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Entschädigung für Aufhebung eines Mietvertrages tarifbegünstigt

Erhalten Vermieter aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages durch den Mieter eine Mietentschädigung, so ist diese Entschädigung gem. § 24 Nr. 1a EStG tarifbegünstigt (Fünftel-Methode). Dies ist auch der Fall, wenn eine sofortige Anschlussvermietung erfolgt. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Abfindungszahlungen als laufende Mieteinkünfte behandelt. Diesem hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. 1.2005 unter IX R 67/02 widersprochen.

 

Vermieter sollten zukünftig darauf achten, dass die einvernehmliche vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages schriftlich separat fixiert wird. Aus dem Schriftstück sollten die außerordentlichen zwingenden Gründe für die vorzeitige Auflösung des Vertrages und die Höhe der Abfindungssumme hervorgehen. Damit wird klargestellt, dass es sich um außerordentliche Abfindungs- und keine Mietzahlungen handelt.

 

Dieter P. Gonze, Stb.

 

  

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Mai 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.