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Allgemeines

Die Abgeltungssteuer ist keine eigene Steuer, sondern wie die Kapitalertragsteuer, die Zinsabschlagsteuer oder die Lohnsteuer nur eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer.

 

Die Einkommensteuer ist die Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen. Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen der juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 

Die Abgeltungssteuer umfasst die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Privatpersonen.

 

Kapitaleinkünfte die im Rahmen der Einkünfte aus

 

§         Land- und Forstwirtschaft

§         Gewerbebetrieb

§         freiberuflicher Tätigkeit

§         Vermietung und Verpachtung

 

erzielt werden, werden als Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart behandelt.

Sie unterliegen damit nicht dem System der Abgeltungssteuer (§§ 20 Nr. 8 EStG i.v. mit § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG)

 

 

Was ist neu ?

 

§         Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 1. 1.2009 erfolgt ein Systemwechsel. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte wird aus der Besteuerung der übrigen Einkünfte im Einkommensteuerrecht herausgenommen.

 

§         Die Abgeltungssteuer umfasst alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der Privatpersonen. Die bisherigen „Spekulationseinkünfte“ aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (bisher § 23 EStG) wurden in die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) eingefasst und aus den Spekulationseinkünften herausgenommen. Die einjährige Spekulationsfrist kommt damit nicht mehr zum tragen. Alle Einkünfte aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren – die nach dem 31.12.2008 erfolgen - unterliegen damit der Einkommensteuerpflicht / Abgeltungssteuer.

 

Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis, abzüglich der Veräußerungskosten.


 

§         Die Abgeltungssteuer beträgt 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% und – bei Kirchenzugehörigkeit – die Kirchensteuer von 8% bzw. 9% je nach Landeskirchensteuergesetz.

 

Mit Zahlung der Abgeltungssteuer ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte des Kapitalanlegers abgeschlossen. Die Steuer hat Abgeltungscharakter und spielt bei Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer (fast) keine Rolle.

 

Steuersatz:

25%

33%

42%

45%

Kapitaleinkünfte:

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

Steuer

25,00 €

33,00 €

42,00 €

45,00 €

Soli - 5,5%

1,38 €

1,82 €

2,31 €

2,48 €

Kirche - 9%

2,25 €

2,97 €

3,78 €

4,05 €

Steuer-Total:

28,63 €

37,79 €

48,09 €

51,53 €

Netto-Ertrag:

71,38 €

62,22 €

51,91 €

48,48 €

Ersparnis in Euro

 

9,16 €

19,47 €

22,90 €

Minderung in %

 

9,16%

19,47%

22,90%

 

 

Das Beispiel soll nur eine grobe Übersicht darstellen und berücksichtigt nicht den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer.

 

Der Nutzen aus dem Systemwechsel / der Abgeltungssteuer steigt mit der Höhe des Grenzsteuersatzes des Steuerpflichtigen.


Info zur Steuerbelastung:

Besteuerungsgrundlage bildet das zu versteuernde Einkommen lt. Steuerbescheid.

 

Für die Frage, ob die Abgeltungssteuer einen Vorteil für den Steuerpflichtigen bietet, ist entscheidend wie hoch die prozentuale Steuerbelastung der Kapitaleinkünfte ist. Eine Orientierung bietet hierbei der so genannte Grenzsteuersatz.  Der Grenzsteuersatz gibt Auskunft darüber, wie hoch Einkommenszuwächse oder Einkommensminderungen mit Steuer be- oder entlastet werden. Es ist ein Annährungswert.  Häufig wird der Grenzsteuersatz auf Mehr- oder Mindereinkünfte von 1.000€ ermittelt.

