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Keine Angst vor der Quellen- / Abgeltungssteuer
Die Steuer, die an der Quelle der Einkünfte vom Fiskus
einbehalten wird, nennt die Fachwelt auch Quellensteuer. Sind mit dem
Steuerbehalt bereits alle steuerlichen Pflichten abgegolten, spricht man von
einer Abgeltungssteuer.
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (§§ 20, 32d
EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne
aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-/Spekulationsgewinne) von
Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt. Zukünftig werden Steuern auf
Zinsen und Dividenden pauschal mit einem festen Satz von 25% erhoben. Hinzu
kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer soweit der Anleger
kirchenzugehörig ist, im Ergebnis 28%. Eine weitere Höherversteuerung im
Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Das Halbeinkünfteverfahren
wurde abgeschafft. Dividenden sind in voller Höhe der Besteuerung zu
unterziehen.
Für Bürger, deren Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer über 25%
liegt, ist diese Regelung vorteilhaft. Der Grenzsteuersatz von 25% wird bei
einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 € bei einer ledigen Person und
30.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten erreicht. Betroffene mit einem
geringeren Steuersatz können die zuviel gezahlte Steuer mit der
Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung wird vom Finanzamt
automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt. D.h. es bleibt bei einer
maximalen Steuerbelastung der Kapitaleinkünfte in Höhe der Abgeltungssteuer und
zuviel gezahlte Steuer wird erstattet. Die so versteuerten Einkünfte sind
jedoch nach wie vor für die Berechnung des Kindergeldanspruchs (Einkünfte der
Kinder), der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
und anderen auf den Einkünften basierenden Vergünstigungen von Bedeutung.
Die neue Regelung stellt für die Kapitaleinkünfte die bisher
bereits steuerpflichtig waren und bei dem Empfänger mit einem Einkommensteuersatz
von mehr als 25% besteuert wurden, ein steuerliche Vergünstigung dar. In
die neuen Besteuerungsregelungen wurden jedoch Kapitaleinkünfte einbezogen die
bisher unter bestimmten Umständen steuerfrei waren. In diesen Fällen ist ab
2009 mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen. Die Fachwelt spricht hier
von einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Dies mit dem Ziel per Saldo,
auch nach der Gewährung neuer Steuervergünstigungen das gesamte Steueraufkommen
auf gleichem Niveau zu halten.
Durch die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist für
Kapitaleinkünfte sind realisierte Kursgewinne aus dem An- und
Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Fondsanteilen etc. in voller Höhe zu
versteuern. Dies betrifft alle Ankäufe die nach dem 31.12.2008 getätigt werden.
Realisierte Kursverluste können im Gegenzug mit Kursgewinnen
verrechnet werden. Realisiert bedeutet, dass die Kapitalanlagen wieder
veräußert wurden.
Nachteilig ist auch, dass ab dem Jahr 2009 keine Werbungskosten,
wie Depotgebühren oder Schuldzinsen auf kreditfinanzierte Kapitalanlagen,
steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Abgeltungssteuer betrifft die Einkünfte der Privatpersonen
aus Kapitalvermögen (Hinweis: Einnahmen gem. § 20 EStG unter Ausnahme von § 20
Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 32d EStG). Kapitaleinkünfte die im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb,
Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden,
fallen nicht unter diese Neuregelung.
ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen / privaten
Veräußerungsgeschäften:
·
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer beträgt 25% der
Einnahmen sowie der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Zusätzlich wird der
Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. etwaige Kirchensteuer erhoben. Per Saldo
beträgt die Belastung dann ca. 28%. Ausländische Quellensteuer wird
angerechnet.
Beispiel:
Zinsen 1.000€
25% Abgeltungssteuer = 250€
+ 5,5% Solizuschlag = 13,75€
Gesamt =
263,75€
Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich
die anteilige Kirchensteuer erhoben. Da diese wiederum als Sonderausgaben
steuermindernd abzugsfähig ist, wurde hierzu eine besondere Berechnungsformel
festgelegt.
Beispiel:
Kirchensteuersatz von 8%
Formel: Erträge / (4 + 0,08) =
Abgeltungssteuer + Solizuschlag + 8% Kirchensteuer
Zinsen 1.000€ / 4,08 = 245,09€
Abgeltungssteuer
+ 5,5%
Solizuschlag = 13,48€
+ 8%
Kirchensteuer = 19,61€
Gesamtbelastung = 278,18€, = ca. 28%.
Soweit der persönliche Steuersatz über
dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, kann es bei dieser günstigeren Besteuerung
bleiben. Die Einkünfte die damit steuerlich abgegolten wurden, führen damit
auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerprogression bei den übrigen
steuerpflichtigen Einkünften.
Liegt der persönliche Steuersatz unter
der Belastung mit Abgeltungssteuer, können die Einkünfte im Rahmen der
Einkommensteuer erklärt und die zuviel gezahlte Steuer zurückgefordert werden.
