Hinweis: Diese
Internetseiten stellen Informationen und keine Rechtsberatung dar.
Für Fehler und Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Soweit diese Informationen
Themen behandeln, die die gesetzliche Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereines übersteigen, haben diese Themen rein informatorischen
Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Diese gesetzliche Regelung
betrifft nicht nur Baubetriebe sondern u.a. auch Personen die Gebäudeflächen
vermieten. Diese sind Unternehmer im steuerlichen Sinne und erzielen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Wie sind Sie hier
betroffen ?
Soweit Sie nach dem
31.12.2001 Zahlungen an Bauunternehmer (Bauleistende) vornehmen, sind Sie u.U.
verpflichtet die 15%ige Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen. Tun Sie dies nicht (zum Beispiel aus Unwissenheit), kann dies zu
einem hohen Bußgeld und der Nichtanerkennung Ihrer Bauaufwendungen führen. Wir
bitten Sie aus diesem Grunde nachfolgende Informationen sorgfältig zu lesen und
bei Fragen sich direkt an uns zu wenden:
Begriff der Bauleistungen im Sinne der Abzugsbesteuerung:
Unter Bauleistungen
sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der
Bauleistungen ist hier weit auszulegen. Planerische Leistungen (Statiker,
Architekten u.a.) sind hiervon ausgenommen.
Steuerabzugspflicht:
Vergütungen (Zahlungen, Ausgleich
durch Verrechnung oder Gegenleistung) für Bauleistungen, die im Inland
gegenüber einem Unternehmer (auch
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) erbracht werden, unterliegen
ab dem 1. 1.2002 einem 15%igen Steuerabzug.
Der Steuerabzug ist
von dem Leistungsempfänger einzubehalten und an das für den Bauleistenden
zuständige Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in
dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung zur Bauleistung (in der Regel die
Zahlung) erbracht wird. Der einbehaltene Steuerbetrag ist bis zum 10. des
Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Zahlung wird dann dem
Bauleistenden als Steuervorauszahlung angerechnet.
Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht
a) Haus- / Wohnungseigentümer
Der
Steuerabzug unterbleibt, wenn der Leistungsempfänger (Wohnungseigentümer) nicht
mehr als zwei Wohnungen vermietet und die Bauleistung für diese
beiden Wohnungen erbracht wird.
b) Bagatellgrenze
Soweit
die Gegenleistungen (Zahlungen etc. ) im Kalenderjahr insgesamt 15.000 EURO für den betreffenden
Bauleistenden (Baubetrieb) nicht übersteigen, kann vom Steuerabzug abgesehen werden.
Diese Bagatellgrenze reduziert sich bei umsatzsteuerpflichtigen
Vermietungseinnahmen auf 5.000 EURO
c) Vorlage einer Freistellungsbescheinigung
Der
Leistende (i.d.R. Baubetrieb) legt dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung
seines Finanzamtes vor. Damit wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber)
von der Steuerabzugsverpflichtung befreit. Der Leistende (Baubetrieb etc.) kann
bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung
beantragen. Das Finanzamt wird die Freistellungsbescheinigung erteilen, soweit
der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Die Freistellungsbescheinigung wird
wohl für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Zusammenfassung und Handlungsempfehlung
Das Verfahren zum
Steuerabzug ist umständlich und zeitraubend
und sollte unbedingt vermieden
werden. Die Arbeiten müssen von Ihnen beim Zahlungsvorgang vorgenommen
werden. Das zuständige Finanzamt ist zu ermitteln und eine Abrechnung für den
Bauleistenden zu erstellen. Daneben sind Fristen und weitere Formalitäten zu
beachten. Eine spätere Heilung kann wegen der Fristen und der bereits erfolgten
Zahlung nicht mehr problemlos vorgenommen werden.
Unsere Empfehlung lautet:
Nur gegen Vorlage
einer gültigen Freistellungsbescheinigung sollten Aufträge an Bauleistende
erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung (Kopie) ist in einem separaten
Ordner mit Kopien der jeweiligen Rechnungen des Bauleistenden aufzubewahren.
Dies ist nur ein
kleiner Teil aller Informationen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine
24-seitige Info-Schrift herausgegeben die über Internet unter www.bundesfinanzministerium.de
abgerufen werden kann.
Dieter P. Gonze, Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2003 |