 

 

Steuer                                alleinstehend            verh. zusammenveranlagt

Grundfreibetrag:                         7.664€                                   15.329€

 

Steuersatz

in der Progressionszone:          15,0% bis max 42,0%

 

linear 42,0% ab:                         52.152€                                 104.304€

 

linear 45,0% ab:                         250.001€                              500.001€

 

 

Beispielfälle zum

Grenzsteuersatz              alleinstehend                    verheiratet

 

z.v.E.:       15.000€                     25,0%                                      0

20.000€                     27,3%                                    19,1%

30.000€                     31,9%                                    25,0%

                  40.000€                     36,4%                                    27,3%

                  50.000€                     41,0%                                    29,6%                       

 

 

Bereits bei noch relativ niedrigen Einkommen wird der Grenzsteuersatz von 25% überschritten:

 

Arbeitslohn p.a.:

 

30.000,00 €

 ./. Werbungskosten

 

920,00 €

Einkünfte aus Arbeitslohn:

 

29.080,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte:

29.080,00 €

 ./. Vorsorgeaufwendungen:

2.500,00 €

 ./. Spenden

 

 

100,00 €

zu versteuerndes Einkommen:

26.480,00 €

Grenzsteuersatz:

 

30,00%

 

 

Mit dem Herausnehmen der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Besteuerung der übrigen Einkünfte wurde das System weiter vereinfacht. Kapitaleinkünfte müssen nicht  erklärt und an Hand der, für den Bürger komplizierten, Bescheinigungen ermittelt werden. Systemkonsequent bestehen auch keine Verrechnungsmöglichkeiten mehr mit den anderen Einkunftsarten.

 

Sparerpauschbetrag

Der bisherige Sparerfreibetrag von 750€ und der Werbungskostenpauschbetrag von 51€ wurden zum neuen Sparerpauschbetrag von 801€ (verh. 1.602€) zusammengefasst. Der Sparerpauschbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, soweit Einkünfte vorliegen. Ein Verlust durch die Inanspruchnahme des vollen Sparerpauschbetrages ist damit ausgeschlossen.

 

Der Abzug von Werbungskosten über den Pauschbetrag hinaus ist nicht mehr möglich! Ab 2009 können bei privaten Kapitaleinkünften über den neuen Sparerpauschbetrag hinaus keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies trifft insbesondere die Anleger, die mit Hilfe von Krediten Wertpapierspekulationen oder sonstige Kapitalanlagen finanziert haben.

 

Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen können wie bisher erteilt werden. Eine Anwendung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten (Aufteilung auf Konten / Depots) bei einem Anlageinstitut ist jedoch gem BMF-Schreiben vom 11. 6.2008  IV C 1- S 2056/0 nicht mehr möglich. Soweit seitens des Anlegers keine Änderungen vorgenommen werden, erfolgt automatisch eine Übertragung der für das Jahr 2007 erteilten Freistellungsaufträge auf 2008.

 


Vermeidung des Steuerabzugs

 

Beispiel Rentner, alleinstehend:

 

Beispielfall: Rentner, 68 Jahre, Rentner seit 2005

 

 

 

 

Renteneinkünfte:

18.000,00 €

 

besteuerungsfreier Anteil:

9.000,00 €

 

steuerpflichtig:

9.000,00 €

9.000,00 €

 

 

 

 

Kapitaleinkünfte:

4.000,00 €

 

 ./. Sparerpauschbetrag:

801,00 €

 

steuerpflichtig:

3.199,00 €

3.199,00 €

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einkünfte:

12.199,00 €

 ./. Altersentlastungsbetrag:

1.280,00 €

 ./. Vorsorgeaufwendungen:

2.500,00 €

 ./. Spenden

 

 

100,00 €

 ./. außergewöhnliche Belastungen:

720,00 €

zu versteuerndes Einkommen:

7.599,00 €

Grundfreibetrag:

 

7.664,00 €

Steuerbelastung:

 

0,00 €

 

Aufgrund niedriger Einkünfte, niedrig besteuerter Einkünfte, steuerfreier Einkünfte oder verrechenbarer Verluste aus anderen Einkunftsarten, wird der tatsächliche Grenzsteuersatz bei vielen Kapitalanlegern unter 25% liegen.

