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zukünftigen Beratung sein.
Allgemeines
Die Abgeltungssteuer ist keine eigene
Steuer, sondern wie die Kapitalertragsteuer, die Zinsabschlagsteuer oder die
Lohnsteuer nur eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer ist die Steuer auf
das Einkommen der natürlichen Personen. Die Körperschaftsteuer ist
die Steuer auf das Einkommen der juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts.
Die Abgeltungssteuer umfasst die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Privatpersonen.
Kapitaleinkünfte die im Rahmen der
Einkünfte aus
§
Land- und Forstwirtschaft
§
Gewerbebetrieb
§
freiberuflicher Tätigkeit
§
Vermietung und Verpachtung
erzielt werden, werden als
Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart behandelt.
Sie unterliegen damit nicht dem System der
Abgeltungssteuer
(§§ 20 Nr. 8 EStG i.v. mit § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG)
Was ist neu ?
§
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 1. 1.2009 erfolgt ein Systemwechsel. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte
wird aus der Besteuerung der übrigen Einkünfte im
Einkommensteuerrecht herausgenommen.
§
Die Abgeltungssteuer
umfasst alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der Privatpersonen. Die bisherigen
„Spekulationseinkünfte“ aus dem An- und Verkauf von
Wertpapieren (bisher § 23 EStG) wurden in die Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) eingefasst und
aus den Spekulationseinkünften herausgenommen. Die einjährige
Spekulationsfrist kommt damit nicht mehr zum tragen. Alle Einkünfte aus
dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren – die nach dem 31.12.2008 erfolgen
- unterliegen damit der Einkommensteuerpflicht / Abgeltungssteuer.
Veräußerungsgewinn ist die
Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis,
abzüglich der Veräußerungskosten.
§
Die Abgeltungssteuer
beträgt 25%. Hinzu
kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% und – bei Kirchenzugehörigkeit – die Kirchensteuer von 8% bzw. 9% je nach
Landeskirchensteuergesetz.
Mit Zahlung der Abgeltungssteuer ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte des Kapitalanlegers abgeschlossen. Die Steuer hat Abgeltungscharakter und spielt bei Ermittlung der
festzusetzenden Einkommensteuer (fast) keine Rolle.
|
Steuersatz: |
25% |
33% |
42% |
45% |
|
Kapitaleinkünfte: |
100,00 € |
100,00 € |
100,00 € |
100,00 € |
|
Steuer |
25,00 € |
33,00 € |
42,00 € |
45,00 € |
|
Soli - 5,5% |
1,38 € |
1,82 € |
2,31 € |
2,48 € |
|
Kirche - 9% |
2,25 € |
2,97 € |
3,78 € |
4,05 € |
|
Steuer-Total: |
28,63 € |
37,79 € |
48,09 € |
51,53 € |
|
Netto-Ertrag: |
71,38 € |
62,22 € |
51,91 € |
48,48 € |
|
Ersparnis in Euro |
|
9,16 € |
19,47 € |
22,90 € |
|
Minderung in % |
|
9,16% |
19,47% |
22,90% |
Das Beispiel soll nur eine grobe
Übersicht darstellen und berücksichtigt nicht den Sonderausgabenabzug
der Kirchensteuer.
Der Nutzen aus dem
Systemwechsel / der Abgeltungssteuer steigt mit der Höhe des
Grenzsteuersatzes des Steuerpflichtigen.
Info zur
Steuerbelastung:
Besteuerungsgrundlage bildet das zu versteuernde
Einkommen lt. Steuerbescheid.
Für die Frage, ob die
Abgeltungssteuer einen Vorteil für den Steuerpflichtigen bietet, ist
entscheidend wie hoch die prozentuale Steuerbelastung der Kapitaleinkünfte
ist. Eine Orientierung bietet hierbei der so genannte Grenzsteuersatz.
Der Grenzsteuersatz gibt Auskunft darüber, wie hoch
Einkommenszuwächse oder Einkommensminderungen mit Steuer be- oder
entlastet werden. Es ist ein Annährungswert. Häufig wird der Grenzsteuersatz auf
Mehr- oder Mindereinkünfte von 1.000€ ermittelt.