Was unterliegt nicht der
Abgeltungssteuer?
1. Alle bis zum
31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen können nach Ablauf der bisher einjährigen
Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dieser Bestandsschutz gilt
allerdings nicht für Finanzinnovationen die nach dem 14. 3.2007 erworben
wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30.
6.2009 erfolgen.
2. Für alle bis
zum 31.12.2008 erworbenen Fondsanteile können die Gewinne aus der Veräußerung
auch zukünftig bei einer Haltedauer von mind. einem Jahr steuerfrei ausgezahlt
werden.
3. Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die innerhalb einer anderen Einkunftsart anfallen
(Gewerbebetrieb, Vermietung u.s.w.) und sogenannte „back to back“
Finanzierungen. In diesem Fall hat der Bankkunde beim gleichen Geldinstitut
sowohl eine Geldanlage wie auch einen Finanzierungskredit.
4. Zinsen aus
Darlehen zwischen nahen Angehörigen.
5. Einnahmen aus
privaten Rentenversicherungen und Riester / Rürup-Verträgen.
6. Einnahmen aus
bestimmten Lebensversicherungen.
o Abschluss vor
dem 1. 1.2005
o Abschluss nach
dem 31.12.2004 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einem Alter bei
Fälligkeit von mind. 60 Jahren.
·
Aktien- / Wertpapierverkäufe (Aktien, Schuldverschreibungen,
Zertifikate u.a.)
Der Abgeltungssteuer unterliegt der
Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl.
Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle
Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.
·
Ausländische Steuern / ausländische Quellensteuer
Auf die Kapitaleinnahmen gezahlte
ausländische Steuern werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.
·
Betriebsvermögen
Für Kapitalanlagen, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, gelten die Regelungen zur Abgeltungssteuer
nicht. Für Aktien- und Beteiligungen die im Betriebsvermögen geführt werden,
gilt das neue Teileinkünfteverfahren, dass 60% der Erträge besteuert und das
bisherige Halbeinkünfteverfahren ablöst.
·
Bewegliche Gegenstände des Privatvermögens
Der Verkauf von Gegenständen des
Privatvermögens (Kunstgegenstände, Edelmetalle, Autos, Hausrat u.a.) ist
von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der bisherigen
einjährigen Spekulationsfrist.
·
Depotübertragung
siehe Kinder
·
Dividenden
Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2008
unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Das bisherige
Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft.
·
Emmissionsrendite
Emmissionsrendite ist der Gewinn / die
Rendite eines neu in Umlauf gebrachten (emmittierten) Wertpapiers, die bei
Ausgabe bereits fest garantiert wird und unabhängig von Kursschwankungen ist.
·
Finanzinnovationen
Finanzinnovationen sind von
Finanzdienstleistern unter steueroptimierten Gesichtspunkten phantasievoll
entwickelte Anlageprodukte. Die Einstufung eines Anlageprodukts als
Finanzinnovation erfolgt durch die Finanzverwaltung mit entsprechend negativen
Folgen. Die ursprünglich gedachten Steuervorteile werden hierdurch weitgehend
negiert. Am Ende wird der gesamte Ertrag bestehend aus Zinsen und Kursgewinnen
besteuert. Der Bestandsschutz für Anschaffungen, die vor dem 1. 1.2009
erfolgten, gilt nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14. 3.2007 erworben
wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30.
6.2009 erfolgen.
·
Freistellungsauftrag
Freistellungsaufträge können ab 2009 bis
zur Höhe des neuen Sparerpauschbetrages von 801€ für Alleinstehende und 1.602€
für steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten erteilt werden. Insoweit wird vom
Steuerabzug Abstand genommen.
·
Fremdfinanzierte Kapitalanlagen
Aufwendungen für die Fremdfinanzierung
von Kapitalanlagen sind Werbungskosten. Diese sind ab 2009 mit dem Sparerpauschbetrag
von 801€ (verh. 1.602€) abgegolten. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen
macht damit keinen Sinn mehr. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Anlagen in
anderen Einkunftsarten (Vermietung- und Verpachtung etc.) bleiben hiervon
unberührt.
·
Genussrechte
Die Erträge aus Genussrechten unterliegen
in voller Höhe der Abgeltungssteuer.
·
Immobilien
Der Verkauf von Immobilien ist von der
Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der 10-jährigen
Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.
·
Immobilienfonds – geschlossene Immobilienfonds
Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen
Immobilienfonds ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der
10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.
Beim geschlossenen Immobilienfonds
handelt es sich nicht um ein frei handelbares Investmentpapier, sondern um eine
Beteiligung an einer Immobilieninvestition als Gesellschafter. Nach Abschluss
der Investorensuche (Platzierung der Fondsanteile) bleibt der Investorenkreis
geschlossen. Es können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus
Gewerbebetrieb wie auch aus Kapitalvermögen erzielt werden. Geschlossene Fonds
bestehen auch im Bereich des Schiffbaus, der Energieerzeugung, der
Filmherstellung etc. Ein Verkauf eines Fondsanteils vor Auflösung des Fonds ist
nur möglich, soweit man selbst einen Käufer hierfür findet.