 

Der Steuerabzug, dass Kapitalertragsteuerabzugsrecht (§§ 43 EStG) ist von den Banken bzw. auszahlenden Instituten zu beachten und wird hier nicht gesondert behandelt.

 

Um den Steuerabzug zu vermeiden, bestehen nach wie vor die Möglichkeiten den Sparerpauschbetrag (§ 44a Abs. 2 Nr.1) zu nutzen und entsprechend auf die Anlageinstitute im Rahmen der Freistellungsaufträge aufzuteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 2 Nr. 2) beim Finanzamt zu beantragen und dem Anlageinstitut vorzulegen.


Exkurs: Nichtveranlagungsbescheinigung

 

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält auf Antrag (Formular NV 1 A) jede natürliche Person, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Im Rahmen des Antrags werden die Einkünfte ermittelt. Stellt sich heraus, dass die Einkünfte zu keiner Steuerfestsetzung führen werden und sich die Einkommensteuerverhältnisse in absehbarer Zeit nicht ändern, wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt. Für jedes Anlageinstitut wird eine Bescheinigung benötigt. Mit der Antragstellung (Formular Zeile 24) sind also entsprechend viele Bescheinigungen zu beantragen. 

 

Die Bescheinigung gilt für die Dauer von drei Jahren und muss danach erneut beantragt werden. Ändern sich innerhalb der Jahre die Einkommensverhältnisse, ist der Bürger verpflichtet die NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben. Vorher sollte hier steuerlicher Rat eingeholt werden und eine Einkommenshochrechnung erfolgen.


Relative Abgeltungssteuer mit Veranlagungsoption:

 

Was passiert wenn:

§         der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% liegt

§         der Sparerfreibetrag falsch verteilt wurde

§         Verluste / Verlustvorträge nicht berücksichtigt wurden

§         Ausländische Steuern angefallen sind

§         die Kirchensteuer nicht richtig berücksichtigt wurde u.a...

 

Politisch war es nicht gewünscht die Abgeltungssteuer mit allen Konsequenzen durchzusetzen und diese auch bei den Bürgern zu erheben, die ansonsten mit ihren Einkünfte mit einem niedrigeren Steuersatz belegt werden oder überhaupt keine Steuern zahlen. Hier benachteiligte Steuerpflichtige können durch eine freiwillige abgabe der Steuererklärung und Erklärung ihrer Kapitaleinkünfte eine so genannte Veranlagungsoption nutzen.

 

Große Veranlagungsoption (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG)

Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, dass sämtliche Kapitaleinkünfte in die Steuerveranlagung mit einbezogen werden.  Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann dieser Antrag nur für alle Kapitaleinkünfte beider Ehegatten gestellt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn dieser zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.

 

Folgen:        

§         Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als Steuervorauszahlung

§         Besteuerung zum individuellen Steuersatz

 

Der Antrag wird immer nur für das jeweilige Veranlagungsjahr gestellt und ist für die Folgejahre nicht bindend. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er zu einer niedrigeren Steuer führt (Günstigerprüfung).

 

Hinweis: Im Gegensatz zur kleinen Veranlagungsoption führen bei der großen Veranlagungsoption die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen zu einer günstigeren Besteuerung (Steuersatz unter 25%).

 

Kleine Veranlagungsoption (32d Abs. 4 EStG)

Mit der sogenannten „Kleinen Veranlagungsoption“ sollen Einzelsachverhalte die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht oder nicht richtig berücksichtig wurden, im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf Finanzamtsebene bereinigt werden. Es bleibt maximal bei der Abgeltungssteuer von 25% und die sonstigen Einkünfte bleiben unberücksichtigt.