Steuer
alleinstehend
verh. zusammenveranlagt
Grundfreibetrag: 7.664€ 15.329€
Steuersatz
in der Progressionszone: 15,0%
bis max 42,0%
linear 42,0% ab: 52.152€ 104.304€
linear 45,0% ab: 250.001€ 500.001€
Beispielfälle
zum
Grenzsteuersatz
alleinstehend
verheiratet
z.v.E.: 15.000€ 25,0% 0
20.000€ 27,3% 19,1%
30.000€ 31,9% 25,0%
40.000€ 36,4% 27,3%
50.000€ 41,0% 29,6%
Bereits bei noch relativ niedrigen
Einkommen wird der Grenzsteuersatz von 25% überschritten:
|
Arbeitslohn p.a.: |
|
30.000,00 € |
|
|
./. Werbungskosten |
|
920,00 € |
|
|
Einkünfte aus Arbeitslohn: |
|
29.080,00 € |
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte: |
29.080,00 € |
||
|
./. Vorsorgeaufwendungen: |
2.500,00 € |
||
|
./. Spenden |
|
|
100,00 € |
|
zu versteuerndes Einkommen: |
26.480,00 € |
||
|
Grenzsteuersatz: |
|
30,00% |
|
Mit dem Herausnehmen der Besteuerung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Besteuerung der
übrigen Einkünfte wurde das System weiter vereinfacht.
Kapitaleinkünfte müssen nicht
erklärt und an Hand der, für den Bürger komplizierten,
Bescheinigungen ermittelt werden. Systemkonsequent bestehen auch keine Verrechnungsmöglichkeiten
mehr mit den anderen Einkunftsarten.
Sparerpauschbetrag
Der bisherige Sparerfreibetrag von 750€ und der
Werbungskostenpauschbetrag von 51€ wurden zum neuen Sparerpauschbetrag
von 801€ (verh. 1.602€) zusammengefasst. Der Sparerpauschbetrag
kann nur in Anspruch genommen werden, soweit Einkünfte vorliegen. Ein
Verlust durch die Inanspruchnahme des vollen Sparerpauschbetrages ist damit
ausgeschlossen.
Der Abzug von Werbungskosten über den Pauschbetrag hinaus ist
nicht mehr möglich! Ab
2009 können bei privaten Kapitaleinkünften über den neuen Sparerpauschbetrag
hinaus keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies trifft
insbesondere die Anleger, die mit Hilfe von Krediten Wertpapierspekulationen
oder sonstige Kapitalanlagen finanziert haben.
Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen
können wie bisher erteilt werden. Eine Anwendung des Freistellungsauftrags
auf einzelne Konten (Aufteilung auf Konten / Depots) bei einem Anlageinstitut ist
jedoch gem BMF-Schreiben vom 11. 6.2008
IV C 1- S 2056/0 nicht mehr möglich. Soweit seitens des Anlegers
keine Änderungen vorgenommen werden, erfolgt automatisch eine
Übertragung der für das Jahr 2007 erteilten Freistellungsaufträge
auf 2008.
Vermeidung des Steuerabzugs
Beispiel Rentner,
alleinstehend:
|
Beispielfall: Rentner, 68 Jahre, Rentner seit 2005 |
|||
|
|
|
|
|
|
Renteneinkünfte: |
18.000,00 € |
|
|
|
besteuerungsfreier Anteil: |
9.000,00 € |
|
|
|
steuerpflichtig: |
9.000,00 € |
9.000,00 € |
|
|
|
|
|
|
|
Kapitaleinkünfte: |
4.000,00 € |
|
|
|
./.
Sparerpauschbetrag: |
801,00 € |
|
|
|
steuerpflichtig: |
3.199,00 € |
3.199,00 € |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte: |
12.199,00 € |
||
|
./.
Altersentlastungsbetrag: |
1.280,00 € |
||
|
./.
Vorsorgeaufwendungen: |
2.500,00 € |
||
|
./. Spenden |
|
|
100,00 € |
|
./.
außergewöhnliche Belastungen: |
720,00 € |
||
|
zu versteuerndes Einkommen: |
7.599,00 € |
||
|
Grundfreibetrag: |
|
7.664,00 € |
|
|
Steuerbelastung: |
|
0,00 € |
|
Aufgrund niedriger Einkünfte,
niedrig besteuerter Einkünfte, steuerfreier Einkünfte oder
verrechenbarer Verluste aus anderen Einkunftsarten, wird der tatsächliche
Grenzsteuersatz bei vielen Kapitalanlegern unter 25% liegen.
