Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar. Für Fehler
und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen
Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Bezug von Bonusaktien gilt als steuerpflichtige
Einnahme
aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Der BFH hat mit Entscheidung vom 7.12.2004 (VIII
R 70/02) entschieden, dass es sich bei der Gewährung von Bonusaktien (2. Gang
der Telekom AG) um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste
Börsenwert der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des
Anlegers.
Durch die Zuordnung der Einkünfte zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen (bisher Sonstige Einkünfte), kommt hier das so
genannte Halbeinkünfte-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass nur 50% der
Einkünfte bei der steuerlichen Einkünfteermittlung berücksichtigt werden.
Bei einer Aktiengewährung nach dem 31.12.2008 gilt auch für Bonusaktien die Neuregelung zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte. D.h. das Halbeinkünfteverfahren kommt nicht mehr zu Anwendung. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Regelungen zur 25%igen Abgeltungssteuer.
|
Letzte Bearbeitung September 2007 |