 

Praktische Fälle:

§         es erfolgte der Kapitalertragsteuerabzug, obwohl der Sparerpauschbetrag noch nicht voll ausgeschöpft war

§         Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte wurden bisher nicht berücksichtigt

§         die Abgeltungssteuer ist aufgrund der Kirchensteuerpflicht zu ermäßigen

 

 


Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen:

 

Gem. § 20 Abs. 1 EStG (weitgehend wie bisher)

 

Mit der Vorschrift des § 20 Abs. 1 EStG wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen erfasst. Praktisch sind alle Einkünfte aus Kapitalanlagen steuerpflichtig. In der Regel handelt es sich hierbei um Zinsen, Dividenden, Prämien und sonstige Erträge aus Kapitalvermögen.

 

1.      Dividenden / Gewinnanteile

2.      Bezüge aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

3.      Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen

4.      Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

5.      Erträge aus Kapitallebensversicherungen

6.      Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen insbesondere Zinsen

7.      Diskontbeträge von Wechseln

8.      Ausschüttungsgleiche Leistungen steuerpflichtiger Körperschaften und von Betrieben gewerblicher Art (Bsp. Betriebe der öffentlichen Hand)

9.      Stillhalterprämien bei Optionen (Verkäufer der Option / Stillhalter)

 

Für einzelne Kapitaleinkünfte bestehen Ausnahme- und Sonderregelungen die von dem System der Abgeltungssteuer abweichen (Beispiel: Einkünfte aus den Kapitallebensversicherungen)

 

 

Erläuterungen:

 

Zu 3: Stille Beteiligung / Partiarisches Darlehen

 

Bei einer typisch stillen Beteiligung gewährt der Darlehensgeber einem Unternehmen ein Darlehen gegen Gewährung eines entsprechenden Zinses. Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer nach außen nicht ausgewiesen, sondern als Eigenkapital dargestellt. Bei den Zinseinkünften des Darlehensgebers handelt es sich – soweit es sich beim Darlehensgeber um eine Privatperson handelt – um Einnahmen aus Kapitalvermögen. Im Gegensatz hierzu steht die atypisch stille Beteiligung. Hierbei handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Der Darlehensgeber partizipiert zusätzlich am Gewinn, u.U. an den stillen Reserven und am Verlust des Unternehmens. Hierbei handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Bei einem partiarischen Darlehen wird eine Gewinnbeteiligung vereinbart, die sich am Zweck der Darlehensverwendung orientiert. Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen. Ab dem 1. 1.2009 handelt es sich hier um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

 

 


Fortsetzung Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen:

 

Gem. § 20 Abs. 2 EStG (bisher § 23 EStG)

 

Mit der Vorschrift des § 20 Abs. 2 EStG wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen um die Erlöse aus der Veräußerung der Kapitalanlagen erweitert.

Praktisch sind alle Veräußerungsgeschäfte aus Kapitalanlagen steuerpflichtig, soweit der Erwerb der Anlage nach dem 31.12.2008 erfolgte.

(Altes Recht: § 23 EStG /  1 – Jahresfrist / dann steuerfrei)

 

Veräußerungsgewinne aus:

1.      Kapitalbeteiligungen

2.      Dividenden- und Zinsscheine, Zinsforderungen

3.      Termin- und Optionsgeschäften

4.      Typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen

5.      Kapitallebensversicherungen

6.      Sonstige Kapitalforderungen

7.      Ausscheiden aus einer Körperschaft

 

 

Hinweis (§ 23 Abs. 1 EStG):

Die Besteuerung der Erlöse aus Grundstücks- / Immobilienverkäufen wurde nicht geändert. Die 10-Jahresfrist gilt unverändert.

 

Die 1-jährige Frist gilt noch für An- und Verkäufe anderer Wirtschaftsgüter (außer Kapitalanlagen und Immobilien) des Privatvermögens.

 

Die Frist verlängert sich auf 10-Jahre (§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 EStG), wenn aus der Nutzung der Wirtschaftsgüter zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt wurden (Containermodell) .

