grundfreibetrages und der anrechnungsfähigen
Krankenversicherungsbeiträge bleibt ein zu versteuerndes Einkommen eines
Rentners von rund 9.000 € steuerfrei.
Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Bei einem
Rentner, der im Jahre 2005 oder früher in Rente gegangen ist, müsste
die staatliche Rente dann deutlich über 18.000 € im Jahr (1.500
€ im Monat) liegen (bei Ehegatten insgesamt 36.000 €), um diese
Grenze zu übersteigen. Vom Arbeitslohn, der über Steuerkarte
abgerechnet wurde, im Beispiel 12 x 430 € = 5.160 € sind die
Werbungskosten oder mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag mit 920 €
abzuziehen. Bei der Besteuerung werden dann nur noch 4.240 €
berücksichtigt. Neben den genannten Beträgen kann der Rentner oft
noch seine Aufwendungen für Arzt- und Arzneikosten, einen etwaigen
Behindertenpauschbetrag oder die Aufwendungen für Handwerkerleistungen in
seiner Wohnung in Abzug bringen. Auch die Aufwendungen für eine
Haushaltshilfe gehören dazu. Am Ende bleibt es erfahrungsgemäß
in 7 von 10 Fällen bei Steuer „0“. Soweit es dann zu einer
Steuerbelastung führt, startet diese mit einer Eingangssteuerbelastung von
14 % (+ Soli und ggf. KiSt) und führt zu einer i.d.R. nur geringen
Steuernachforderung. Im Einzelfall ist hier ein vorheriger Steuercheck
anzuraten.
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Letzte Bearbeitung April 2010 |