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Steuerliche
Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen
Wenn ein
Darlehen vor Ablauf der Dauer der Zinsfestschreibung vom Darlehensnehmer zurückgezahlt
wird, berechnen die Finanzierungsinstitute Vorfälligkeitsentschädigungen. Die
Vorfälligkeitsentschädigung, kurz „Vfe“, fällt damit an, soweit ein
Darlehennehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte. Ob die Bank auch
eine Vfe verlangen kann, wenn die Bank den Darlehensvertrag kündigt ist
strittig und kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sind bindende Verträge
einzuhalten und bei vorzeitiger Auflösung steht demjenigen dem hieraus
Nachteile erwachsen der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits eine Reihe von Urteilen erlassen
(Vergl. hierzu:
BGH 12.03.1991,
Az. XI ZR 190/90, 2.12.1994, Az. V ZR 193/93, 8.10.1996, Az. XI ZR 283/95,
1.07.1997, Az. XI ZR 267/96, 1.07.1997, Az. XI ZR 197/96, 1.11.2000, Az. XI ZR
27/00, 6.05.2003, Az. XI ZR 226/02)
Die einzelnen
Berechnungsmethoden des Vfe sind kompliziert und teils immer noch umstritten.
Anerkannt wurde vom
BGH die so genannte Aktiv-Passiv-Methode. Dies bedeutet, dass der entgangene
Zins einem möglichen Wiederanlagezins in öffentliche Anleihen gegenübergestellt
wird. Der Schaden liegt dann in der Differenz der beiden Zinssätze. Der
Bundesgerichtshof favorisiert hier den Vergleich mit den Kapitalmarktrenditen
aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank / Europäischen
Zentralbank.
Über die
tatsächliche Höhe der zu zahlenden Vfe lässt sich in vielen Fällen verhandeln.
Erfolgt eine Anschlussfinanzierung durch einen neuen Darlehensnehmer,
verzichtet die Bank u.U. vollständig auf die Erhebung einer Vfe. Auf der
Homepage der Verbraucherzentrale Bremen „www.verbraucherzentrale-bremen.de„
sind Berechnungsbeispiele, rechtliche Tipps und Berechnungsmöglichkeiten hierzu
zu finden.
Wird eine
Vorfälligkeitsentschädigung fällig, so stellt sich die Frage, inwieweit diese
steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Beispiel 1: Finanzierung
eines Mietwohnhauses
Wurde mit dem
Darlehen ein Wohnhaus finanziert, dessen Mieteinnahmen als steuerpflichtige
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären waren, so konnten die
hiermit in Verbindung stehenden Zinsaufwendungen als Werbungskosten
steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die
Vorfälligkeitsentschädigung, soweit weiterhin mit diesem Objekt Einnahmen
erzielt werden.
Steht jedoch
die Darlehensablösung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und damit
der Aufgabe der Vermietungsmöglichkeit, sind die Vorfälligkeitszinsen nicht den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, sondern dem
Veräußerungsgeschäft der Immobilie. Bleibt das Veräußerungsgeschäft steuerfrei
(Bsp. mehr als 10 Jahre im Privatvermögen), so bleiben auch die Aufwendungen
der Vorfälligkeitsentschädigung ohne steuerliche Wirkung. Handelt es sich um
ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, so ist die Vfe den
Veräußerungsaufwendungen hinzuzurechnen.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung 20. 6.2008 |