 

Für einzelne Kapitaleinkünfte bestehen Ausnahme- und Sonderregelungen die von dem System der Abgeltungssteuer abweichen (Beispiel: Einkünfte aus den Kapitallebensversicherungen).

 

Erträge / Besteuerung:

         Dividenden / Besteuerung zum Zeitpunkt des Zuflusses

         Veräußerungsgewinne + Thesaurierte Gewinne zum Zeitpunkt der Veräußerung

      (gilt nur für Anschaffungen nach dem 31.12.2008)

 

 

Einnahmen aus der Veräußerung

./. Anschaffungskosten

./. Veräußerungskosten

=  Veräußerungsgewinn

 

Besonderheiten:

 

         Erfassung der Währungsdifferenzen (§ 20 Abs. 4, Satz 1)

Um auch die Kursgewinne bei Spekulationen mit ausländischen Wertpapieren zu erfassen, sind die An- und Verkaufswerte zu dem jeweils geltenden Tages-Euro-Kurs umzurechnen

 

         Bemessungsgrundlage: Nachweis der Anschaffungskosten

 

1.      der Steuerabzug bemisst sich nach dem Veräußerungsgewinn. Die Kapitalerträge auszahlende Stelle ermittelt diesen, soweit die Anlagen auch dort erworben wurden (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 4 EStG)

 

2.      bei einem Depotwechsel auf ein anderes Anlageinstitut werden die Anschaffungskosten dem neuen Anlageinstitut übermittelt

 

3.      können die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden, dann sind als Ersatzbemessungsgrundlage 30% des Veräußerungserlöses dem Kapitalertragsteuerabzug zu Grunde zu legen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG)

 

 

Besteuerung der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung

Die Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Einmalzahlung) sind im Erlebensfall gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG mit ihren Erträgen steuerpflichtig. Das gleiche gilt bei Kündigung, Rückkauf oder der Veräußerung der Versicherung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1). Im Veräußerungs- / Abtretungsfall trifft den Versicherer eine Meldepflicht gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Versicherungsnehmers (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

 

Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung  und den eingezahlten Beiträgen (ohne BU-Anteil o. ä.) und / oder der Anschaffungskosten bei Kauf einer Versicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG).

 

Erfolgt die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Versicherungsdauer von 12 Jahren (ab Vertragsabschluss), sind nur 50% des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Dies gilt auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.

Diese steuerbegünstigten Lebensversicherungsauszahlungen unterliegen allerdings nicht der Abgeltungssteuer sondern der normalen Besteuerung (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein Werbungskostenabzug ist dennoch nicht möglich (max. Sparerpauschbetrag). Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist jedoch ohne Einschränkung zulässig.

 

Für Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt noch die bis zum 31.12.2004 angewendete Regelung des § 20 (1) Nr. 6 EStG. Hier bleiben die Auszahlungen steuerfrei soweit die Lebensversicherung mindestens 12 Jahre läuft und die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs (§ 10 (2) EStG ) erfüllt sind.  

 


Kirchensteuerabzug

Im Rahmen der Abgeltungssteuer wurde der Kirchensteuerabzug nicht automatisiert. Die Kirchen befürchteten hier, dass einem möglichen Kirchenaustritt damit Vorschub geleistet wird.

Die  Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht (Steuersatz, besonderes Kirchgeld u.a.)

Um den Kirchensteuerabzug bei der Abgeltungssteuer gleich zu berücksichtigen, muss der Bank ein entsprechender schriftlicher Auftrag hierzu erteilt werden (§ 51a Abs. 2c Satz 1 EStG - Kirchensteuerabzugsverpflichtung). Eine entsprechende Bescheinigung hierzu stellt das Kapitalanlageinstitut aus.

 

Die Erteilung eines solchen Auftrages ist in jedem Fall zu empfehlen, da damit die sonst später notwendigeVeranlagung durch das Finanzamt vermieden wird (§ 51a Abs. 2d EStG).

