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Immobilienverkäufe / Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 + 3 EStG)

Die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Abschaffung der 10-Jährigen Spekulationsfrist bei Immobilien wird zur Zeit nicht mehr weiter verfolgt. Es bleibt bei der zur Zeit geltenden Regelung.

 

Hiernach sind Gewinn aus Immobilienverkäufen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) im privaten Bereich steuerpflichtig, soweit die Immobilie nicht selbstgenutzt wurde und der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für die Zeitberechnung ist das jeweilige Datum des Kauf- und Verkaufsvertrages maßgeblich. Bei selbst hergestellten Gebäuden ist das Kaufdatum zur Anschaffung des Grundstückes maßgebend. Die Steuerfreiheit wegen einer Selbstnutzung ist erfüllt, soweit die Immobilie über den ganzen Zeitraum oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

 

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes erfolgt nach folgendem Muster:

           

Beispiel:

 

Veräußerungserlös

110.000,00 €

./. Veräußerungskosten

-2.500,00 €

./. Anschaffungskosten

-80.000,00 €

./. nachträgliche Herstellungskosten

-20.000,00 €

zuzügl. geltend gemachte Abschreibungen

24.000,00 €

Gewinn:

31.500,00 €

 

Durch den Abzug der steuerlich geltend gemachten Abschreibungen kann es somit auch zu einem Spekulationsgewinn kommen, bei gleichem An- und Verkaufspreis.

 

Hinweis zur Abgrenzung des privaten Bereichs zum gewerblichen Grundstückshandel:

Gewinne aus Immobilienverkäufen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) im privaten Bereich sind steuerpflichtig, soweit die Immobilie nicht selbstgenutzt wurde und der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Gewinn aus Immobilienverkäufen im gewerblichen Bereich sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nach herrschender Rechtsprechung liegt grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vor, soweit weniger als vier Objekte in einem Zeitraum von 5 Jahren veräußert werden. Diese Objekt-Grenze gilt nicht nur für Anschaffungen in Form von Kauf, sondern auch in Fällen der eigenen Bebauung / Errichtung und des anschließenden Verkaufs. Bei Verkauf eines Hauses in eigenständigen Eigentumswohnungen zählt jede Wohnung als ein Objekt. Soweit mindestens 4 Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert werden, ist von einem gewerblichen und damit steuerpflichtigen Grundstückshandel auszugehen. Eine unentgeltliche Veräußerung stellt keine Veräußerung in diesem Sinne da und zählt dem gemäß nicht mit. Soweit bestimmte Merkmale auf eine gewerbliche werbende Tätigkeit sprechen, kann im Einzelfall auch bei einem Verkauf von weniger als 4 Objekten von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.

 

Hinweis:

Diese Spekulationsfrist bei Immobilien betrug bis einschließlich 1998 nur zwei Jahre. Am 4.3.1999 verabschiedete der Bundestag dann die Verlängerung

der Spekulationsfrist für alle Grundstücksverkäufe nach dem 31.12.1998. Zu diesem Zeitpunkt war bei vielen Immobilienankäufen bereits die bisherige zweijährige Spekulationsfrist abgelaufen und die Immobilieeigentümer wähnten sich außerhalb der Spekulationsfrist. Darin sahen sowohl das Finanzgericht Köln als auch der Bundesfinanzhof eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung. Die Frage liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Das FG Köln hält  die Fälle für verfassungswidrig, bei denen die 2-jährige Spekulationsfrist abgelaufen war und die Veräußerung nach dem 31.12.1998 und vor dem 4.3.1999 stattgefunden hat.

 

Nach Auffassung des BFH sind alle Fälle verfassungswidrig bei denen die zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung abgelaufen

war und Grundstücke zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.1998 veräußert wurden. Der BFH begrenzt den Vertrauensschutz auf Wertsteigerungen, die vor der Gesetzesänderung entstanden sind.

 

Aktenzeichen: BFH v. 16.12.2003, IX R 46/02; BVerfG 2BvR 2/04; FG Köln v. 25.7.2002, 13 K 460/01; BVerfG 2BvL 14/02

 

Zwischenzeitlich wurde jedoch durch die BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 und in BFH/NV 2004, 650 die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für verfassungsgemäß erachtet, so dass nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BverfG keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Hiergegen bestehen nach wie vor Bedenken, da bei den entschiedenen Fällen die 2-jährige Spekulationsfrist – vor der Verlängerung auf 10 Jahre - noch nicht abgelaufen war. Derartige Fälle sollten bis zur endgültigen Entscheidung des BverfG offengehalten werden.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

10. 3.2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.