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Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Informationen und Steuertipps zum Thema Eigenheimzulage bei
selbstgenutztem Wohneigentum:
Die Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum
1. 1.2006 abgeschafft. Die Regelung findet jedoch für alle Altfälle noch
Anwendung.
Um in die Eigenheimförderung zu gelangen
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 19 Abs. 9 EigZulG)
·
Bei Kauf einer Immobilie: Abschluss des Kaufvertrages vor
dem 1.1.2006
·
Bei Herstellung / Neubau einer Immobilie: Baubeginn vor
dem 1. 1.2006
Als Baubeginn
gilt bei bauantragspflichtigen Anträgen das Eingangsdatum des Bauantrags beim Bauamt.
Hinweis: Wird ein vor Ablauf des Eigenheimzulagegesetzes
rechtzeitig eingereichter Bauantrag geändert (Einreichung vor Ablauf des
31.12.2005) führt dies zu einem neuen Bauantrag und damit zum Wegfall des Eigenheimzulageanspruchs
wegen der zwischenzeitlich ausgelaufenen Gesetzesregelung. Dies gilt auch bei
einer wesentlichen Abweichung vom ursprünglichen Bauantrag durch erhebliche
Flächenerweiterungen oder Ähnlichem (BFH 4.11.04, III R 16/03, BMF 2.12.2004 IV C 3 – EZ 1010).
Aktuelles: Förderung der Auslandsimmobilien nach Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes
Aufgrund einer Entscheidung des
EuGH hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 13. 3.2008 die Gewährung
der Eigenheimzulage auch für EU/Auslandsimmobilien unter bestimmten Bedingungen
zugelassen. Die Entscheidung ist für noch alle offenen Fälle anzuwenden und ist für die selbstgenutzten
Auslandsimmobilien (selbstgenutztes Ferienhaus / Ferienwohnung) von Bedeutung.
Um in die Eigenheimförderung noch
zu gelangen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 19 Abs. 9 EigZulG):
· Bei Kauf einer Immobilie:
Abschluss des Kaufvertrages vor dem 1.1.2006
· Bei Herstellung / Neubau einer
Immobilie: Baubeginn vor dem 1. 1.2006. Als Baubeginn gilt bei
bauantragspflichtigen Anträgen das Eingangsdatum des Bauantrags beim Bauamt.
Hinweis zur
Festsetzungsverjährung:
Der Antrag auf Eigenheimzulage
ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu stellen. Die
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der
Eigenheimzulageanspruch entstanden ist. Beispiel: Kauf in 2005, Ablauf der
Festsetzungsfrist per 31.12.2009.
Die Frage einer Anlaufhemmung wegen Fehlen des für die
Einkünfte notwendigen Einkommensteuerbescheides ist im Einzelfall zu prüfen.
Ebenso eine Antragstellung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung aber für
den verbleibenden
Förderzeitraum.
Infos zur Förderung:
Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu
ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung
begonnen haben und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen
Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind,
gelten folgende Regelungen:
·
Neu-
und Altbauten werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen
erfolgt keine Förderung mehr.
·
Der
Fördergrundbetrag wird über den Förderzeitraum von max. acht Jahren gewährt.
Seit 2004 beträgt er 1% (vorher 5%) der Bemessungsgrundlage, maximal 1.250
Euro. Die Kinderzulage beträgt 800 Euro für jedes im Haushalt lebendes Kind je
Jahr des Förderzeitraums.
·
Begünstigt
werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des
Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb
von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
·
Die
Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr der
Inanspruchnahme der EigZul und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende
sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag
um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der
Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
·
Als
Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen,
die weder einen Bauantrag noch die Einreichung der Bauunterlagen erfordern, ist
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten
beginnt.
·
Die
Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der
Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der
Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
·
Bauherren,
die vor dem 1.1.2004 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die vor dem
1.1.2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft
beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen
Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von
acht Jahren.
Hinweis zu Informationspflichten des Zulageempfängers:
Die
Eigenheimzulage wird im Regelfall für die Dauer von acht Jahren nach dem
Bescheid des Erstjahres – ohne erneute Prüfung - gewährt. Der oder die Zulageempfänger sind verpflichtet
Änderungen, die zu einer Kürzung der Zulage führen, unverzüglich nach Eintritt
der Änderung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
die mit Zulage begünstigten Kinder nicht mehr mit Haushalt leben oder keine
kinderbedingten Steuervergünstigungen erhalten. Ähnlich verhält es sich, wenn
der Zulagebegünstigte (Auszug des Ehegatten) nicht mehr im Objekt wohnt. Nach
Erkenntnissen der Finanzverwaltung kommen viele Zulageempfänger ihrer
Anzeigepflicht nicht nach. Aus diesem Grunde ist hier mit Überprüfungen zu
rechnen. Wer unzulässigerweise Zulage erhält muss mit Zulage +
Zinsnachforderungen und unter Umständen mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
rechnen.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |