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Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Erhaltungsaufwendungen (Gesetzeslage ab 2004)
bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder beruflicher Nutzung!
Aufwendungen die zur Erhaltung des Gebäudes
üblicherweise jährlich anfallen sind in voller Höhe und uneingeschränkt
steuerlich abzugsfähig.
Bei größeren Erhaltungsaufwendungen
sind folgende Umstände zu prüfen:
1. Erfolgte
der Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des
Gebäudes und übersteigen diese Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der
Anschaffungskosten dieses Gebäudes, so handelt es sich um nachträgliche
Anschaffungskosten die durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur
Gebäudeabschreibung über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
2. Erfolgte
der Aufwand nicht im Sinne von Ziffer 1 so ist zu prüfen, ob mit den
durchgeführten Maßnahme eine Erweiterung-/Ausbau des Gebäudes mit der Anhebung
des Gebäudestandards erfolgte und damit das Gebäude in seiner Wesensart
deutlich verändert wurde. In diesem Falle handelt es sich nicht um
Erhaltungsaufwendungen sondern um werterhöhende Maßnahmen deren Aufwendungen
als Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Davon ist
insbesondere dann auszugehen, wenn alle Kernbereiche zeitgleich grundlegend
saniert werden (Heizung, Sanitär, Dach, Fassade, Fenster) und damit ein
deutlich höherer Ausstattungsstandard mit höheren Mieterträgen erzielt wird.
Größere Erhaltungsaufwendungen können ab VZ 2004 wieder auf
2 – 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV)
Damit besteht die Möglichkeit die Verteilung entsprechend
der steuerlichen Wirkung unter Berücksichtigung der etwaig jährlich
unterschiedlichen Grenzsteuersätze und Einkünfte vorzunehmen. Natürlich führt
ein späterer Steuervorteil auch zu einem Zinsnachteil aufgrund des späteren
Liquiditätszuflusses.
Hinweis:
Die ab VZ 2004 wieder eingeführte Möglichkeit der
Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, setzt zwingend voraus,
dass die Aufwendungen auch erst nach dem Jahr 2003 entstanden sind. Im
Streitfall beantragte ein Steuerpflichtiger die Verteilung der Aufwendungen für
im Jahre 2003 durchgeführten aber erst in 2004 bezahlten
Erhaltungsaufwendungen. Dies lehnt die Finanzverwaltung ab, da der Aufwand
bereits vor der Wirkung der Gesetzesänderung entstanden ist (FG Münster / 1 K
3642/02 E, EFG 05, 534 rk).
Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem
Wohneigentum
Aufwendungen für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei selbstgenutztem Wohneigentum
können im Rahmen der Förderung von Handwerkerleistungen und Haushaltsnahen
Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz steuerlich berücksichtigt
werden.
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Dieter
P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |