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Bezug von Bonusaktien gilt als steuerpflichtige Einnahme

aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Der BFH hat mit Entscheidung vom 7.12.2004 (VIII R 70/02) entschieden, dass es sich bei der Gewährung von Bonusaktien (2. Gang der Telekom AG) um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.

Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenwert der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Anlegers.

Durch die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (bisher Sonstige Einkünfte), kommt hier das so genannte Halbeinkünfte-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass nur 50% der Einkünfte bei der steuerlichen Einkünfteermittlung berücksichtigt werden.

Bei einer Aktiengewährung nach dem 31.12.2008 gilt auch für Bonusaktien die Neuregelung zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte. D.h. das Halbeinkünfteverfahren kommt nicht mehr zu Anwendung. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Regelungen zur 25%igen Abgeltungssteuer. 

 

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.