Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler
und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen
Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Freistellungsauftrag
/ Sparerfreibetrag
In der
Vergangenheit haben die Banken / Anlageinstitute Bescheinigungen mit den Bezeichnungen
„Jahreserträgnisaufstellung“, „Jahressteuerbescheinigung“ oder „Steuerbescheinigung“ erstellt.. In der
Jahreserträgnisaufstellung sind sämtliche Kapitalerträge des Kunden die unter
der angegebenen Depot-/Kontonummer geführt werden, enthalten. Mit den Steuerbescheinigungen
werden die für den Kunden geleisteten Steuerzahlungen an die Finanzverwaltung
nachgewiesen (einbehaltende Zinsabschlagsteuer u.a.). Zur Erstellung der
Einkommensteuererklärung sind beide Bescheinigungen erforderlich. Soweit keine
Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, erübrigt sich allerdings eine Steuerbescheinigung.
Jahresbescheinigungen
ab 2004
Erstmals für
das Jahr 2004 erstellen die Banken und andere Finanzdienstleister eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten
Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne). Die Verpflichtung zur Ausstellung
dieser Jahresbescheinigung ergibt sich aus der neuen Vorschrift gem. § 24c
Einkommensteuergesetz.
Die
Bescheinigung soll alle die für die Besteuerung erforderlichen Angaben
enthalten. Dies sind Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden etc.
sowie die Einkünfte aus Wertpapierspekulationen und Termingeschäften. Die Form
der Bescheinigung wurde den Anlagen KAP und SO der Einkommensteuererklärung
nachgebildet.
Diese neue
Bescheinigung löst die bisherigen, in der Gestaltung unterschiedlichen,
Bescheinigungen der Finanzdienstleister ab. Die Vereinheitlichung nach
amtlichem Vordruck, soll die Übersicht erhöhen und Erklärungsfehler vermeiden.
Ein direkte Verpflichtung zur Weitergabe dieser Bescheinigung an die
Finanzverwaltung mit Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht nicht.
Allerdings kann die Finanzverwaltung ab 1. 4.2005 (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) die
Daten mehr oder weniger bei den Banken direkt abrufen. Insoweit sollte die mit
der Einkommensteuererklärung erklärten Daten mit den Daten der
Jahresbescheinigungen übereinstimmen.
Im Normalfall erhält der Konto- oder Depotinhaber eine
Jahresbescheinigung je Anlageinstitut. Da bestimmte Konten und Depots nicht
zentral verwaltet werden und Investmentgesellschaften jeweils in der
Bescheinigung nur Angaben zu einem Investmentfonds machen dürfen, ist damit zu
rechnen das einzelne Finanzinstitute mehrere Bescheinigungen erstellen müssen.
Die Bescheinigung muss auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung
(Bürger die keine Steuererklärung abgeben müssen) ausgestellt werden.
Die
Bescheinigung wird nur für natürliche Personen (keine Kapitalgesellschaften
oder sonstige juristischen Personen) erstellt, deren Anlagen dem Privatvermögen
(nicht Betriebsvermögen) zuzurechnen sind. Die Bescheinigung lautet damit auf
den Konto/Depotinhaber. Bei
Gemeinschaftskonten von Ehegatten werden die Bescheinigungen auf den Namen
beider Ehegatten erstellt. Dies gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften,
private Investmentclubs, Sparclubs etc.. Dies auch, wenn die Zurechnung der
Einkünfte im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahren (einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung / Feststellungserklärung) erfolgt.
Die Abgabe der
Anlage AUS (ausländische Einkünfte) zur Anlage KAP / SO ist seit 2003 nur noch
vorgeschrieben soweit ausländische Steuern gezahlt wurden.
Auch wenn die
neue Bescheinigung eine gewissen Arbeitsvereinfachung im Sinne der
Datenübersicht bringt, können die Wert nicht ungeprüft in die
Einkommensteuererkärung übernommen werden. Darüber hinaus können immer noch
Einkünfte fehlen, oder gar falsch ausgewiesen sein, die jedoch in der
Einkommensteuererklärung richtig angegeben werden müssen. Es sind vom
steuerlichen Berater Abstimmungsarbeiten zwischen den Bescheinigungen und den
Daten die in die Anlagen KAP / SO und Aus zu erfolgen haben vorzunehmen. Der
Normalbürger wird hierzu nicht in der Lage sein. Dies ergibt sich aus
nachfolgend beschriebenen Problemfeldern:
·
Thesaurierte
Erträge ausländischer Investmentsfonds
Investmentsfonds, deren Erträge nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet
sondern als Werterhöhung in der Fondsanlage verbleiben (Thesaurierende Fonds),
erstellen keine jährlichen Bescheinigungen. In diesem Fall sind die rechnerisch
festgelegten Erträge an Hand der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabellen
zu ermitteln und in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Werden diese Anteilsscheine später verkauft, wird eine Jahresbescheinigung mit
den gesamten Erträgen über die gesamte Laufzeit der Anlage, erstellt. Bei
Erklärung der Einkünfte müssen jetzt natürlich die Erträge abgezogen werden,
die bereits in den Vorjahren an Hand der genannten Tabellen erklärt wurden. Bei
dieser Anlageform besteht somit das Risiko, dass Einkünfte nicht oder doppelt
zur Besteuerung erklärt werden.
·
Kursdifferenzpapiere (Marktrendite, Emissionsrendite und Ersatzbemessungsgrundlage), Wertpapierverkäufe, Termingeschäfte,
Fremdwährungsanlagen und sonstige Finanzinnovationen
Die Abstimmung zwischen der Jahresbescheinigung und den Anlagen KAP und
SO wird bei einer Reihe von Geldanlagen Schwierigkeiten bereiten. Hier fehlend
entweder die für die Besteuerung erforderlichen Informationen auf dem Formular.
Dies trifft insbesondere alle Veräußerungs- oder Einlösungsvorgänge. Für die
korrekte Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen (s.a. § 20 Abs. 2 Nr. 4
EStG) müssen die Anschaffungsvorgänge und die Emissionsrendite ermittelt
werden. Diese Daten werden von den Finanzinstituten mit den
Jahresbescheinigungen nicht zur Verfügung gestellt.
Auch für die Zukunft gilt damit, dass die Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassend, mit der
nötigen Sorgfalt und damit doch mit relativ hohem Aufwand erfolgen muss.
Wichtig: Die neue Jahresbescheinigung ersetzt nicht die
Steuerbescheinigung zur Anrechnung der
einbehaltenen Zinsabschlagsteuer. Die Steuerbescheinigung ist zur Anrechnung
der bezahlten Steuer auf die persönliche Einkommensteuer, weiterhin der
Steuererklärung beizufügen
Ab dem Jahre 2009 greifen dann die neuen Regelungen zur
Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit der so genannten
Abgeltungssteuer. Weitere Infos hierzu folgen.
|
Letzte Bearbeitung September 2007 |