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zukünftigen Beratung sein.
Besteuerung
der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung
Die Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung oder einer
Rentenversicherung bei Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts (Einmalzahlung)
sind gem. § 20 (1) Nr. 6 EStG (Fassung ab 2005) mit ihren Erträgen
steuerpflichtig. Ertrag ist der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der eingezahlten Beiträge (ohne
BU-Anteil o. ä.). Erfolgt die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Versicherungsdauer
von 12 Jahren (ab Vertragsabschluss), sind nur 50 % des Unterschiedsbetrags
anzusetzen. Dies gilt auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.
Hinweis:
Altverträge
Für Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden,
gilt noch die bis zum 31.12.2004 angewendete Regelung des § 20 (1) Nr. 6
EStG. Hier bleiben die Auszahlungen steuerfrei soweit die Lebensversicherung
mindestens 12 Jahre läuft und die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs
(§ 10 (2) EStG) erfüllt sind.
·
Steuerschädliche
Abtretung zu Finanzierungszwecken
Auszahlungen
aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen und mindestens 12 Jahre laufenden
Kapitallebensversicherung sind steuerfrei. Diese anfängliche
Steuerfreiheit kann durch die steuerschädliche Verwendung (Abtretung) der Lebensversicherung zu Finanzierungszwecken entfallen.
D.h. die Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und viel
bedeutender, die späteren Erträge aus der Lebensversicherung sind
steuerpflichtig.
In welchen Fällen besteht keine Steuerschädlichkeit?
·
Die Abtretung der Ansprüche aus der
Lebensversicherung erfolgte vor dem 13.02.1992.
·
Die Abtretung der Ansprüche aus der
Lebensversicherung ist auf die Versicherungsleistung im Todesfall begrenzt.
·
Die Abtretung der Ansprüche
erfolgte zu Finanzierungen von privaten Darlehen (Privathaus, Boot, Auto u.a.)
deren Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
·
Die Ausnahmetatbestände (siehe
unten) des § 10 (2) Satz 2 Buchst. a bis c EStG werden erfüllt.
Wenn
die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens
dienen, dessen Finanzierungskosten, Werbungskosten oder Betriebsausgaben
darstellen, führt dies zur Besteuerung der Erträge aus der
Lebensversicherung (Zinsen, Überschussanteile) zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Dies kann unter den Bedingungen der nachfolgend dargestellten Ausnahmetatbestände vermieden werden.
Hinweis: Die steuerschädliche Verwendung nur eines Teils eines mit einer Lebensversicherung
abgesicherten Darlehens führt ebenso zur vollständigen
Besteuerung der LV-Erträge (Vergl. BFH 13.07.2004 VII R
48/02 / BFH NV 204 S.1585).
Ausnahmetatbestände: (steuerunschädlich
trotz Abtretung)
Das
Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten
eines Wirtschaftsgutes (Beispiel: Gebäude) das dauernd zur Erzielung von
Einkünften bestimmt ist (keine Forderungen). Die Ansprüche/Leistungen
aus der zur Finanzierung eingesetzten Versicherung dürfen die
Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes maximal um 2.556 € übersteigen. Wird diese Grenze
überschritten, liegt insgesamt eine steuerschädliche Verwendung vor.
Dies führt zur vollen Steuerpflicht der Erträge aus der
Lebensversicherung. Zur Frage der Steuerschädlichkeit wegen
Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung
abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen des Finanzierungsinstitutes nach
§ 29 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eingesetzten
Versicherungsansprüche. Dies ist der Nominalbetrag der Versicherung. (BFH
Entscheidung v. 12.09.2007 VIII R
12/07. Insbesondere durch außerplanmäßige Sondertilgungen des
Darlehens und/oder Beitragsprogressionsvereinbarungen und nicht kalkulierten
Gewinnzuweisungen bei den abgetretenen Lebensversicherungen, kann es hier zu
einer Übersicherung kommen. Dem kann durch vorzeitige Kündigung der
Lebensversicherung (nach Ablauf der 12-Jahresfrist) oder durch den Widerruf der
Abtretung vor Fälligkeit des Darlehens entgegengewirkt werden.
Es
handelt sich bei der Lebensversicherung um eine Direktversicherung.
Die
Ansprüche aus der Versicherung dienen insgesamt nicht länger als drei
Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen (zusätzlich kein Sonderausgabenabzug
in diesem Zeitraum). Dies wurde auch mit der BFH-Entscheidung vom 06.10.2009,
Az. VIII R 7/08 höchstrichterlich bestätigt.
Es
stellt sich die Frage, was passiert, wenn beispielsweise das über eine Lebensversicherung
(Altversicherung nach Ablauf von mehr als 12 Jahren) finanzierte
Objekt verkauft und das Darlehen durch den Kaufpreis oder anderweitig getilgt
wird. Die noch nicht fällige Lebensversicherung wird praktisch wieder zur
Altersversorgung genutzt. Soweit die eine Rentenversicherung mit
Kapitalwahlrecht abgetreten ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes,
hierin noch keine steuerschädliche Ausübung des Kapitalwahlrechts zu
sehen. Es handelt sich um eine Abtretung künftiger Forderungen (BMF
Schreiben vom 15.06.2000, BStBL 2000
I S. 1118 Tz. 6). Entscheidend sind die Bedingungen zum
Zeitpunkt der Fälligkeit, d.h. Ausübung des Wahlrechts.
Vergleiche BFH-Urteil vom
12.10.2005 – VIII R 19/04 (nv) hierzu
(Dieter P. Gonze, Stb.)
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Letzte Bearbeitung April 2010 |