„Willkommen im Club“, Rund 1,2 Millionen
Rentner werden als „neue“
Steuerzahler rekrutiert.
Was gilt es zu beachten?
Welche Risiken bestehen?
Steuerhinterziehung kann – je nach
Schwere der Tat – mit einer Geldbuße oder/und einer Haftstrafe von bis zu zehn
Jahren geahndet werden. Steuerpflichtige, die bewusst oder unbewusst Einkünfte
bei der Finanzverwaltung falsch oder überhaupt nicht erklärt haben, können in
bestimmten Fällen durch Abgabe einer richtigen Steuererklärung einer
Strafverfolgung entgehen. Die Selbstanzeige ist formlos durch Abgabe der
richtigen Steuererklärung möglich. Sie entfaltet eine strafbefreiende Wirkung,
wenn die hinterzogenen Steuern und anfallenden Zinsen fristgemäß gezahlt werden
und der Finanzverwaltung die Straftat noch nicht bekannt war oder sie
unmittelbar vor der Aufdeckung stand. Bei einem bereits eröffneten
Steuerstrafverfahren ist für die betroffene Person keine strafbefreiende
Selbstanzeige mehr möglich. Bei geschickter steuerlicher und strafrechtlicher
Vertretung kann jedoch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (Zahlung
eines Aufgelds neben Steuern + Zinsen) erfolgen (§ 353a StrafPO).
Die Risiken von Steuerstraftaten sind je
nach Schwere des Falles aufwendige und den Betroffenen in seinem Leumund
schädigende und in seiner Handlungsfreiheit einengende Maßnahmen mit häufig
drastischen finanziellen Folgen. Allein schon Vorladungen und die sonstige
Korrespondenz der Strafverfolgungsbehörden, strapazieren erfahrungsgemäß die
Nerven insbesondere der älteren Bürger.
Auf der untersten Ebene werden die
hinterzogene Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen (6% pro Jahr gem. §§
235 AO) gefordert. Je nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörde erfolgt bei
Steuerhinterziehungen bis zu 2.500 € keine weitere Sanktion.
Bei Steuerhinterziehungen über 2.500 €
wird durch Verhandlungen in vielen Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens
gegen Zahlung eines Aufgeldes (§ 153a StrafPO) erreicht. Die Höhe des Aufgeldes
liegt erfahrungsgemäß – je nach Höhe der gesamten Steuerschuld und Schwere der
Tat – zwischen 20% - 80% der hinterzogenen Steuer. Soweit eine Einstellung des
Verfahrens nicht erfolgt, kommt es zu einer Verurteilung, die in den meisten
Fällen zu empfindlichen Geldstrafen führt und für den Betroffenen einen Eintrag
in das Strafregister (vorbestraft) bedeutet.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist zur
Verfolgung von Steuerstraftaten steht nicht im Einklang mit der
Festsetzungsverjährung für Steuern (Für welchen Zeitraum können rückwirkend
noch Steuern festgesetzt werden?). Gem. § 370 AO (Abgabenordnung) ist das
höchste Strafmaß für nicht besonders schwere Steuerhinterziehungsvergehen eine
Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die strafrechtliche Frist zur Verfolgung solcher
Straftaten beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch) fünf Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78a
StGB sobald die Tat vollendet ist. Bei einem Steuerbescheid ist dies der Fall,
sobald der Bescheid bekannt gegeben wurde. Dies ist nach der Zustellungsfiktion
mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post der Fall. Im Normalfall ist
davon auszugehen, dass der Tag der Aufgabe zur Post mit dem Datum des
Bescheides identisch ist.
Beispiel:
Die unwahre Steuererklärung für das Jahr
1999 wurde im Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht. Der Bescheid erging am
15. 1.2001. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am 16. 1.2001 zu laufen und
endet am 15. 1.2006.
Problematisch ist die Prüfung des Beginns
der Verjährungsfrist in den Fällen, in denen keine Steuererklärung abgegeben
wurde. Nach herrschender Rechtsprechung geht man von einer Vollendung der Tat
zu dem Zeitpunkt aus, an dem ca. 90% der Veranlagungsfälle beim Finanzamt
abgearbeitet wurden. In der Vergangenheit wurde hier jeweils der 28.2. des
zweiten nach dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres als Rechendatum angenommen.
Beispiel:
Aktuelles Datum: 30. 1.2006
Frage: Muss für das Jahr 1999 noch eine
Steuererklärung abgegeben werden, um eine Strafbefreiung gem. § 371 AO zu
erlangen.
Fristbeginn mit Ablauf des 28. 2.2001
(1999 = Veranlagungsjahr / 2. Jahr = 2001)
Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt am
1. 3.2001 und endet am 28. 2.2006.
Auch wenn die Finanzverwaltung im Rahmen
der Festsetzungsverjährung in Steuerhinterziehungsfällen gem. § 169 AO für
einen längeren Zeitraum die Steuern nachfordern kann, macht es Sinn in den
Fällen einer nicht besonders schweren Steuerhinterziehung, eine strafbefreiende
Selbstanzeige auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum zu beschränken. Die
Finanzverwaltung wird dann, je nach Schwere der Tat, die Abgabe weiterer
Steuererklärungen für die Vorjahreszeiträume anfordern.
Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO:
Im Normalfall: vier Jahre
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung: fünf
Jahre
Bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre
Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170
Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung
eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem die
Steuer entstanden ist. Die Steuer ist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
entstanden:
Beispiel: Einkommensteuer 1993:
Beginn der Verjährungsfrist: 31.12.1996 /
1. 1.1997
Eintritt der Festsetzungsverjährung bei
Steuerhinterziehung: 10 Jahre = 31.12.2006
Betroffene sollten mit fachlicher
Unterstützung durch unsere Berater die noch nicht verjährten
Veranlagungszeiträume (Jahre) jeweils überprüfen und die Konsequenzen hieraus
ziehen.
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Letzte Bearbeitung April 2006 |