S A T Z U N G

 

§1        Name, Sitz und Arbeitsgebiet

           

1.      Der Verein führt den Namen:

 

                        Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

                       

2.      Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main (Hessen) und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.

 

3.      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und der Vereinsname wird       

                  dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) geführt.

 

            4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

            5.    Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.

 

 

§2        Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein leistet seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß  § 4 Ziffer 11 des Steuerberatungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

2.   Der Verein ist eine parteipolitisch neutrale Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.

 

3.   Der Verein dient nicht der Gewinnerzielung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen

      Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

 

§3        Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.       Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistung in ihren Steuerangelegenheiten

gemäß §2 Ziffer 1 dieser Satzung.

 

            3.   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

 

 

§4        Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1.      Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Kündigung oder Ausschluss durch den Verein.

 

2.      Der Austritt ist bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich, wenn er bis dahin dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich erklärt wird.

 

3.      Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen

die Satzung des Vereins verstößt.

 

4.      Der Ausschluss erfolgt soweit das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt automatisch mit Ablauf des Monats in dem die Zahlungsfrist der zweiten Mahnung endet.

 

5.      Mit Ablauf des Monats des Ausschlusses aus dem Verein, verliert das Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft im Verein. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweils angefangene Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.

 

6.      Der Ausschluss kann vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.

 

 

§5        Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

1.      Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit keine Mitgliederversammlung stattfindet, erfolgt die Festsetzung durch die Vertreterversammlung.

 

2.      Die Aufnahmegebühr wird einmalig bei Eintritt in den Verein fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig vom  Beitrittsdatum.

 

3.      Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig, im Jahr der Aufnahme zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein.

 

4.      Neben der einmaligen Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag werden keine weiteren Beträge von den Mitgliedern erhoben.

 

5.      Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Kalender/Beitragsjahres bekanntzugeben.  Soweit dies nicht ordnungsgemäß erfolgt und das Mitglied der neuen Beitragsordnung widerspricht, kann für das betreffende Jahr maximal der Beitrag nach der alten Beitragsordnung erhoben werden.

 

 

§6        Organe des Vereins

 

1.    Die Organe des Vereins sind:

 

    a. der Vorstand

 

    b. die Mitgliederversammlung

              

                   c. die Vertreterversammlung

               

       Einem Organ des Vereins können nur die Vereinsmitglieder angehören.

 


§7        Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist möglich.

 

2.      Der Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

 

3.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das

Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.

 

            4.   Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung    

                 seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

 

           5.   Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder sonstige 

Bevollmächtigte bestellen. Zum Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied bestellt werden. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung entsprechend den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

 

§8        Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt in allen wesentlichen  Vereins-

angelegenheiten, insbesondere:

 

a. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

b. Satzungsänderungen

 

c. Entlastungen des Vorstands, auch Aussprache

             über das Ergebnis der Geschäftsprüfung.

 

d. Wahl der Mitgliedervertreter

 

e. Auflösung des Vereins

                                     

Darüber hinaus sind vom Vorstand des Vereines, alle neuen Verträge, Vertragsänderungen und sonstige getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Verein und Vorstandsmitglieder, Mitgliedervertretern und Angehörigen des vorgenannten Personenkreises, der Mitgliederversammlung  zur Genehmigung vorzulegen.

 

2.      Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung stattfinden. Der Ort der Versammlung muss sich in der Bundesrepublik Deutschland im Einzugsbereich einer oder mehrerer Beratungsstellen des Vereins befinden.

 

3.      Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung und sonstige Bekanntmachungen an die Mitglieder des Vereines, erfolgen – vorbehaltlich der Regelung gem. § 22 Abs. 7 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz - durch Veröffentlichung auf den Seiten des Vereines im Internet unter www.lohnsteuerhilfe-hessen.de, durch Aushang in der Geschäftszentrale und durch Auslage in den Beratungsstellen des Vereines. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Frist von mindestens einem Monat. Die Mitgliederversammlung ist aufgefordert Ort und Termin zur nächsten ordentlichen Versammlung bereits auf der vorher stattfindenden Versammlung festzulegen. Die Bekanntgabe von Ort und Termin zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt spätestens sechs Monate vor der Versammlung.

 

4.      Soweit das Steuerberatungsgesetz (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder zwingend vorschreibt, erfolgt dies innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts.

 

5.      In Jahren, in denen eine Vertreterversammlung stattfindet und keine Aufgaben der in

      Ziffer 1, Buchstabe a, b, d, und e genannten Art zu erfüllen sind, entfällt eine

      Mitgliederversammlung.

 

6.      Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

      Mitglieder beschlussfähig.

 

7.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und mindestens einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Das Ergebnis von Mitgliederversammlungen ist in Kurzform den Mitgliedern wie unter Ziffer 3 beschrieben bekanntzugeben.

 

 

§9        Vertreterversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung kann für je 300 Mitglieder einen Vertreter wählen.

 

2.   Wahlvorschläge kommen vom Vorstand und den Mitgliedern.

 

3.   Die Vertreter werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

 

4.      Die Vertreterversammlung übernimmt die Aufgaben der Mitgliederversammlung laut

      §8 Ziffer 1 dieser Satzung mit Ausnahme der Buchstaben a, b, d und e.

 

5.      Die Vertreterversammlung ist nur beschlußfähig soweit mindestens ein Viertel der gewählten Vertreter auf der Versammlung anwesend sind.

 

6.      Für die Vertreterversammlung gelten im übrigen die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung gem. § 8 dieser Satzung.

 

 


 

§10      Betrieb und Leitung von Beratungsstellen

 

1.      Der Verein unterhält Beratungsstellen zur Beratung seiner Mitglieder. Die Beratungsstellen werden auf Rechnung von Vertragspartnern im Namen des Vereines betrieben. Hierfür erhalten die Vertragspartner eine angemessene Vergütung entsprechend der getroffenen schriftlichen Vertragsvereinbarungen. Die Vertragspartner sind, soweit es sich nicht um Angehörige der steuerberatenden Berufe handelt, Gewerbetreibende und erzielen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

 

2.      Der Verein überwacht die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Beratung der Mitglieder und zum Betrieb der Beratungsstellen.

 

3.      Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die  einer Beratungsstelle angehören und der zuständigen Oberfinanzdirektion gemeldet wurden.

 

4.      Beratungsstellen dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nach dem der Beratungsstellenleiter durch die zuständige Oberfinanzdirektion als solcher bestätigt wurde.

 

5.      Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen

und unter Beachtung der Einschränkungen von Werbeaktivitäten gemäß §8 des Steuerberatungsgesetzes  auszuüben.

 

Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

 

Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen

bedient, sind zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten anzuhalten.

 

 

§11      Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

      wobei ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen

      müssen.

 

2.      Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.

      Das Vereinsvermögen fällt an das „Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Hanau“.

 

 

§ 12    Gerichtsstand

 

 

1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

 


 

 

Nidderau den 28.11.2009

 

 

 

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.11.2009 in Nidderau