Der Steuerabzug, dass Kapitalertragsteuerabzugsrecht
(§§ 43 EStG) ist von den
Banken bzw. auszahlenden Instituten zu beachten und wird hier nicht gesondert behandelt.
Um den Steuerabzug zu vermeiden,
bestehen nach wie vor die Möglichkeiten den Sparerpauschbetrag (§ 44a
Abs. 2 Nr.1) zu nutzen und entsprechend auf die Anlageinstitute im Rahmen der Freistellungsaufträge
aufzuteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 2 Nr. 2) beim
Finanzamt zu beantragen und dem Anlageinstitut vorzulegen.
Exkurs:
Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung
erhält auf Antrag (Formular NV 1 A) jede natürliche Person,
die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Der Antrag ist beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Im Rahmen des Antrags werden
die Einkünfte ermittelt. Stellt sich heraus, dass die Einkünfte zu
keiner Steuerfestsetzung führen werden und sich die
Einkommensteuerverhältnisse in absehbarer Zeit nicht ändern, wird
eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt. Für jedes Anlageinstitut wird
eine Bescheinigung benötigt. Mit der Antragstellung (Formular Zeile 24)
sind also entsprechend viele Bescheinigungen zu beantragen.
Die
Bescheinigung gilt für die Dauer von drei Jahren und muss danach
erneut beantragt werden. Ändern sich innerhalb der Jahre die Einkommensverhältnisse,
ist der Bürger verpflichtet die NV-Bescheinigung an das Finanzamt
zurückzugeben. Vorher sollte hier steuerlicher Rat eingeholt werden und
eine Einkommenshochrechnung erfolgen.
Relative Abgeltungssteuer mit
Veranlagungsoption:
Was passiert wenn:
§
der persönliche
Grenzsteuersatz unter 25% liegt
§
der Sparerfreibetrag
falsch verteilt wurde
§
Verluste /
Verlustvorträge nicht berücksichtigt wurden
§
Ausländische
Steuern angefallen sind
§
die Kirchensteuer
nicht richtig berücksichtigt wurde u.a...
Politisch war es nicht gewünscht die Abgeltungssteuer mit
allen Konsequenzen durchzusetzen und diese auch bei den Bürgern zu
erheben, die ansonsten mit ihren Einkünfte mit einem niedrigeren
Steuersatz belegt werden oder überhaupt keine Steuern zahlen. Hier
benachteiligte Steuerpflichtige können durch eine freiwillige abgabe der
Steuererklärung und Erklärung ihrer Kapitaleinkünfte eine so
genannte Veranlagungsoption nutzen.
Große
Veranlagungsoption (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG)
Mit Abgabe der
Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen,
dass sämtliche Kapitaleinkünfte in die Steuerveranlagung mit
einbezogen werden. Bei
zusammenveranlagten Ehegatten kann dieser Antrag nur für alle Kapitaleinkünfte
beider Ehegatten gestellt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn dieser zu
einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
Folgen:
§
Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer als Steuervorauszahlung
§
Besteuerung zum individuellen Steuersatz
Der Antrag wird immer nur für das
jeweilige Veranlagungsjahr gestellt und ist für die Folgejahre nicht
bindend. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er zu einer niedrigeren Steuer
führt (Günstigerprüfung).
Hinweis: Im Gegensatz zur kleinen
Veranlagungsoption führen bei der großen Veranlagungsoption die
übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen zu einer günstigeren Besteuerung
(Steuersatz unter 25%).
Kleine Veranlagungsoption (32d Abs. 4 EStG)
Mit der sogenannten „Kleinen
Veranlagungsoption“ sollen Einzelsachverhalte die beim
Kapitalertragsteuerabzug nicht oder nicht richtig berücksichtig wurden, im
Rahmen der Einkommensteuererklärung auf Finanzamtsebene bereinigt werden.
Es bleibt maximal bei der Abgeltungssteuer von 25% und die sonstigen
Einkünfte bleiben unberücksichtigt.
Praktische
Fälle:
§
es erfolgte der Kapitalertragsteuerabzug, obwohl der Sparerpauschbetrag
noch nicht voll ausgeschöpft war
§
Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte wurden bisher nicht
berücksichtigt
§
die Abgeltungssteuer ist aufgrund der Kirchensteuerpflicht zu
ermäßigen
Einkünfte aus privatem
Kapitalvermögen:
Gem. § 20 Abs. 1
EStG (weitgehend wie bisher)
Mit der Vorschrift des § 20 Abs. 1
EStG wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen erfasst.
Praktisch sind alle Einkünfte aus Kapitalanlagen steuerpflichtig. In der
Regel handelt es sich hierbei um Zinsen, Dividenden, Prämien und sonstige
Erträge aus Kapitalvermögen.
1.
Dividenden / Gewinnanteile
2.
Bezüge aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
3.
Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen
4.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
5.
Erträge aus Kapitallebensversicherungen
6.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen insbesondere Zinsen
7.
Diskontbeträge von Wechseln
8.
Ausschüttungsgleiche Leistungen steuerpflichtiger
Körperschaften und von Betrieben gewerblicher Art (Bsp. Betriebe der
öffentlichen Hand)
9.
Stillhalterprämien bei Optionen (Verkäufer der Option /
Stillhalter)
Für einzelne Kapitaleinkünfte bestehen Ausnahme- und
Sonderregelungen die von dem System der Abgeltungssteuer abweichen (Beispiel:
Einkünfte aus den Kapitallebensversicherungen)
Erläuterungen:
Zu 3: Stille Beteiligung / Partiarisches Darlehen
Bei einer typisch stillen Beteiligung gewährt der Darlehensgeber einem Unternehmen
ein Darlehen gegen Gewährung eines entsprechenden Zinses. Das Darlehen
wird vom Darlehensnehmer nach außen nicht ausgewiesen, sondern als
Eigenkapital dargestellt. Bei den Zinseinkünften des Darlehensgebers
handelt es sich – soweit es sich beim Darlehensgeber um eine Privatperson
handelt – um Einnahmen aus Kapitalvermögen. Im Gegensatz hierzu
steht die atypisch stille Beteiligung. Hierbei handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft.
Der Darlehensgeber partizipiert zusätzlich am Gewinn, u.U. an den stillen
Reserven und am Verlust des Unternehmens. Hierbei handelt sich um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei einem partiarischen Darlehen wird eine Gewinnbeteiligung vereinbart, die sich am Zweck der
Darlehensverwendung orientiert. Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen.
Ab dem 1. 1.2009 handelt es sich hier um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Fortsetzung Einkünfte aus
privatem Kapitalvermögen:
Gem. § 20 Abs. 2
EStG (bisher § 23 EStG)
Mit der Vorschrift des § 20 Abs. 2
EStG wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalanlagen um die
Erlöse aus der Veräußerung der Kapitalanlagen erweitert.
Praktisch sind alle
Veräußerungsgeschäfte aus Kapitalanlagen steuerpflichtig,
soweit der Erwerb der Anlage nach dem 31.12.2008 erfolgte.
(Altes Recht: § 23 EStG /
1 – Jahresfrist / dann steuerfrei)
Veräußerungsgewinne aus:
1.
Kapitalbeteiligungen
2.
Dividenden- und Zinsscheine, Zinsforderungen
3.
Termin- und Optionsgeschäften
4.
Typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen
5.
Kapitallebensversicherungen
6.
Sonstige Kapitalforderungen
7.
Ausscheiden aus einer Körperschaft
Hinweis (§ 23 Abs. 1 EStG):
Die Besteuerung der Erlöse aus Grundstücks- /
Immobilienverkäufen wurde nicht geändert. Die 10-Jahresfrist gilt
unverändert.
Die 1-jährige Frist gilt noch für An- und Verkäufe anderer
Wirtschaftsgüter (außer Kapitalanlagen und Immobilien) des Privatvermögens.
Die Frist verlängert sich auf 10-Jahre (§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2
Satz 2 EStG), wenn aus der Nutzung der Wirtschaftsgüter zumindest in einem
Jahr Einkünfte erzielt wurden (Containermodell) .
Für einzelne Kapitaleinkünfte bestehen Ausnahme- und
Sonderregelungen die von dem System der Abgeltungssteuer abweichen (Beispiel:
Einkünfte aus den Kapitallebensversicherungen).
Erträge /
Besteuerung:
•
Dividenden / Besteuerung zum Zeitpunkt des Zuflusses
•
Veräußerungsgewinne + Thesaurierte Gewinne zum Zeitpunkt der
Veräußerung
(gilt nur für Anschaffungen nach dem 31.12.2008)
Einnahmen aus
der Veräußerung
./.
Anschaffungskosten
./.
Veräußerungskosten
= Veräußerungsgewinn
Besonderheiten:
•
Erfassung der
Währungsdifferenzen (§ 20 Abs. 4,
Satz 1)
Um auch die Kursgewinne bei Spekulationen mit ausländischen
Wertpapieren zu erfassen, sind die An- und Verkaufswerte zu dem jeweils
geltenden Tages-Euro-Kurs umzurechnen
•
Bemessungsgrundlage:
Nachweis der Anschaffungskosten
1. der Steuerabzug bemisst sich nach dem Veräußerungsgewinn.
Die Kapitalerträge auszahlende Stelle ermittelt diesen, soweit die Anlagen
auch dort erworben wurden (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 4
EStG)
2. bei einem Depotwechsel auf ein anderes Anlageinstitut
werden die Anschaffungskosten dem neuen Anlageinstitut übermittelt
3. können die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden, dann
sind als Ersatzbemessungsgrundlage 30% des
Veräußerungserlöses dem Kapitalertragsteuerabzug zu Grunde zu
legen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG)
Besteuerung der Erträge aus einer
Kapitallebensversicherung
Die Auszahlungen aus einer
Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
(Einmalzahlung) sind im Erlebensfall gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG mit ihren
Erträgen steuerpflichtig. Das gleiche gilt bei Kündigung,
Rückkauf oder der Veräußerung der Versicherung (§ 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1). Im Veräußerungs- / Abtretungsfall trifft den
Versicherer eine Meldepflicht gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des
Versicherungsnehmers (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und den
eingezahlten Beiträgen (ohne BU-Anteil o. ä.) und / oder der
Anschaffungskosten bei Kauf einer Versicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6
EStG).
Erfolgt die Versicherungsleistung nach
Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Versicherungsdauer von 12
Jahren (ab Vertragsabschluss), sind nur 50% des Unterschiedsbetrags
anzusetzen. Dies gilt auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.
Diese steuerbegünstigten
Lebensversicherungsauszahlungen unterliegen allerdings nicht der
Abgeltungssteuer sondern der normalen Besteuerung (§ 32d Abs. 2 Nr. 2
EStG). Ein Werbungskostenabzug ist dennoch nicht möglich (max.
Sparerpauschbetrag). Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist
jedoch ohne Einschränkung zulässig.
Für Auszahlungen
aus Kapitallebensversicherungen, die vor
dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt noch die bis zum 31.12.2004
angewendete Regelung des § 20 (1) Nr. 6 EStG. Hier bleiben die
Auszahlungen steuerfrei soweit die Lebensversicherung mindestens 12 Jahre
läuft und die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs (§ 10 (2) EStG ) erfüllt sind.
Kirchensteuerabzug
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wurde der
Kirchensteuerabzug nicht automatisiert. Die Kirchen befürchteten hier,
dass einem möglichen Kirchenaustritt damit Vorschub geleistet wird.
Die
Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem jeweiligen
Landeskirchensteuerrecht (Steuersatz, besonderes Kirchgeld u.a.)
Um den Kirchensteuerabzug bei der
Abgeltungssteuer gleich zu berücksichtigen, muss der Bank ein
entsprechender schriftlicher Auftrag hierzu erteilt werden (§ 51a Abs. 2c
Satz 1 EStG - Kirchensteuerabzugsverpflichtung). Eine entsprechende Bescheinigung
hierzu stellt das Kapitalanlageinstitut aus.