 

Besonderheiten:

§         bei konfessionsverschiedenen Ehegatten haben die Ehegatten eine übereinstimmende Erklärung zur Aufteilung der Einnahmen abzugeben

§         sind an den Kapitalanlagen mehrere (keine Ehegatten) Personen beteiligt, so ist der Kirchensteuereinbehalt nur bei Konfessionsgleichheit möglich

 

Berechnung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer:

Der einfache Ansatz des jeweiligen Landeskirchensteuersatzes auf die Abgeltungssteuer ist nicht möglich. Die Kirchensteuer selbst wird im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Um hier keine Benachteiligung im Rahmen der Abgeltungssteuer in Kauf zu nehmen, wird die Kapitalertrags-/Abgeltungssteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer nach einer speziellen Formel ermäßigt (§ 43a Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG).

 

Formel:  Beispiel bei 9% Kirchensteuer:             Kapitaleinkünfte x 100 

                                                                            -                                                                                           ----------------------------------------------------------------------------

                                                                                           409        

                                                                  

Abgeltungssteuer

mit KiSt

o. KiSt

Kapitaleinkünfte:

100,00 €

100,00 €

Steuer n. Formel

24,45 €

25,00 €

Soli - 5,5%

1,34 €

1,38 €

Kirche - 9%

2,20 €

 

Steuer-Total:

28,00 €

26,38 €

Netto-Ertrag:

72,00 €

73,63 €

Differenz:

 

1,63 €

Beispiel / Vergleich:

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorteil:

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Abgeltungssteuer inkl. des Kirchensteuerabzugs, kann sich bei der Berechnung des Kirchgeldes oder der Mindestkirchensteuer nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht positiv auswirken. Die Kapitaleinkünfte bleiben dem gemäß bei der Einkommensteuerberechnung / Kirchensteuerberechnung lt. Steuerveranlagung unberücksichtigt.

 

 


Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG)

 

Die Verlustverrechnung bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen der Privatpersonen wurde gänzlich neu geregelt.

 

Die Herausnahme der Kapitaleinkünfte aus der Besteuerung der übrigen Einkünfte erforderte zwangsläufig eine neue Regelung zur Verlustverrechnung. Schließlich sollten Verluste aus Einkünften – die mit maximal 25% versteuert werden - nicht mit anderen - höher versteuerten Einkünften - verrechnet werden.

 

Neuregelung

1.      Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG)

2.      Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien (i.S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG)  entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

3.      im lfd. Jahr nicht verrechenbare Verluste können jedoch mit den gleichartigen Kapitaleinkünften in den Folgejahren – zeitlich unbegrenzt - verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG)

4.      ein Verlustrücktrag ist nicht möglich

 

 

Hinweis zur Verlustverrechnung

Die Verlustverrechnung im lfd. Jahr erfolgt im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs der auszahlenden Stelle (§ 43a Abs. 3 EStG). Die auszahlende Stelle (in der Regel die Hausbank) führt für ihren Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf getrennt nach den Verlusten aus Aktienverkäufen und sonstigen Verlusten aus Kapitaleinkünften.

 

Auf Antrag (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) erstellt die auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die Höhe eines noch nicht ausgeglichenen Verlustes. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim Anlageinstitut zu stellen. Der Verlustverrechnungstopf wird damit geschlossen und eine Verlustverrechnung ist nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich.

 

Mit dieser Bescheinigung kann der Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der so genannten kleinen Veranlagungsoption (§ 32d Abs. 4 EStG) die Verluste mit gleichartigen Einkünften bei anderen Anlageinstituten verrechnen.


