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Baurechnungen (Info für
Privatpersonen)
Die im Jahre 2004 in Kraft getretenen Neuregelungen zur
Rechnungsstellung bei Bauleistungen treffen indirekt auch den Privatbürger.
Durch das Nichtverlangen einer Rechnung wird er unter Umständen zum Steuerhinterzieher bzw. Mitwirkenden
bei einer Steuerhinterziehungstat.
Ein Unternehmer,
der eine Leistung im Zusammenhang mit ein Grundstück ausführt, ist
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen (Neuregelung des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG).
Eine Rechnung an
einen Nichtunternehmer muss folgenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
enthalten:
Hinweis: Gem. § 14b
Abs. 1 S.4 Umsatzsteuergesetz muss diese Rechnung und ein Zahlungsbeleg für
zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des
Kalenderjahres , in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Bei Leistungen an andere Unternehmer beträgt die
Aufbewahrungsfrist nach wie vor 10 Jahre.
Diese Rechtsänderung erfolgte im Rahmen des
Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängenden Steuerhinterziehungen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt
handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet
werden.
Unternehmer
die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen:
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sämtliche Bauleistungen der am Bau tätigen Unternehmer
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Reparaturarbeiten an Grundstücken
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Wartungsarbeiten an Grundstücken
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Planungs- und Bauüberwachungsleistungen
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Gerüstbauarbeiten
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Leistungen eines Bauträgers
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Gebäudereinigungsarbeiten
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Gartenarbeiten, Leistungen der Landschaftsgärtner u.
Gartenbaubetriebe
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Haushaltsauflösungen
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u.a.
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Letzte Bearbeitung Januar 2005 |