Die Erteilung eines solchen Auftrages
ist in jedem Fall zu empfehlen, da damit die sonst später
notwendigeVeranlagung durch das Finanzamt vermieden wird (§ 51a Abs. 2d
EStG).
Besonderheiten:
§
bei konfessionsverschiedenen Ehegatten haben die Ehegatten eine
übereinstimmende Erklärung zur Aufteilung der Einnahmen abzugeben
§
sind an den Kapitalanlagen mehrere (keine Ehegatten) Personen beteiligt,
so ist der Kirchensteuereinbehalt nur bei Konfessionsgleichheit möglich
Berechnung der
Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer:
Der einfache Ansatz des jeweiligen
Landeskirchensteuersatzes auf die Abgeltungssteuer ist nicht möglich. Die
Kirchensteuer selbst wird im Rahmen der Sonderausgaben bei der
Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Um hier keine
Benachteiligung im Rahmen der Abgeltungssteuer in Kauf zu nehmen, wird die
Kapitalertrags-/Abgeltungssteuer als Bemessungsgrundlage für die
Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer nach einer speziellen Formel
ermäßigt (§ 43a Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG).
Formel: Beispiel bei 9% Kirchensteuer:
Kapitaleinkünfte
x 100
-
----------------------------------------------------------------------------
409
|
Abgeltungssteuer |
mit KiSt |
o. KiSt |
|
Kapitaleinkünfte: |
100,00 € |
100,00 € |
|
Steuer n. Formel |
24,45
€ |
25,00
€ |
|
Soli - 5,5% |
1,34 € |
1,38 € |
|
Kirche - 9% |
2,20 € |
|
|
Steuer-Total: |
28,00
€ |
26,38
€ |
|
Netto-Ertrag: |
72,00 € |
73,63 € |
|
Differenz: |
|
1,63 € |
Beispiel / Vergleich:
Vorteil:
Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte
im Rahmen der Abgeltungssteuer inkl. des Kirchensteuerabzugs, kann sich bei der
Berechnung des Kirchgeldes oder der Mindestkirchensteuer nach dem jeweiligen
Landeskirchensteuerrecht positiv auswirken. Die Kapitaleinkünfte bleiben
dem gemäß bei der Einkommensteuerberechnung / Kirchensteuerberechnung
lt. Steuerveranlagung unberücksichtigt.
Verlustverrechnung
(§
20 Abs. 6 Satz 2 EStG)
Die Verlustverrechnung bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Privatpersonen wurde gänzlich neu geregelt.
Die Herausnahme der Kapitaleinkünfte aus der Besteuerung der
übrigen Einkünfte erforderte zwangsläufig eine neue Regelung zur
Verlustverrechnung. Schließlich sollten Verluste aus Einkünften
– die mit maximal 25% versteuert werden - nicht mit anderen - höher
versteuerten Einkünften - verrechnet werden.
Neuregelung
1. Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen
nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2
EStG)
2. Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien (i.S. v. §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG)
entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung
von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)
3. im lfd. Jahr nicht verrechenbare Verluste können jedoch mit den
gleichartigen Kapitaleinkünften in den Folgejahren – zeitlich unbegrenzt
- verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG)
4. ein Verlustrücktrag ist nicht möglich
Hinweis zur Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung im lfd. Jahr erfolgt im Rahmen des
Kapitalertragsteuerabzugs der auszahlenden Stelle (§ 43a Abs. 3 EStG). Die
auszahlende Stelle (in der Regel die Hausbank) führt für ihren
Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf getrennt nach den Verlusten
aus Aktienverkäufen und sonstigen Verlusten aus Kapitaleinkünften.
Auf Antrag (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) erstellt die auszahlende
Stelle eine Bescheinigung über die Höhe eines noch nicht
ausgeglichenen Verlustes. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des laufenden
Jahres beim Anlageinstitut zu stellen. Der Verlustverrechnungstopf wird damit
geschlossen und eine Verlustverrechnung ist nur noch im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung möglich.
Mit dieser Bescheinigung kann der Anleger im Rahmen der
Einkommensteuererklärung und der so genannten kleinen Veranlagungsoption
(§ 32d Abs. 4 EStG) die Verluste mit gleichartigen Einkünften bei
anderen Anlageinstituten verrechnen.
