·     Neues zur Besteuerung der Renten ab 2005

Erstmals mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 werden die Daten zur Besteuerung der Alterseinkünfte gemäß der ab 1. 1.2005 geltenden Neuregelung nach dem Alterseinkünftegesetz erhoben. Hierzu hat das Finanzministerium die Anlage R zu den Erfassungsbögen der Einkommensteuererklärung als weiteres Formular hinzugefügt. Der bislang zur Erfassung der Renteneinkünfte vorgesehene Platz im alten Steuerformular von 14 Zeilen hat sich nunmehr auf 57 Zeilen erhöht. Die Anlage R ist von jedem steuerpflichtigen Rentenbezieher auszufüllen.  Bei Ehegatten, die beide Renteneinkünfte beziehen, sind somit zwei Anlagen R auszufüllen.

Das Formular wurde in drei Bereiche unterteilt. Einmal werden die ab 2005 mit einem Anteil von 50% steuerpflichtigen Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Versorgungseinrichtungen und die Zahlungen aus der neuen Rürup-Rente erhoben. Der zweite Bereich umfasst die sonstigen Zahlungen aus den privaten Rentenversicherungen, die mit einem niedrigeren Ertragsanteil bei der Besteuerung berücksichtig werden. Im dritten Bereich sind die Leistungen aus der Riesterrente oder der betrieblichen Altersversorgung, die in voller Höhe in die Neuregelung der nachgelagerten Besteuerung einfließen, anzugeben. Rentenbeiträge, die aus Beiträgen zur Altersrente stammen, die freiwillig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sind gesondert zu erfassen. Hierzu ist eine besondere Bescheinigung des Versorgungsträgers erforderlich. Im Gegenzug wurden auch die Datenfelder zu den Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge etc.) entsprechend den ab 2005 geltenden neuen Regelungen zum Sonderausgabenabzug aufgegliedert. Soweit zum Thema „Steuervereinfachung“!

 

An dieser Stelle der vorsorgliche Hinweis, dass bei einer notwendigen erstmaligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch Rentenbezieher immer auch die Steuerberechnung für das Jahr 2004 und ggf. weiterer Vorjahre durchgeführt werden sollte. Dies um hier einer etwa bereits seit Jahren bestehenden Abgabeverpflichtung nachzukommen. Rentenbezieher, die bereits seit Jahren steuerpflichtig sind, können damit durch eine Selbstanzeige die Festsetzung eines etwaigen Strafgeldes vermeiden. Dies sollte zumindest für die Jahre überprüft werden, die steuerstrafrechtlich relevant sind. Die Verjährungsfrist zur Strafverfolgung einer Steuerstraftat beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides. Soweit überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde – dies wird bei vielen Rentnern der Fall sein - , beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt bei dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt abgearbeitet wurden. Dies ist erfahrungsgemäß der 28. Februar des zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres der Fall. Damit umfasst der strafrechtlich relevante Zeitraum für einen Steuerhinterzieher, der Anfang 2006 Steuererklärungen strafbefreiend nachreichen möchte, die Jahre 1999 – 2005. Für diese Jahre wäre eine Steuerberechnung durchzuführen. Stellt sich heraus, dass es in einem oder mehreren Jahren zu Steuernachzahlungen gekommen wäre, kann der Betroffene für diese Jahre dann jeweils eine Einkommensteuererklärung nachreichen. Erfolgt dies bevor die Finanzverwaltung bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangte, führt die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung der dann vom Finanzamt geforderten Steuer zur Strafbefreiung. Die nachgeforderten Steuerbeträge werden jedoch mit 6% p. a. verzinst. Insoweit fallen zusätzlich Zinsen an. Die meisten der rund 14 Mio. Rentnerhaushalte müssen jedoch nicht mit Steuernachzahlungen rechnen. Ca. 20% der Haushalte sind allerdings aufgrund der Höhe ihrer Rentenbezüge und etwaiger Zusatzeinkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften steuerpflichtig. Der Überlegung, ob der Fiskus überhaupt auf einen bisher steuerlich nicht erfassten Rentner kommt, muss man entgegenhalten, dass ab 2005 die Daten aus Rentenbezügen, Kapitaleinkünften und Lohneinkünften elektronisch an die Finanzverwaltung von den Bezugsquellen übermittelt werden. Mit einer entsprechenden Auswertung durch die Finanzbehörden sollte ebenso gerechnet werden.

 

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 21.00 Uhr **