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Neues zur Besteuerung
der Renten ab 2005
Erstmals mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 werden die Daten zur
Besteuerung der Alterseinkünfte gemäß der ab 1. 1.2005
geltenden Neuregelung nach dem Alterseinkünftegesetz erhoben. Hierzu hat
das Finanzministerium die Anlage R zu den Erfassungsbögen der
Einkommensteuererklärung als weiteres Formular hinzugefügt. Der
bislang zur Erfassung der Renteneinkünfte vorgesehene Platz im alten
Steuerformular von 14 Zeilen hat sich nunmehr auf 57 Zeilen erhöht. Die
Anlage R ist von jedem steuerpflichtigen Rentenbezieher auszufüllen. Bei Ehegatten, die beide
Renteneinkünfte beziehen, sind somit zwei Anlagen R auszufüllen.
Das Formular wurde in
drei Bereiche unterteilt. Einmal werden die ab 2005 mit einem Anteil von 50%
steuerpflichtigen Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
vergleichbaren Versorgungseinrichtungen und die Zahlungen aus der neuen
Rürup-Rente erhoben. Der zweite Bereich umfasst die sonstigen Zahlungen
aus den privaten Rentenversicherungen, die mit einem niedrigeren Ertragsanteil
bei der Besteuerung berücksichtig werden. Im dritten Bereich sind die
Leistungen aus der Riesterrente oder der betrieblichen Altersversorgung, die in
voller Höhe in die Neuregelung der nachgelagerten Besteuerung einfließen,
anzugeben. Rentenbeiträge, die aus Beiträgen zur Altersrente stammen,
die freiwillig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sind
gesondert zu erfassen. Hierzu ist eine besondere Bescheinigung des
Versorgungsträgers erforderlich. Im Gegenzug wurden auch die Datenfelder
zu den Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge etc.) entsprechend den
ab 2005 geltenden neuen Regelungen zum Sonderausgabenabzug aufgegliedert.
Soweit zum Thema „Steuervereinfachung“!
An dieser Stelle der vorsorgliche
Hinweis, dass bei einer notwendigen erstmaligen Abgabe einer
Einkommensteuererklärung durch Rentenbezieher immer auch die
Steuerberechnung für das Jahr 2004 und ggf. weiterer Vorjahre
durchgeführt werden sollte. Dies um hier einer etwa bereits seit Jahren
bestehenden Abgabeverpflichtung nachzukommen. Rentenbezieher, die bereits seit
Jahren steuerpflichtig sind, können damit durch eine Selbstanzeige die
Festsetzung eines etwaigen Strafgeldes vermeiden. Dies sollte zumindest
für die Jahre überprüft werden, die steuerstrafrechtlich
relevant sind. Die Verjährungsfrist zur Strafverfolgung einer
Steuerstraftat beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Bekanntgabe des
falschen Steuerbescheides. Soweit überhaupt keine Steuererklärung
abgegeben wurde – dies wird bei vielen Rentnern der Fall sein - , beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt bei
dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt abgearbeitet wurden. Dies
ist erfahrungsgemäß der 28. Februar des zweiten nach dem
Veranlagungsjahr folgenden Jahres der Fall. Damit umfasst der strafrechtlich
relevante Zeitraum für einen Steuerhinterzieher, der Anfang 2006
Steuererklärungen strafbefreiend nachreichen möchte, die Jahre 1999
– 2005. Für diese Jahre wäre eine Steuerberechnung
durchzuführen. Stellt sich heraus, dass es in einem oder mehreren Jahren
zu Steuernachzahlungen gekommen wäre, kann der Betroffene für diese
Jahre dann jeweils eine Einkommensteuererklärung nachreichen. Erfolgt dies
bevor die Finanzverwaltung bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung
erlangte, führt die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung der
dann vom Finanzamt geforderten Steuer zur Strafbefreiung. Die nachgeforderten
Steuerbeträge werden jedoch mit 6% p. a. verzinst. Insoweit fallen
zusätzlich Zinsen an. Die meisten der rund 14 Mio. Rentnerhaushalte
müssen jedoch nicht mit Steuernachzahlungen rechnen. Ca. 20% der Haushalte
sind allerdings aufgrund der Höhe ihrer Rentenbezüge und etwaiger
Zusatzeinkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften
steuerpflichtig. Der Überlegung, ob der Fiskus überhaupt auf einen
bisher steuerlich nicht erfassten Rentner kommt, muss man entgegenhalten, dass
ab 2005 die Daten aus Rentenbezügen, Kapitaleinkünften und
Lohneinkünften elektronisch an die Finanzverwaltung von den Bezugsquellen
übermittelt werden. Mit einer entsprechenden Auswertung durch die
Finanzbehörden sollte ebenso gerechnet werden.
Lohnsteuerhilfeverein
Hessen e.V.
** Stand: 13.11.2005 / 21.00 Uhr **