Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar.
Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese
Informationen Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Entschädigung für
Aufhebung eines Mietvertrages tarifbegünstigt
Erhalten Vermieter
aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages durch den Mieter eine
Mietentschädigung, so ist diese Entschädigung gem. § 24 Nr. 1a EStG
tarifbegünstigt (Fünftel-Methode). Dies ist auch der Fall, wenn eine sofortige
Anschlussvermietung erfolgt. Die Finanzverwaltung hatte bisher die
Abfindungszahlungen als laufende Mieteinkünfte behandelt. Diesem hat der
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. 1.2005 unter IX R 67/02 widersprochen.
Vermieter sollten
zukünftig darauf achten, dass die einvernehmliche vorzeitige Auflösung eines
Mietvertrages schriftlich separat fixiert wird. Aus dem Schriftstück sollten
die außerordentlichen zwingenden Gründe für die vorzeitige Auflösung des
Vertrages und die Höhe der Abfindungssumme hervorgehen. Damit wird
klargestellt, dass es sich um außerordentliche Abfindungs- und keine
Mietzahlungen handelt.
Dieter P. Gonze,
Stb.
|
Letzte Bearbeitung Mai 2007 |