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Erhaltungsaufwendungen (Gesetzeslage ab 2004)

bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder beruflicher Nutzung!

 

Aufwendungen die zur Erhaltung des Gebäudes üblicherweise jährlich anfallen sind in voller Höhe und uneingeschränkt steuerlich abzugsfähig.

 

Bei größeren Erhaltungsaufwendungen sind folgende Umstände zu prüfen:

 

1.      Erfolgte der Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes und übersteigen diese Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten dieses Gebäudes, so handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten die durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

 

2.      Erfolgte der Aufwand nicht im Sinne von Ziffer 1 so ist zu prüfen, ob mit den durchgeführten Maßnahme eine Erweiterung-/Ausbau des Gebäudes mit der Anhebung des Gebäudestandards erfolgte und damit das Gebäude in seiner Wesensart deutlich verändert wurde. In diesem Falle handelt es sich nicht um Erhaltungsaufwendungen sondern um werterhöhende Maßnahmen deren Aufwendungen als Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn alle Kernbereiche zeitgleich grundlegend saniert werden (Heizung, Sanitär, Dach, Fassade, Fenster) und damit ein deutlich höherer Ausstattungsstandard mit höheren Mieterträgen erzielt wird.

 

Größere Erhaltungsaufwendungen können ab VZ 2004 wieder auf 2 – 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV)

Damit besteht die Möglichkeit die Verteilung entsprechend der steuerlichen Wirkung unter Berücksichtigung der etwaig jährlich unterschiedlichen Grenzsteuersätze und Einkünfte vorzunehmen. Natürlich führt ein späterer Steuervorteil auch zu einem Zinsnachteil aufgrund des späteren Liquiditätszuflusses.

 

Hinweis:

Die ab VZ 2004 wieder eingeführte Möglichkeit der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, setzt zwingend voraus, dass die Aufwendungen auch erst nach dem Jahr 2003 entstanden sind. Im Streitfall beantragte ein Steuerpflichtiger die Verteilung der Aufwendungen für im Jahre 2003 durchgeführten aber erst in 2004 bezahlten Erhaltungsaufwendungen. Dies lehnt die Finanzverwaltung ab, da der Aufwand bereits vor der Wirkung der Gesetzesänderung entstanden ist (FG Münster / 1 K 3642/02 E, EFG 05, 534 rk).

 

Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei selbstgenutztem Wohneigentum können im Rahmen der Förderung von Handwerkerleistungen und Haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz steuerlich berücksichtigt werden.

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Dieter P. Gonze, Stb.

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Juni 2008

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.