Schnellübersicht zur
Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005
Die Änderung der
Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. 1.2005 hat bei vielen Steuerpflichtigen
die Frage aufgeworfen mit welchen negativen finanziellen Auswirkungen bei
Eintritt des Rentenbezuges zu rechnen ist. Neben dem Zeitpunkt des
Renteneintritts ist die Art/Herkunft der Altersbezüge von grundsätzlicher
Bedeutung. Nachfolgende Auflistung soll Ihnen eine Übersicht über die
zukünftige Besteuerung dieser Bezüge geben. Die tatsächliche Steuerbelastung
der Altersbezüge hängt dann von ihrem Besteuerungsanteil und der Höhe der
gesamten Einkünfte (inkl. Vermietung, Kapitalvermögen etc.) ab. Der Steuersatz
steigt mit der Höhe der Einkünfte bis zum Erreichen des Spitzensteuersatzes von
zurzeit 44,31% (inkl. Solidaritätszuschlag / ohne Kirchensteuer).
1.
Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(BFA, Knappschaftskassen u. a.)
Schrittweiser Übergang
zur nachgelagerten (= vollständigen) Besteuerung bei der Auszahlung. Basis
bildet die Bruttorente vor Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen etc..
Maßgeblich für die Feststellung des Besteuerungsanteils ist der Rentenbeginn.
Die nachgelagerte Besteuerung startet im Jahre 2005 mit einem zu versteuernden
Ertragsanteil von 50% für alle Altrenten und den im Jahre 2005 erstmals
beginnenden Renten. Festschreibung des ermittelten „steuerfreien Betrages“
über die Laufzeit der Rente. Damit werden Rentenerhöhungen voll
steuerpflichtig.
Anhebung des zu
versteuernden Ertragsanteils für Neurentner von 2006 - 2020 um 2% pro Jahr und
weiter bis 2040 um jeweils 1% pro Jahr.
Jahr
|
stpfl.Ant. |
Jahr |
stpfl.Ant. |
Jahr |
stpfl.Ant. |
Jahr |
stpfl.Ant. |
Jahr |
stpfl.Ant. |
|
2005 |
50% |
2013 |
66% |
2021 |
81% |
2029 |
89% |
2037 |
97% |
|
2006 |
52% |
2014 |
68% |
2022 |
82% |
2030 |
90% |
2038 |
98% |
|
2007 |
54% |
2015 |
70% |
2023 |
83% |
2031 |
91% |
2039 |
99% |
|
2008 |
56% |
2016 |
72% |
2024 |
84% |
2032 |
92% |
2040 |
100% |
|
2009 |
58% |
2017 |
74% |
2025 |
85% |
2033 |
93% |
|
|
|
2010 |
60% |
2018 |
76% |
2026 |
86% |
2034 |
94% |
|
|
|
2011 |
62% |
2019 |
78% |
2027 |
87% |
2035 |
95% |
|
|
|
2012 |
64% |
2020 |
80% |
2028 |
88% |
2036 |
96% |
|
|
Achtung: Ausnahmeregelung
/ s. g. Öffnungsklausel:
Die vor beschriebene
Besteuerungssystematik geht davon aus, dass der Arbeitgeber jeweils einen 50%
steuerfreien Anteil
(Arbeitgeberbeitrag) zur Ansparung der Rente geleistet hat. Dies ist bei
freiwilligen Höherversicherungen nicht der Fall. Hier wurden die Mehrbeiträge
aus eigenen, bereits versteuerten Entgelten geleistet. Solche Renten, die auf Beiträge beruhen
die über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren vor dem 1. 1.2005 geleistet
wurden, sind auf Antrag von der Rentenkasse per Bescheid so aufzuteilen,
dass der Rentenanteil der auf die freiwillige Höherversicherung beruht
erkennbar ist. Dieser kann dann nach der niedrigen Ertragsanteiltabelle des §
22 Nr. 1a / bb EStG besteuert werden (Bei Renteneintritt mit dem 65 = 18%).
Die Besteuerung der Erwerbsunfähigkeits- und
Witwen/Hinterbliebenenrenten erfolgt ab 2005 nach den gleichen Regeln wie die
Besteuerung der Altersrente. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils der
späteren Altersrente wird die fiktive Laufzeit der EU-Rente in Abzug gebracht
und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung des
steuerfreien Betrages angewendet.
Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils einer
Witwen-/Hinterbliebenenrente wird die fiktive Laufzeit der Altersrente in Abzug
gebracht und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung
des steuerfreien Betrages angewendet.
Hinweis: Der Besteuerungsanteil
einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus
einer umlage- oder privat finanzierten Zusatzversorgung bzw. privaten
Versicherung ergibt sich aus der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV entsprechend der
Rentenlaufzeit.
2. Renten
aus landwirtschaftlichen Alterskassen
Analoge
Besteuerung wie unter Ziffer 1.
3.
Renten aus
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Analoge Besteuerung
wie unter Ziffer 1.
4.
Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen,
aus privaten Rentenversicherungen, aus einer privaten Unfallversicherungen, aus
einer privaten Berufsunfähigkeitsrente
oder aus einer privaten Versorgungs- oder Veräußerungsrente
Die Besteuerung der aus
umlagefinanzierten VBL-Rente, der Leistungen aus privaten Mitteln finanzierten
privaten Renten-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. erfolgt
nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1a / bb EStG. Bei Renteneintritt
mit dem 65. Lebensjahr beträgt der Anteil der zur Besteuerung herangezogen wird
(Besteuerungsanteil) 18% der Bruttorentenbezüge.
Achtung: Bei zeitlich
befristeten Renten, wie die Berufsunfähigkeitsrente, bemisst sich der Besteuerungsanteil
entsprechend der Rentenlaufzeit lt. Bescheid nach der Tabelle gem. § 55 Abs. 2
EStDV.
Achtung: Bei privaten
Rentenversicherungen mit einem Wahlrecht auf Einmalauszahlung oder lfd. Bezug
handelt es sich i. d. R. um eine private Kapitallebensversicherung, die diesen
unter Ziffer 7 aufgeführten Besteuerungsgrundsätzen unterliegt.
5.
Renten aus einer nach
31.12.2004 beginnenden Leibrentenversicherung (s. g. Rürup-Rente)
Analoge Besteuerung
wie unter Ziffer 1.
6.
Renten aus einer
betrieblichen Altersversorgung nach den nachfolgenden Durchführungswegen:
·
Direktversicherung
·
Pensionskasse
·
Pensionsfonds
·
Unterstützungskasse o. ä.
Es erfolgt die
nachgelagerte Besteuerung nach den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. Soweit die Beiträge im Rahmen einer vor dem 1. 1.2005 abgeschlossenen
Direktversicherung weiterhin pauschal versteuert werden, entfällt eine
Besteuerung der späteren Bezüge.
7.
Private Lebensversicherung
Auszahlungen aus den
privaten Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) führen zu Einkünften
aus Kapitalvermögen. Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil. Bemessungsgrundlage
bildet hierbei der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und den
eingezahlten Sparanteilen (= Versicherungsbeiträge ohne Beitragsanteile für
eine Berufsunfähigkeitsrente etc.). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des
60. Lebensjahres und nach dem Ablauf von 12 Jahren erfolgt eine ermäßigten
Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt dann 50% des ermittelten
Unterschiedsbetrages. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem
31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Die Steuerpflicht greift
bei Fälligkeit oder vorzeitiger Auszahlung der Versicherung jedoch nicht bei
einem Verkauf der Versicherung. Bei Fälligkeit der Versicherungssumme wegen
Eintritt des Todesfalles verbleibt die Auszahlung steuerfrei.
Für Altverträge (vor dem
1. 1.2005 abgeschlossen), deren Beiträge nach den vor dem 1. 1.2005 geltenden
Regelungen als Sonderausgaben abzugsfähig und deren Erträge steuerfrei waren,
gilt Bestandsschutz. Die Beträge sind im Rahmen der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen weiterhin abzugsfähig und die Erträge bleiben steuerfrei
(Ausnahmen bei schädlicher Verwendung zu Finanzierungszwecken!).
8.
Fondsgebundene
Lebensversicherung
Die Besteuerung erfolgt
je nach der Wahl zur Einmalauszahlung oder Rente wie die private
(Kapital)Lebensversicherung oder private Rentenversicherung.
9.
Riesterrente
Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nach
den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben.
10.
Beamten- /
Werkspensionen
Beamten und Werkspensionen, die ohne eigene Beitragsleistungen des
Begünstigten finanziert wurden, sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Ab 2005 erfolgt die Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages, der
Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und die Gewährung eines Zuschlags zum
Versorgungsfreibetrag als Härteausgleich.
Der
Versorgungsfreibetrag im Jahre 2004 (40% maximal 3.072 Euro jährlich) wird im
Jahr 2005 auf 3.000 Euro abgerundet und in den Folgejahre bis zum Jahre 2040
abgebaut. Der Prozentsatz reduziert sich hierbei von 2006 bis 2020 jeweils um
1,6% und ab 2021 um 0,8%. Der Höchstbetrag reduziert sich von 2006 - 2020
jeweils um 120 Euro und ab 2021 um 60 Euro.
Es wird der
Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gewährt. Der bis zum Jahr 2004
abzuziehende Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro wird durch einen Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag ersetzt und dann von 2006 - 2020 um jährlich jeweils
36 Euro und ab 2021 um 18 Euro abgebaut.
11.
Info zum Altersentlastungsbetrag (§ 24a
EStG)
Der Altersentlastungsbetrag
in Höhe von 40% des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte (ohne
Versorgungsbezüge, Renten, und nichtselbständige Arbeit) beträgt bis zum Jahre
2004 max. 1.908 EUR. Der
Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) das 64. Lebensjahr vollendet haben (also
erstmals in dem Jahr nach dem 65 Geburtstag).
Von 2005 bis 2040 wird der
Altersentlastungsbetrag auf O EUR abgeschmolzen. Mit der erstmaligen Gewährung
des Altersentlastungsbetrages innerhalb des Abschmelzungszeitraums, wird dieser
Betrag für den Steuerpflichtigen auf Lebensdauer festgeschrieben.
Abgeschmolzen wird der
Prozentsatz zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages wie auch der
Höchstbetrag. Siehe hierzu die Tabelle gem. § 24 a EStG.
|
Eintrittsjahr |
Prozentsatz |
Maximal |
|
Eintrittsjahr |
Prozentsatz |
Maximal |
|
Eintrittsjahr |
Prozentsatz |
Maximal |
|
2005 |
40,0% |
1.900 € |
|
2017 |
20,8% |
988 € |
|
2029 |
8,8% |
418 € |
|
2006 |
38,4% |
1.824 € |
|
2018 |
19,2% |
912 € |
|
2030 |
8,0% |
380 € |
|
2007 |
36,8% |
1.748 € |
|
2019 |
17,6% |
836 € |
|
2031 |
7,2% |
342 € |
|
2008 |
35,2% |
1.672 € |
|
2020 |
16,0% |
760 € |
|
2032 |
6,4% |
304 € |
|
2009 |
33,6% |
1.596 € |
|
2021 |
15,2% |
722 € |
|
2033 |
5,6% |
266 € |
|
2010 |
32,0% |
1.520 € |
|
2022 |
14,4% |
684 € |
|
2034 |
4,8% |
228 € |
|
2011 |
30,4% |
1.444 € |
|
2023 |
13,6% |
646 € |
|
2035 |
4,0% |
190 € |
|
2012 |
28,8% |
1.368 € |
|
2024 |
12,8% |
608 € |
|
2036 |
3,2% |
152 € |
|
2013 |
27,2% |
1.292 € |
|
2025 |
12,0% |
570 € |
|
2037 |
2,4% |
114 € |
|
2014 |
25,6% |
1.216 € |
|
2026 |
11,2% |
532 € |
|
2038 |
1,6% |
76 € |
|
2015 |
24,0% |
1.140 € |
|
2027 |
10,4% |
494 € |
|
2039 |
0,8% |
38 € |
|
2016 |
22,4% |
1.064 € |
|
2028 |
9,6% |
456 € |
|
2040 |
0,0% |
0 € |
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Letzte Bearbeitung April 2006 |