·
Immobilienfonds – offene Immobilienfonds
Ein offener Immobilienfonds ist ein Fonds
der überwiegend in Immobilien investiert. Das Wertpapier ist frei handelbar.
Die Besteuerung unterliegt den gleichen Regeln wie der anderer Investmentfonds
/ Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
·
Investmentfonds
Der Abgeltungssteuer unterliegt der
Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl.
Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle
Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.
·
Kinder / Vermögensübertragungen
Werden Wertpapierdepots auf einen Anderen
übertragen, muss das Anlageinstitut grundsätzlich von einer entgeltlichen
Veräußerung ausgehen und diese auch so behandeln. Erfolgt die Übertragung im
Wege der Schenkung (Bsp. Kinder, Ehegatten), muss der Anleger dies der Bank für
die Übertragung mitteilen. In diesem Fall erfolgt kein Einbehalt von Quellen- /
Abgeltungssteuer. Solche unentgeltliche Vermögensübertragungen sollten jedoch
unbedingt im Vorfeld unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten bedacht
werden. Die Finanzverwaltung greift diesen Vorgang erfahrungsgemäß auf.
·
Kontrollmitteilungen / Kontrollen der Finanzverwaltung /
Datenaustausch
Ab 2009 verfügt die Finanzverwaltung nur
noch über eingeschränkte Befugnisse zum Zugriff auf die Kontendaten. Eine
Anpassung des Gesetzes erfolgte aufgrund der abgeltenden Wirkung der ab 2009
eingeführten Quellen- / Abgeltungssteuer.
·
Marktrendite
Die Markrendite errechnet sich aus den
erzielten Zinsen / Dividenden und dem Differenzbetrag zwischen dem An- und
Verkauf eines Wertpapiers.
·
Nichtveranlagungsbescheinigung
Auf Antrag können nach wie vor Nichtveranlagungsbescheinigungen
ausgestellt werden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungssteuer erhoben.
Nichtveranlagungsbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Einkünfte auf
absehbare Zeit gleich bleiben und zu keiner Steuerbelastung führen. Insbesondere
Ruheständler machen von dieser Regelung Gebrauch.
·
REIT
Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein
Unternehmen (in der Regel eine Aktiengesellschaft) die als Geschäftszweck
Immobilien besitzt, verwaltet, finanziert und hiermit Erträge erwirtschaftet.
Nach § 3 Nr. 70 EStG werden bis zum 31.12.2009 Erträge von Reits, die im
inländischen Betriebsvermögen gehalten werden begünstigt besteuert (50% -
Exit-Tax). Nach § 16 Abs. 1 REITG ist die deutsche REIT-AG von der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei den Ausschüttungen der
Reits an ihrer Anteilseigener handelt es sich stets um Dividendeneinkünfte, die
ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen.
·
Steuerbescheinigung / Jahreserträgnisaufstellung
Erstmals ab dem Jahr 2009 entfallen die
bisherigen – automatisch erstellten - Bescheinigungen über die Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne. Die Informationen über die Kapitaleinkünfte und
gezahlte Quellensteuer können jedoch bei den Banken in Form einer
Steuerbescheinigung angefordert werden.
·
Stillhalterprämien
Die Erträge aus Stillhalterprämien
unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.
·
Stückzinsen
Stückzinsen werden bei Ankauf von
verzinslichen Wertpapieren an den Veräußerer gezahlt. Stückzinsen mindern damit
die Zinseinnahmen des Käufers und stellen negative Einnahmen dar, die letztlich
auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer
führen.
·
Termingeschäfte
Die Erträge aus Termingeschäften
unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.
·
Vermögensübertragungen / Schenkungen
Siehe Kinder
·
Verluste
Verluste aus Kapitalanlagen können nur
mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich. Ein etwaiger verbleibender Verlust kann dann festgestellt und
mit den Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden. Verluste aus dem An- und
Verkauf von Wertpapieren können ebenso nur mit Gewinnen (nicht Dividenden) aus
dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Auch die bis zum
31.12.2008 angefallenen und noch nicht verrechneten Verluste aus
Wertpapierverkäufen (privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013
(Übergangsregelung) mit zukünftigen positiven Einnahmen aus dem An- und Verkauf
von Wertpapieren verrechnet werden.
·
Werbungskosten
Alle im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
dem Anleger entstandenen Werbungskosten sind ab 2009 mit dem Sparerpauschbetrag
von 801€ (verh. 1.602€) abgegolten. Dies ist insbesondere bei fremdfinanzierten
Kapitalanlagen zu bedenken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht
damit keinen Sinn mehr.
·
Zinsen
Zinseinnahmen unterliegen in voller Höhe
der Abgeltungssteuer.
Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |