§1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
1.
Der Verein führt den
Namen:
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.
2.
Der Sitz des Vereins
ist Frankfurt am Main (Hessen) und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben
Oberfinanzbezirk.
3.
Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und der Vereinsname wird
dann mit dem Zusatz
„eingetragener Verein“ (e.V.) geführt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein leistet
seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in Steuersachen im Rahmen der
Beratungsbefugnis gemäß § 4 Ziffer 11
des Steuerberatungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist
eine parteipolitisch neutrale Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
3. Der Verein dient
nicht der Gewinnerzielung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
§3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
2.
Die Mitglieder haben
Anspruch auf Hilfeleistung in ihren Steuerangelegenheiten
gemäß §2 Ziffer 1 dieser Satzung.
3.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Der Beitritt ist
schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam mit Zahlung des ersten
Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr. Die Mitgliedschaft endet mit Tod,
Kündigung oder Ausschluss durch den Verein.
2.
Der Austritt ist bis
zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich, wenn er bis dahin dem Vorstand
des Vereins gegenüber schriftlich erklärt wird.
3.
Der Ausschluss
erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen
die Satzung des Vereins verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt soweit das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt automatisch mit Ablauf des Monats in dem die Zahlungsfrist der zweiten Mahnung endet.
5. Mit Ablauf des Monats des Ausschlusses aus dem Verein, verliert das Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft im Verein. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweils angefangene Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.
6.
Der Ausschluss kann
vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.
§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1.
Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeitrag werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit keine Mitgliederversammlung
stattfindet, erfolgt die Festsetzung durch die Vertreterversammlung.
2.
Die Aufnahmegebühr
wird einmalig bei Eintritt in den Verein fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein
Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr in
voller Höhe zu entrichten, unabhängig vom
Beitrittsdatum.
3.
Der Mitgliedsbeitrag
wird zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig, im Jahr der Aufnahme
zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein.
4.
Neben der einmaligen
Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag werden keine weiteren
Beträge von den Mitgliedern erhoben.
5.
Änderungen der
Beitragsordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn des
neuen Kalender/Beitragsjahres bekanntzugeben.
Soweit dies nicht ordnungsgemäß erfolgt und das Mitglied der neuen
Beitragsordnung widerspricht, kann für das betreffende Jahr maximal der Beitrag
nach der alten Beitragsordnung erhoben werden.
§6 Organe des Vereins
1. Die Organe des
Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die
Mitgliederversammlung
c. die Vertreterversammlung
Einem Organ
des Vereins können nur die Vereinsmitglieder angehören.
§7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern.
Er wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.
2.
Der Vorsitzende und
die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
3.
Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das
Vereinsvermögen und führt die
Vereinsbeschlüsse aus.
4.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung
seiner satzungsgemäßen
Aufgaben entstehen.
5. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder
sonstige
Bevollmächtigte bestellen. Zum Geschäftsführer kann auch ein
Vorstandsmitglied bestellt werden. Der Geschäftsführer erhält für seine
Tätigkeit eine angemessene Vergütung entsprechend den getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung
beschließt in allen wesentlichen
Vereins-
angelegenheiten, insbesondere:
a. Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern
b. Satzungsänderungen
c. Entlastungen des Vorstands,
auch Aussprache
über das
Ergebnis der Geschäftsprüfung.
d. Wahl der Mitgliedervertreter
e. Auflösung des Vereins
Darüber hinaus sind vom Vorstand des Vereines, alle neuen
Verträge, Vertragsänderungen und sonstige getroffenen Vereinbarungen zwischen
dem Verein und Vorstandsmitglieder, Mitgliedervertretern und Angehörigen des
vorgenannten Personenkreises, der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
2.
Die
Mitgliederversammlung muss einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung
stattfinden. Der Ort der Versammlung muss sich in der Bundesrepublik
Deutschland im Einzugsbereich einer oder mehrerer Beratungsstellen des Vereins
befinden.
3.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung, die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der
Feststellung der Geschäftsprüfung und sonstige Bekanntmachungen an die
Mitglieder des Vereines, erfolgen – vorbehaltlich der Regelung gem. § 22 Abs. 7
Nr. 2 Steuerberatungsgesetz - durch Veröffentlichung auf den Seiten des
Vereines im Internet unter www.lohnsteuerhilfe-hessen.de,
durch Aushang in der Geschäftszentrale und durch Auslage in den
Beratungsstellen des Vereines. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen
mit einer Frist von mindestens einem Monat. Die Mitgliederversammlung ist
aufgefordert Ort und Termin zur nächsten ordentlichen Versammlung bereits auf
der vorher stattfindenden Versammlung festzulegen. Die Bekanntgabe von Ort und
Termin zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt spätestens sechs
Monate vor der Versammlung.
4.
Soweit das
Steuerberatungsgesetz (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine schriftliche Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder zwingend
vorschreibt, erfolgt dies innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des
Prüfungsberichts.
5.
In Jahren, in denen
eine Vertreterversammlung stattfindet und keine Aufgaben der in
Ziffer 1,
Buchstabe a, b, d, und e genannten Art zu erfüllen sind, entfällt eine
Mitgliederversammlung.
6.
Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
7.
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter
und mindestens einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Das Ergebnis von
Mitgliederversammlungen ist in Kurzform den Mitgliedern wie unter Ziffer 3
beschrieben bekanntzugeben.
§9 Vertreterversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung kann für je 300 Mitglieder einen Vertreter wählen.
2. Wahlvorschläge
kommen vom Vorstand und den Mitgliedern.
3. Die Vertreter
werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
4.
Die
Vertreterversammlung übernimmt die Aufgaben der Mitgliederversammlung laut
§8 Ziffer 1
dieser Satzung mit Ausnahme der Buchstaben a, b, d und e.
5.
Die
Vertreterversammlung ist nur beschlußfähig soweit mindestens ein Viertel der
gewählten Vertreter auf der Versammlung anwesend sind.
6.
Für die
Vertreterversammlung gelten im übrigen die gleichen Regelungen wie für die
Mitgliederversammlung gem. § 8 dieser Satzung.
§10 Betrieb und Leitung von Beratungsstellen
1.
Der Verein unterhält
Beratungsstellen zur Beratung seiner Mitglieder. Die Beratungsstellen werden
auf Rechnung von Vertragspartnern im Namen des Vereines betrieben. Hierfür
erhalten die Vertragspartner eine angemessene Vergütung entsprechend der
getroffenen schriftlichen Vertragsvereinbarungen. Die Vertragspartner sind,
soweit es sich nicht um Angehörige der steuerberatenden Berufe handelt, Gewerbetreibende
und erzielen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.
2.
Der Verein überwacht
die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Beratung der
Mitglieder und zum Betrieb der Beratungsstellen.
3.
Die Hilfeleistung in
Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören und der
zuständigen Oberfinanzdirektion gemeldet wurden.
4.
Beratungsstellen
dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nach dem der Beratungsstellenleiter durch
die zuständige Oberfinanzdirektion als solcher bestätigt wurde.
5.
Die Hilfeleistung in
Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen
und unter Beachtung der Einschränkungen von Werbeaktivitäten
gemäß §8 des Steuerberatungsgesetzes
auszuüben.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
Alle Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
bedient, sind zur Einhaltung der
vorgenannten Pflichten anzuhalten.
§11 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des
Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei ¾ der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen
müssen.
2.
Die Liquidation führt
der amtierende Vorstand durch.
Das
Vereinsvermögen fällt an das „Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Hanau“.
§
12 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main
Nidderau
den 28.11.2009