Altverluste (bis zum 31.12.2008
entstanden)
1. Verluste des Jahres 2009 werden zunächst im Rahmen des
Verlustverrechnungstopfes (§ 43a Abs. 3 EStG) mit Gewinnen aus dem lfd.
Jahr 2009 verrechnet
2. darüber hinaus gehende Gewinne werden mit den zum 31.12.2008
festgestellten Veräußerungsverlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nach Maßgabe der
Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG verrechnet
3. ein etwa dann noch verbleibender Verlustvortrag aus früheren
privaten Veräußerungsgeschäften kann dann noch bis
einschließlich 2013 (§ 52a Abs. 11 EStG) mit
Veräußerungsgewinnen aus dem An- und Verkauf von Kapitalanlagen
(§ 20 Abs. 2 EStG) verrechnet werden
4. der bis zum 31.12.2013 nicht verbrauchte Veräußerungsverlust
kann dann nur noch mit Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 23
EStG, beispielsweise privaten Grundstücksverkäufen, verrechnet
werden.
Exkurs: Undurchschaubare
Bankprodukte mit phantasievollen Namen
Aus den unzähligen steueroptimierten
Bankprodukten lässt sich oft auf Anhieb nicht erkennen, welche legale
Gestaltungsmöglichkeit zur Erzielung der hohen Nachsteuerrendite genutzt
wurde.
Hier eine
Aufzählung der wichtigsten Komponenten:
1.
Ausnutzung der Übergangsregelung, d.h. Anschaffung von Fondsanteilen
etc. vor dem 1. 1.2009 zur Erzielung späterer – steuerfreier –
Veräußerungsgewinne
2.
wie unter Ziffer 1, jedoch zusätzlich Bevorzugung von Anlagen die
ihre Gewinne nicht auszahlen (thesaurierende Fonds), sondern im wesentlichen durch Wertsteigerung der Anlage erzielen. Der
Gewinn wird dann steuerfrei bei Verkauf der Kapitalanlage realisiert (bei
Ankauf vor dem 1. 1.2009)
3.
Ausnutzung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen (DBA´s) zur
Erzielung steuerfreier ausländischer Einkünfte
4.
Ausnutzung von inländischen steuerlichen Sonderregelungen wie der
Tonnagesteuer im Schiffsbau u.a.
In der Praxis werden die hier
aufgeführten vier Punkte oft als Kombination in einem Bankprodukt zu
finden sein.
Beispiel:
Die Börsenkurse sind aktuell nicht
attraktiv. Dennoch soll langfristig in Aktien investiert werden. Die Y-Bank
bietet im Jahre 2008 den Erwerb von Fondsanteilen des XY-Fonds an. Dieser legt
sein Geld zunächst in Festgeldanlagen u.a. sichere Anlagen an und
schichtet das Vermögen in den Folgejahren Schritt für Schritt zu
interessanten Börsenkursen in Aktienkapital um. Durch den Erwerb des
Fondsanteils vor dem 1. 1.2009 kann dann in späteren Jahren ein
steuerfreier Verkaufserlös erzielt werden. Die lfd. Dividenden unterliegen
der Abgeltungssteuer.
Exkurs: Tonnagesteuer (§ 5a EStG)
Der landläufige Begriff „Tonnagesteuer“ erfasst eine
einkommenssteuerlich zulässige und für den Schiffseigner
günstige Gewinnermittlungsmethode für den Betrieb von Handelschiffen
im internationalen Verkehr.
Im Ergebnis führt diese Gewinnermittlungsmethode zu einer
äußerst geringen Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb der
Handelsschiffe.
Die Einführung der „Tonnagesteuer“ war für den
Gesetzgeber im Jahre 1999 zwingend notwendig, nachdem die bis dato geltenden
Schiffssubventionen gestrichen wurden und in der Folge eine Vielzahl von
Handelsschiffen ausgeflaggt (nicht mehr unter deutscher Flagge fahrend) wurden.
Die Subvention der Handelsschifffahrt erfolgt seit Jahrzehnten auch in den
europäischen Nachbarländern.