Altverluste (bis zum 31.12.2008 entstanden)

 

1.      Verluste des Jahres 2009 werden zunächst im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes (§ 43a Abs. 3 EStG) mit Gewinnen aus dem lfd. Jahr 2009 verrechnet 

2.      darüber hinaus gehende Gewinne werden mit den zum 31.12.2008 festgestellten Veräußerungsverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nach Maßgabe der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG verrechnet

3.      ein etwa dann noch verbleibender Verlustvortrag aus früheren privaten Veräußerungsgeschäften kann dann noch bis einschließlich 2013 (§ 52a Abs. 11 EStG) mit Veräußerungsgewinnen aus dem An- und Verkauf von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG) verrechnet werden

4.      der bis zum 31.12.2013 nicht verbrauchte Veräußerungsverlust kann dann nur noch mit Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 23 EStG, beispielsweise privaten Grundstücksverkäufen, verrechnet werden.

 


Exkurs: Undurchschaubare Bankprodukte mit phantasievollen Namen

Aus den unzähligen steueroptimierten Bankprodukten lässt sich oft auf Anhieb nicht erkennen, welche legale Gestaltungsmöglichkeit zur Erzielung der hohen Nachsteuerrendite genutzt wurde.

 

Hier eine Aufzählung der wichtigsten Komponenten:

1.      Ausnutzung der Übergangsregelung, d.h. Anschaffung von Fondsanteilen etc. vor dem 1. 1.2009 zur Erzielung späterer – steuerfreier – Veräußerungsgewinne

 

2.      wie unter Ziffer 1, jedoch zusätzlich Bevorzugung von Anlagen die ihre Gewinne nicht auszahlen (thesaurierende Fonds), sondern im wesentlichen durch Wertsteigerung der Anlage erzielen. Der Gewinn wird dann steuerfrei bei Verkauf der Kapitalanlage realisiert (bei Ankauf vor dem 1. 1.2009)

 

3.      Ausnutzung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen (DBA´s) zur Erzielung steuerfreier ausländischer Einkünfte

 

4.      Ausnutzung von inländischen steuerlichen Sonderregelungen wie der Tonnagesteuer im Schiffsbau u.a.

 

In der Praxis werden die hier aufgeführten vier Punkte oft als Kombination in einem Bankprodukt zu finden sein.

 

Beispiel:

Die Börsenkurse sind aktuell nicht attraktiv. Dennoch soll langfristig in Aktien investiert werden. Die Y-Bank bietet im Jahre 2008 den Erwerb von Fondsanteilen des XY-Fonds an. Dieser legt sein Geld zunächst in Festgeldanlagen u.a. sichere Anlagen an und schichtet das Vermögen in den Folgejahren Schritt für Schritt zu interessanten Börsenkursen in Aktienkapital um. Durch den Erwerb des Fondsanteils vor dem 1. 1.2009 kann dann in späteren Jahren ein steuerfreier Verkaufserlös erzielt werden. Die lfd. Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer.


Exkurs: Tonnagesteuer (§ 5a EStG)

Der landläufige Begriff „Tonnagesteuer“ erfasst eine einkommenssteuerlich zulässige und für den Schiffseigner günstige Gewinnermittlungsmethode für den Betrieb von Handelschiffen im internationalen Verkehr.

 

Im Ergebnis führt diese Gewinnermittlungsmethode zu einer äußerst geringen Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb der Handelsschiffe.

 

Die Einführung der „Tonnagesteuer“ war für den Gesetzgeber im Jahre 1999 zwingend notwendig, nachdem die bis dato geltenden Schiffssubventionen gestrichen wurden und in der Folge eine Vielzahl von Handelsschiffen ausgeflaggt (nicht mehr unter deutscher Flagge fahrend) wurden. Die Subvention der Handelsschifffahrt erfolgt seit Jahrzehnten auch in den europäischen Nachbarländern.

 

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Finanzierung der Schifffahrtsunternehmen vermehrt auf die Mittelbeschaffung durch das Einräumen unternehmerischer Schiffsbeteiligungen verlagert. Die günstige Besteuerung führt beim Anteilseigner zu einer hohen Nachsteuerrendite. Wirtschaftliche Risiken versucht man durch langfristige Charterverträge mit renommierten Unternehmen abzumildern.

 

Die Banken bieten ihren Kapitalanlegern Beteiligungen an solchen Gesellschaften an. Es werden jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern aus Gewerbebetrieb erzielt. Insoweit spielt diese Anlage bei der Abgeltungssteuer keine Rolle. 

 

Exkurs: Was passiert im Erb- oder Schenkungsfall ?

Besondere Regelungen für den Erbfall oder auch Schenkungsfall bestehen nicht. Beim Begünstigten liegen keine Anschaffungskosten und kein Anschaffungsvorgang vor. Er tritt in die „Fußstapfen“ des Rechtsvorgängers und erbt praktisch dessen Anschaffungskosten mit.

 

Im Veräußerungsfall ererbter oder geschenkter Wertpapiere bleiben die Erlöse steuerfrei, soweit die Anschaffung der Wertpapiere vor dem 1. 1.2009 erfolgt. Für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen besteht dann die Steuerpflicht für alle Erträge. Bemessungsgrundlage für die Anschaffungskosten sind dann die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.

 

Anders und komplizierter kann der Fall sein, wenn ein so genannter teilentgeltlicher Erwerb vorliegt. Beispielsweise erbt der Begünstigte ein Aktiendepot mit einem Börsenwert am Stichtag (Todestag) von 100.000€ und ist lt. Vermächtnis verpflichtet 50.000€ an einen anderen Begünstigten in bar auszuzahlen. Hier liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor. Zur Hälfte wird der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs (Todesfall) angesetzt und zur Hälfte die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Die Frage, wie bei Altfällen, beim teilentgeltlichen Erwerb die Spekulationsfrist zu berechnen ist, ist m.E. noch nicht abschließend geklärt.

 

 

Steuerbescheinigung

Die Verpflichtung der Anlageinstitute (§ 24c EStG) zur Ausstellung einer

 

§         Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte

und zur

§         Steuerbescheinigung

 

entfällt für die Jahre nach 2008.

 

Auf Verlangen des Anlegers hat das Anlageinstitut (auszahlende Stelle) eine Bescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen die alle Daten zur Wahl der Veranlagungsoption nach § 32d EStG enthält.

 

 

Tipp / Handlungsempfehlungen vor dem 1. 1.2009:

 

1.      Umschichtung von Vermögen: Privatvermögen / Betriebsvermögen / Vermietung und Verpachtung

 

2.      Umschichtung von Vermögen: Anlageportfolio prüfen und Übergangszeit für Altanlagen (vor dem 1.1.2009) nutzen

 

3.      Steuerliche Feststellung von Altverlusten (bis 31.12.2008) aus Wertpapierverkäufen innerhalb der 1-Jahresfrist

 

4.      Verlustrealisierung von Wertpapieranlagen innerhalb der 1-Jahresfrist prüfen!

 

5.      Verlagerung von Zinseinnahmen:

§         Kapitalanlagen/Geldanlagen mit Zinszahlungen /

§         Gewinnrealisierung nach dem 31.12.2008 prüfen

 

6.      GmbH-Gesellschafter: Gewinnausschüttungsoptimierung durch Ausschüttung in 2008 oder – je nach Einzelfall – in 2009 !

 

7.      Umschichtung von fremdfinanzierten Kapitalanlagen wegen Wegfall des Werbungskostenabzugs

 

8.      Überprüfung bisheriger oder geplanter Vermögensübertragungen zwischen Eltern und Kindern

 

9.      in der Planung einer anstehenden vorweggenommenen Erbfolge können Überlegungen zur Übertragung von Kapitalanlagen die auf Lange Sicht steuerfreie Erträge zu sichern ein Rolle spielen

 

Dieter P. Gonze, Stb. – 3. 9.2008

 

Fachvortrag zum download für private Zwecke:  Keine Angst vor der Abgeltungssteuer

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.