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Charakter und können nicht Gegenstand einer zukünftigen Beratung sein.
Verbilligte Überlassung von Mietwohnungen!
Eine
verbilligte Vermietung an Angehörige ist nur mit voller steuerlicher Wirkung möglich,
wenn das vereinbarte Entgelt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz / EStG) nicht niedriger
als 56% der ortsüblichen Miete gem. dem amtlichen Mietspiegel ist. Soweit
das vereinbarte Entgelt weniger als 75%, aber mindestens 56% der
ortsüblichen Miete (Kaltmiete + Umlagen) beträgt, ist eine Prognoserechnung
durchzuführen, um die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
Hinweis:
In der Praxis erfolgt oft eine verbilligte Vermietung an Angehörige. Dies
bezieht sich jedoch nur auf die Kaltmiete. Die Umlagen werden in der Regel von
dem Angehörigen in vollem Umfang getragen. Bei Beurteilung der 56% / 75% Grenze
ist jedoch das „Entgelt“ die Bezugsgröße. Das Entgelt umfasst sämtliche
Leistungen,die als Ersatz für die Überlassung der Wohnung geleistet wurden.
Hierzu könnte – je nach Mietvertrag – neben der Nettokaltmiete auch die
Übernahme von bestimmten an die Wohnung gebundene Aufgabe zählen, die den
üblichen Mietwert reduzieren (Beispiel: kleine Hausmeisterdienste).
Hinzuzurechnen sind ebenso die geleisteten Umlagen und etwaige
Reparaturaufwendungen, die lt. Vertrag vom Vermieter zu tragen sind, aber vom
Mieter getragen wurden. Letztlich ist zu prüfen, ob die vertraglichen
Gestaltungen noch einem Drittvergleich (Vertrag wie unter fremden Dritten
üblich) standhalten.
Anhand dieser
Prognoserechnung über die verbleibende Restnutzungsdauer des Gebäudes
muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Einkünfte insgesamt zu einem
positiven Ergebnis führen. Dies ist erfahrungsgemäß nicht der Fall. Aus diesem
Grunde empfehlen wir dringend in solchen Fällen die Mietvereinbarungen auf 75%
der ortsüblichen Miete (zuzüglich 75% der Umlagen) anzupassen und den
Mietspiegel regelmäßig daraufhin zu überwachen. Infos zum örtlichen Mietspiegel
erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt, den Gemeinden und auch leicht über das Internet.
Ob eine verbilligte Vermietung vorliegt oder zu
prüfen ist, ist nicht an die Bedingung einer Vermietung an einen Angehörigen
geknüpft. Maßgeblich ist die Differenz der vereinbarten Miete zum tatsächlichen
Marktpreis. Der Marktpreis einer Mietwohnung kann vom ortsüblichen Mietspiegel
abgeleitet werden. Besondere im Mietobjekt liegende Umstände können jedoch dazu
führen, dass der tatsächliche Mietmarktpreis der
Wohnung vom amtlichen Mietspiegel deutlich abweicht. (Beispiele:
Lärmbeeinträchtigungen wie Autobahn, über der Gaststätte, durch andere Mieter /
Gewerbetreibende, kein sonstiger Mieter zu finden etc.)
Handlungsempfehlung
bei Vermietung:
1.
Jährlich ist zu prüfen, inwieweit die
Vermietungsabsicht noch besteht, bzw. steuerlich sinnvoll ist. Ggf. Vermietungsabsicht aufgeben und dem
Finanzamt die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Angehörige anzeigen.
2.
Jährlich sollte der aktuelle
Mietpreisspiegel mit der vereinbarten Miete verglichen werden. Da der
Mietpreisspiegel in der Regel von einer Kaltmiete ausgeht, sind die
tatsächlichen Umlagen hinzuzurechnen. Dann sind folgende Entscheidungen zu
treffen bzw. zu überdenken:
Hinweis: Bei Vermietung an
Angehörige wie Kinder oder Eltern etc. ist zur
steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses darüber hinaus von Bedeutung, ob
die Mieter aufgrund ihrer eigenen Einkünfte in der Lage sind die
Mietaufwendungen zu verkraften. Dies muss im Zweifel durch eine Einnahmen- /
Ausgabenrechnung des Mieters / Angehörigen belegt werden. In der Regel liegen
die Aufwendungen für eine Mietwohnung bei ca. 30% - 50% der Einkünfte des
Mieters.
Dieter P. Gonze,
Stb.
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Letzte Bearbeitung Juni 2008 |