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich
die Finanzierung der Schifffahrtsunternehmen vermehrt auf die Mittelbeschaffung
durch das Einräumen unternehmerischer Schiffsbeteiligungen verlagert. Die
günstige Besteuerung führt beim Anteilseigner zu einer hohen
Nachsteuerrendite. Wirtschaftliche Risiken versucht man durch langfristige
Charterverträge mit renommierten Unternehmen abzumildern.
Die Banken bieten ihren Kapitalanlegern Beteiligungen an solchen
Gesellschaften an. Es werden jedoch keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen sondern aus Gewerbebetrieb erzielt. Insoweit spielt diese
Anlage bei der Abgeltungssteuer keine Rolle.
Exkurs: Was passiert im Erb- oder
Schenkungsfall ?
Besondere Regelungen für den Erbfall oder auch Schenkungsfall
bestehen nicht. Beim Begünstigten liegen keine Anschaffungskosten und kein
Anschaffungsvorgang vor. Er tritt in die „Fußstapfen“ des
Rechtsvorgängers und erbt praktisch dessen Anschaffungskosten mit.
Im Veräußerungsfall ererbter oder geschenkter Wertpapiere
bleiben die Erlöse steuerfrei, soweit die Anschaffung der Wertpapiere vor
dem 1. 1.2009 erfolgt. Für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen
besteht dann die Steuerpflicht für alle Erträge. Bemessungsgrundlage
für die Anschaffungskosten sind dann die Anschaffungskosten des
Rechtsvorgängers.
Anders und komplizierter kann der Fall sein, wenn ein so genannter
teilentgeltlicher Erwerb vorliegt. Beispielsweise erbt der Begünstigte ein
Aktiendepot mit einem Börsenwert am Stichtag (Todestag) von 100.000€
und ist lt. Vermächtnis verpflichtet 50.000€ an einen anderen
Begünstigten in bar auszuzahlen. Hier liegt ein teilentgeltlicher Erwerb
vor. Zur Hälfte wird der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs (Todesfall)
angesetzt und zur Hälfte die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.
Die Frage, wie bei Altfällen, beim teilentgeltlichen Erwerb die
Spekulationsfrist zu berechnen ist, ist m.E. noch nicht abschließend geklärt.
Steuerbescheinigung
Die Verpflichtung der Anlageinstitute (§ 24c EStG) zur Ausstellung
einer
§
Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte
und zur
§
Steuerbescheinigung
entfällt für die Jahre nach 2008.
Auf Verlangen des Anlegers hat das Anlageinstitut (auszahlende Stelle)
eine Bescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen die alle Daten zur Wahl
der Veranlagungsoption nach § 32d EStG enthält.
Tipp / Handlungsempfehlungen vor
dem 1. 1.2009:
1.
Umschichtung von Vermögen: Privatvermögen /
Betriebsvermögen / Vermietung und Verpachtung
2.
Umschichtung von Vermögen: Anlageportfolio prüfen und
Übergangszeit für Altanlagen (vor dem 1.1.2009) nutzen
3.
Steuerliche Feststellung von Altverlusten (bis 31.12.2008) aus Wertpapierverkäufen
innerhalb der 1-Jahresfrist
4.
Verlustrealisierung von Wertpapieranlagen innerhalb der 1-Jahresfrist
prüfen!
5.
Verlagerung von Zinseinnahmen:
§
Kapitalanlagen/Geldanlagen mit Zinszahlungen /
§
Gewinnrealisierung nach dem 31.12.2008 prüfen
6.
GmbH-Gesellschafter: Gewinnausschüttungsoptimierung durch
Ausschüttung in 2008 oder – je nach Einzelfall – in 2009 !
7.
Umschichtung von fremdfinanzierten Kapitalanlagen wegen Wegfall des Werbungskostenabzugs
8.
Überprüfung bisheriger oder geplanter
Vermögensübertragungen zwischen Eltern und Kindern
9.
in der Planung einer anstehenden vorweggenommenen Erbfolge können Überlegungen
zur Übertragung von Kapitalanlagen die auf Lange Sicht steuerfreie
Erträge zu sichern ein Rolle spielen
Dieter P. Gonze, Stb. – 3. 9.2008
Fachvortrag zum
download für private Zwecke: Keine Angst vor der Abgeltungssteuer
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Letzte Bearbeitung September 2008 |