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Baurechnungen (Info für Privatpersonen)

 

Die im Jahre 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Rechnungsstellung bei Bauleistungen treffen indirekt auch den Privatbürger. Durch das Nichtverlangen einer Rechnung wird er unter Umständen zum Steuerhinterzieher bzw. Mitwirkenden bei einer Steuerhinterziehungstat.

 

Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit ein Grundstück ausführt, ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen (Neuregelung des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG).

 

Eine Rechnung an einen Nichtunternehmer muss folgenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten:

Hinweis: Gem. § 14b Abs. 1 S.4 Umsatzsteuergesetz muss diese Rechnung und ein Zahlungsbeleg für zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres , in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei Leistungen an andere Unternehmer beträgt die Aufbewahrungsfrist nach wie vor 10 Jahre.

 

Diese Rechtsänderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.

 

Unternehmer die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen:

-          sämtliche Bauleistungen der am Bau tätigen Unternehmer

-          Reparaturarbeiten an Grundstücken

-          Wartungsarbeiten an Grundstücken

-          Planungs- und Bauüberwachungsleistungen

-          Gerüstbauarbeiten

-          Leistungen eines Bauträgers

-          Gebäudereinigungsarbeiten

-          Gartenarbeiten, Leistungen der Landschaftsgärtner u. Gartenbaubetriebe

-          Haushaltsauflösungen

-          u.a.

 

   

Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

Januar 2005

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.